Sie sind auf der Suche nach einem Muster für einen Aufhebungsvertrag? Dann sind Sie hier genau richtig. Unsere Vorlagen enthalten alle Pflichtangaben und sind flexibel anpassbar. Laden Sie sich einfach die Vorlage herunter, die Sie benötigen.
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Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, muss das nicht immer über eine Kündigung passieren. Sind sich beide Seiten darüber einig, dass man getrennte Wege gehen will, kann ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden, um das Arbeitsverhältnis aufzuheben.
Mit unserer Vorlage geht das besonders einfach.
Sie wollen ein Arbeitsverhältnis aufheben? Dann ist eine Vorlage eine praktische Lösung dafür. Ebenfalls praktisch ist es …
Damit Sie alle wichtigen Angaben in Ihrem Aufhebungsvertrag berücksichtigen, haben wir für Sie ein Muster erstellt. Diese kostenlose Vorlage enthält alle Pflichtinhalte und kann von Ihnen problemlos angepasst werden.
Sie müssen diese Vorlage nur kostenlos herunterladen, um im Handumdrehen einen fertigen und gültigen Aufhebungsvertrag aufzusetzen.
Es kann natürlich immer sein, dass Sie beim Aufsetzen eines Aufhebungsvertrages noch einen Punkt berücksichtigen wollen, der nicht in der Vorlage auftaucht. Natürlich können Sie Punkte hinzufügen oder auch löschen. Das Muster dient Ihnen lediglich als Orientierung und gibt Ihnen ein Dokument vor, damit Sie nicht alles von Grund auf neu aufsetzen müssen.
Bei einem Aufhebungsvertrag entscheiden sich Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in freiwillig zur Beendigung des Arbeitsverhältnis. Da liegt auch der größte Unterschied zur Kündigung, die meistens nur von einer Seite ausgeht und nicht zuvor miteinander vereinbart wird.
Außerdem gibt es in einem Aufhebungsvertrag keine Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis theoretisch auf der Stelle beendet werden. Andersherum gilt aber auch kein Kündigungsschutz, der zum Beispiel bei Elternzeit oder Schwangerschaft vorliegt. Ein Aufhebungsvertrag hebt nicht nur das Arbeitsverhältnis auf, sondern auch die beidseitigen Kündigungsrechte. Das gilt auch für das Mitspracherecht eines Betriebsrats.
Die rechtlichen Anforderungen an einen Aufhebungsvertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darüber hinaus existieren aber auch noch weitere gesetzliche Entscheidungen bezüglich des Aufhebungsvertrages, die von anderen Instanzen hinzugekommen sind und ebenfalls rechtliche Gültigkeit besitzen.
Ein Aufhebungsvertrag muss immer in schriftlicher Form ausgeführt sein und von beiden Seiten unterschrieben werden. Der Aufhebungsvertrag darf weder per E-Mail noch per Fax sozusagen als Kopie versendet und unterzeichnet werden. Eine mündliche Vereinbarung reicht natürlich ebenfalls nicht aus.
Da weder für Arbeitgeber:innen noch für Arbeitnehmer:innen ein Zwang zur Unterschrift besteht, darf auch von keiner Seite darauf gedrängt werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Außerdem ist ein Aufhebungsvertrag, der nur unterschrieben wurde, weil der oder die Arbeitnehmer:in sozusagen überrumpelt wurde und keine Bedenkzeit eingeräumt bekam, unwirksam. Das hat bereits vor 30 Jahren das Bundesarbeitsgericht so entschieden.
Mit einem Aufhebungsvertrag zu versuchen, eine nicht zulässige Kündigung zu umgehen, ist in der Regel unwirksam. Gerade bei einem Betriebsübergang mit Inhaber:innenwechsel, ist eine Kündigung nicht zulässig, aber auch das Umgehen dieses Kündigungsverbots durch die Vorlage eines Aufhebungsvertrages ist laut dem Arbeitsrecht unwirksam.
Damit ein Aufhebungsvertrag wirksam und gültig ist, muss er bestimmte Pflichtangaben beinhalten.
Der genaue Termin, an dem das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in beendet werden soll, muss im Aufhebungsvertrag stehen. Dieser Termin wird als Datum angegeben und kann bereits am selben Tag wie der Aufsetzung des Aufhebungsvertrages liegen oder auch in der Zukunft. Wichtig ist, dass sich beide Seiten auf einen Termin einigen.
Ein wichtiger Punkt sind die Urlaubstage, die dem oder der Arbeitnehmer:in noch zustehen. Diese können angerechnet werden oder man einigt sich darauf, dass der Urlaub noch genommen werden kann, bevor der Termin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft tritt. Alternativ ist es natürlich auch möglich, die offenen Urlaubstage einfach verfallen zu lassen, aber darauf einigen sich vermutlich die wenigsten.
Ähnlich verhält es sich mit möglichen Überstunden auf einem Zeitkonto. Sind noch Überstunden vorhanden, muss eine Einigung gefunden werden, wie damit verfahren wird. Eine Möglichkeit für Arbeitgeber:innen ist eine Klausel, nach der die Überstunden mit der Unterschrift des oder der Arbeitnehmer:in im Aufhebungsvertrag abgegolten sind. Allerdings kann das für Arbeitnehmer:innen natürlich ein Nachteil sein, je nachdem, wie viele Überstunden angesammelt wurden.
In vielen Aufhebungsverträgen ist eine Klausel zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses seitens des oder der Arbeitgeber:in vorhanden. Dabei kann verhandelt werden, wie diese Klausel ausgelegt ist und wie das Arbeitszeugnis aussehen soll. Erstellen Sie mit dem kostenlosen lexoffice Arbeitszeugnis Muster schnell und einfach ein Arbeitszeugnis.
Arbeitgeber:innen wollen natürlich gerne Schüssel oder Arbeitsmittel zurück haben, die der Firma gehören. Die Rückgabe aller Gegenstände, die dem oder der Arbeitnehmer:in nicht gehören, wird auch im Aufhebungsvertrag festgehalten.
Keine Pflicht, aber in vielen Aufhebungsverträgen enthalten, ist die Anmerkung, dass der oder die Mitarbeiter:in bis zum Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt ist. Dabei kann es sich um eine widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung handeln. Bei der widerruflichen Freistellung darf der oder die Arbeitgeber:in den oder die Arbeitnehmer:in jederzeit zurück an die Arbeit bitten, bis der Termin des Aufhebungsvertrages eintritt. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist das nicht möglich und der oder die Arbeitnehmer:in bleibt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeit fern.
Außerdem enthalten die meisten Aufhebungsverträge wie bereits erwähnt eine Abfindung. Diese ist zwar nicht verpflichtend, aber wird eine Abfindung im Rahmen des Aufhebungsvertrages vereinbart, dann muss die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag festgehalten werden.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, aber Arbeitgeber:innen bauen Sie für gewöhnlich in Aufhebungsverträge ein. Arbeitnehmer:innen haben damit auch eine gewisse Bedingung, die sie stellen können, um einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.
Die Höhe der Abfindung entspricht meistens einem halben Monatsgehalt pro Jahr, dass ein:e Arbeitnehmer:in im Betrieb gearbeitet hat. Das ist die gesetzlich geregelte Mindesthöhe einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung, wie sie im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht.
Allerdings gelten für einen Aufhebungsvertrag diese Regeln nicht. Die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag ist also in alle Richtungen offen. Mit weniger wird sich aber wohl kaum jemand zufriedengeben. Verhandlungen sind hier immer möglich.
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