Salvatorische Klausel

Die salvatorische Klausel in Verträgen

Verträge unterliegen gewissen Auflagen, damit sie gültig und bindend sind. Meistens handelt es sich dabei um Pflichtangaben und -vorgaben, die erfüllt werden müssen. Es gibt aber auch Verträge, die nicht alle verpflichtenden Bestandteile enthalten und trotzdem ihre Gültigkeit behalten. Das gelingt durch eine salvatorische Klausel.

Die Definition der salvatorischen Klausel

Was ist eine salvatorische Klausel? Sie ist nötig, wenn ein Vertrag nicht alle Vertragsbestandteile berücksichtigt oder bestimmte Angaben, die laut Gesetz verpflichtend sind, durch eine Unwirksamkeit nicht mehr gültig sind.

Der Begriff „salvatorisch“ entstammt dem lateinischen Wort „salvatorius“, was so viel wie „erhalten“ oder „bewahren“ bedeutet. Dadurch wird auch klar, wozu die salvatorische Klausel in einem Vertrag dient: Sie erhält und bewahrt die Gültigkeit eines Vertrags.

Die salvatorische Klausel muss im Vertrag festgehalten werden, damit sie wirksam wird. Meistens befindet sie sich in den Schlussbestimmungen eines Vertrages. Vor allem in Arbeitsverträgen wird sie angewendet.

In Mietverträgen hingegen ist die salvatorische Klausel in der Regel unwirksam, weil es sich dabei meistens um bereits festgelegte Verträge handelt, auf die eine Seite – in diesem Fall die Mieter:innen – keinen Einfluss hat.

Die Regelungen für die salvatorische Klausel sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Das BGB besagt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, sobald ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig ist. Es sei denn, es ist anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen werden kann.

Konkret bedeutet das, dass ein Vertrag seine Gültigkeit verliert, sobald ein Teil davon nicht mehr gültig ist. Die Annahme, dass der Vertrag auch ohne den entsprechenden Teil gültig sein kann, basiert auf der Einwilligung beider Seiten. Die Inhalte eines Arbeitsvertrages beispielsweise werden zwischen zwei Parteien verhandelt.

Ein Mietvertrag hingegen wird nur selten verhandelt, sondern steht bereits fest, wenn das Angebot erstmals unterbreitet wird. Das macht die salvatorische Klausel im Mietvertrag nichtig und sie kann logischerweise nicht durch eine andere Klausel ersetzt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu einen Beschluss erlassen, der es untersagt, nicht rechtskräftige Klauseln durch ähnliche, fiktive Klauseln zu ersetzen.

Die richtige Formulierung der salvatorischen Klausel

Die salvatorische Klausel ist nur dann sinnvoll, wenn sich beide Seiten darüber einig sind, dass der Vertrag in seiner aktuellen Fassung mit dieser Klausel gültig wird. Das bedeutet, beide Seiten müssen bereit sein, den Vertrag, der die salvatorische Klausel enthält, zu unterschreiben.

Damit die salvatorische Klausel im Vertrag gültig ist, muss sie korrekt formuliert werden. Wir zeigen Ihnen hier ein paar Beispiele für die richtige Formulierung der salvatorischen Klausel in einem Vertrag:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.“

Der erste Satz bestimmt die Teilnichtigkeit des Vertrages als nicht auf den gesamten Vertrag übertragbar. Eine gesamte Nichtigkeit wird dadurch also ausgeschlossen.

Der zweite Satz ist eine juristische Formulierung, die die salvatorische Klausel sozusagen verfestigt. Um komplett abgesichert zu sein, sollte die komplette Formulierung, so wie sie hier steht, in den Vertrag übernommen werden.

Ein Beispiel für die salvatorische Klausel im Gesellschaftsvertrag

Wie alle Bestandteile eines Vertrags, kann auch die salvatorische Klausel im Wortlaut den Voraussetzungen angepasst werden. Statt einer neutralen Variante, wie zuvor aufgeführt, sprechen Sie dann konkret von den entsprechenden Personen, die am Vertrag beteiligt sind.

Bei einem Gesellschaftsvertrag sieht das dann folgendermaßen aus:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages davon unberührt.“

Die Formulierungen können leicht variieren. Sie sind also nicht exakt an den Wortlaut weiter oben gebunden. Wichtig ist, dass inhaltlich alles vorhanden ist.

Zudem ist es sinnvoll, darauf hinzuweisen, was statt der unwirksamen Bestimmungen gilt:

„Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen Bestimmungen, die Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages sind, hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht.“

Außerdem sind nicht nur unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen zu berücksichtigen, sondern im besten Fall auch auf Lücken im Vertrag hinzuweisen:

„Im Falle von Lücken im Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, die dem entsprechen, was nach dem Sinn und Zweck dieses Gesellschaftsvertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheiten von vornherein bedacht.“

Eine komplette Absicherung durch die salvatorische Klausel besteht also aus einem Verweis auf Unwirksamkeit und undurchführbare Bestandteile, mögliche Lücken im Vertrag und die Handlungen, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, wenn der Vertrag entsprechend angepasst werden muss.

Die salvatorische Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Grundsätzlich kann eine salvatorische Klausel auch in den AGB eingesetzt werden. Davon wird aber zunehmend von rechtlicher Seite abgeraten. Das liegt daran, dass das BGB bereits einen Paragrafen enthält, der die Bedingungen, die durch eine salvatorische Klausel geregelt werden, bereits enthält.

In § 306 BGB heißt es erstens:

„Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.“

Zweitens:

„Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.“

Und dritten:

„Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.“

Die salvatorische Klausel wird in den AGB also durch § 306 BGB ersetzt. Sie ist in dem Fall nicht rechtskräftig.

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