Salvatorische Klausel

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    Das Wichtigste in Kürze

    Eine salvatorische Klausel wird in Verträgen verwendet, um die Gültigkeit des Vertrags zu erhalten, wenn bestimmte Bestandteile unwirksam sind. Die Klausel besagt, dass der Vertrag insgesamt gültig bleibt, auch wenn einzelne Teile ungültig sind.

    Sie muss korrekt formuliert werden und findet vor allem Anwendung in Arbeitsverträgen. In Mietverträgen hingegen ist sie meistens unwirksam.

    Die richtige Formulierung der salvatorischen Klausel beinhaltet den Verweis auf Unwirksamkeit, mögliche Lücken im Vertrag und die Handlungen der Vertragsparteien bei Anpassungen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist sie zunehmend überflüssig, da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bereits entsprechende Regelungen enthält.

    Salvatorische Klausel Definition

    Die salvatorische Klausel ist nötig, wenn ein Vertrag nicht alle Vertragsbestandteile berücksichtigt oder bestimmte Angaben, die laut Gesetz verpflichtend sind, durch eine Unwirksamkeit nicht mehr gültig sind.

    Der Begriff „salvatorisch“ entstammt dem lateinischen Wort „salvatorius“, was so viel wie „erhalten“ oder „bewahren“ bedeutet. Dadurch wird auch klar, wozu die Klausel in einem Vertrag dient: Sie erhält und bewahrt die Gültigkeit eines Vertrags.

    Dabei muss sie im Vertrag festgehalten werden, damit sie wirksam wird. Meistens befindet sie sich in den Schlussbestimmungen eines Vertrags. Vor allem in Arbeitsverträgen wird sie angewendet.

    Die Regelungen für die salvatorische Klausel sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Das BGB besagt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, sobald ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig ist. Es sei denn, es ist anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen werden kann.

    Konkret bedeutet das, dass ein Vertrag seine Gültigkeit verliert, sobald ein Teil davon nicht mehr gültig ist. Die Annahme, dass der Vertrag auch ohne den entsprechenden Teil gültig sein kann, basiert auf der Einwilligung beider Seiten. Die Inhalte eines Arbeitsvertrags beispielsweise werden zwischen zwei Parteien verhandelt.

    Ein Mietvertrag wird nur selten verhandelt, sondern steht bereits fest, wenn das Angebot erstmals unterbreitet wird. Das macht die Klausel im Mietvertrag nichtig und sie kann logischerweise nicht durch eine andere Klausel ersetzt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu einen Beschluss erlassen, der es untersagt, nicht rechtskräftige Klauseln durch ähnliche, fiktive Klauseln zu ersetzen.

    Salvatorische Klausel Beispiel

    Die salvatorische Klausel ist nur dann sinnvoll, wenn sich beide Seiten darüber einig sind, dass der Vertrag in seiner aktuellen Fassung mit dieser Klausel gültig wird. Das bedeutet, beide Seiten müssen bereit sein, den Vertrag zu unterschreiben.

    Damit die Klausel im Vertrag gültig ist, muss sie korrekt formuliert werden. Wir zeigen Ihnen hier ein das ein oder andere salvatorische Klausel Beispiel für die richtige Formulierung in einem Vertrag.

    Arbeitsvertrag

    „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.“

    Der erste Satz bestimmt die Teilnichtigkeit des Vertrags als nicht auf den gesamten Vertrag übertragbar. Eine gesamte Nichtigkeit wird dadurch also ausgeschlossen.

    Der zweite Satz ist eine juristische Formulierung, zur Verfestigung der salvatorischen Klausel. Um komplett abgesichert zu sein, sollte die komplette Formulierung, so wie sie hier steht, in den Vertrag übernommen werden.

    Gesellschaftsvertrag

    Statt einer neutralen Variante kann auch von entsprechenden Personen gesprochen werden, die am Vertrag beteiligt sind. Bei einem Gesellschaftsvertrag sieht das dann folgendermaßen aus:

    „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags davon unberührt.“

    Die Formulierungen können leicht variieren. Sie sind also nicht exakt an den Wortlaut weiter oben gebunden. Wichtig ist, dass inhaltlich alles vorhanden ist.

    Zudem ist es sinnvoll, darauf hinzuweisen, was statt der unwirksamen Bestimmungen gilt:

    „Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen Bestimmungen, die Inhalt dieses Gesellschaftsvertrags sind, hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht.“

    Außerdem sind nicht nur unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen zu berücksichtigen, sondern im besten Fall auch auf Lücken im Vertrag hinzuweisen:

    „Im Falle von Lücken im Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, die dem entsprechen, was nach dem Sinn und Zweck dieses Gesellschaftsvertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheiten von vornherein bedacht.“

    Eine komplette Absicherung durch die Klausel besteht also aus einem Verweis auf Unwirksamkeit und undurchführbare Bestandteile, mögliche Lücken im Vertrag und die Handlungen, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, wenn der Vertrag entsprechend angepasst werden muss.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Grundsätzlich kann der salvatorischen Klausel auch ein Platz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingeräumt werden. Davon wird aber zunehmend von rechtlicher Seite abgeraten. Das liegt daran, dass das BGB bereits einen Paragrafen für die Bedingungen enthält.

    In § 306 BGB heißt es erstens:

    „Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.“

    Zweitens:

    „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“

    Und drittens:

    „Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.“

    Die Klausel wird in den AGB also durch § 306 BGB ersetzt. Sie ist in dem Fall nicht rechtskräftig.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist eine salvatorische Klausel?

    Eine salvatorische Klausel ist eine Vertragsklausel, die verwendet wird, um die Gültigkeit eines Vertrags zu erhalten, wenn bestimmte Bestandteile unwirksam sind.

    Die Klausel wird vor allem in Arbeitsverträgen angewendet. In Mietverträgen ist sie hingegen meistens unwirksam.

    Die salvatorische Klausel muss korrekt formuliert werden, um wirksam zu sein. Eine mögliche Formulierung beinhaltet den Verweis auf Unwirksamkeit, mögliche Lücken im Vertrag und die Handlungen der Vertragsparteien bei Anpassungen.

    Grundsätzlich kann die Klausel auch in den AGB verwendet werden, jedoch wird davon zunehmend abgeraten, da das Bürgerliche Gesetzbuch bereits entsprechende Regelungen enthält.

    Die salvatorische Klausel ist wichtig, um die Gültigkeit eines Vertrags zu erhalten, auch wenn bestimmte Bestandteile unwirksam sind. Sie ermöglicht es, den Vertrag in seiner aktuellen Fassung dennoch durchzuführen, ohne dass er komplett ungültig wird.

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