Praktikumsvertrag Vorlage

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Praktikumsvertrag Vorlage

In den meisten Fällen gibt es keine Vorschrift für einen Praktikumsvertrag. Es ist aber dennoch sinnvoll, einen Praktikumsvertrag aufzusetzen. Das bietet sowohl Arbeitgeber:innen als auch Praktikant:innen eine Absicherung. Falls es Unschlüssigkeiten oder Missverständnisse geben sollte, kann dann immer der Praktikumsvertrag herangezogen werden.

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Einen Praktikumsvertrag mit Vorlage erstellen

Obwohl es in den meisten Fällen keine gesetzliche Vorschrift für einen Praktikumsvertrag gibt, empfehlen wir, einen zu vereinbaren. Er bietet sowohl für Sie als auch für den oder die Praktikant:in eine gewisse Absicherung. Mit der lexoffice Vorlage erstellen Sie einen individuellen Praktikumsvertrag schnell und einfach.

Die Praktikumsvereinbarung und der Praktikumsvertrag

Der Praktikumsvertrag ist mit der Praktikumsvereinbarung gleichzusetzen. Allerdings handelt es sich bei einer Vereinbarung nicht zwingend um ein Schriftstück. Für ein Praktikum gibt es auch keine Vorschriften, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. In der Regel wird das aber trotzdem gemacht.
Zum einen gibt ein Praktikumsvertrag beiden Parteien eine Sicherheit bei Missverständnissen und zum anderen ist es für die eigenen Daten nicht verkehrt, ein Dokument zu haben.

Bei einem Praktikum handelt es sich um ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, für das aber keine klare gesetzliche Grundlage existiert. Das bedeutet, dass für ein Praktikum weder das Arbeitsgesetz (ArG), noch das Bundesbildungsgesetz (BBiG) oder andere Gesetze vollständig verantwortlich sind.

Wobei das BBiG in abgewandelter Form auf Personen angewendet werden darf, die berufliche Erfahrung sammeln, ohne dabei direkt eine Berufsausbildung aufzunehmen. Also Praktikant:innen.

Diese Definition gibt es immerhin so im Mindestlohngesetz (MiLoG). Demnach sind Praktikant:innen aber sozusagen in einer Grauzone zwischen Arbeitsverhältnis und Ausbildung anzusiedeln. Es gibt also keine klaren Regelungen für Praktikant:innen im deutschen Gesetz.

Dementsprechend kann ein Praktikumsvertrag auch völlig frei aufgesetzt werden. Formelle oder inhaltliche Vorschriften existieren nicht.

Zudem kann jede:r Unternehmer:in Praktikant:innen einstellen. Auch dafür gibt es keine Voraussetzungen. Unabhängig von Branche und Qualifikationen können Unternehmen also jederzeit ein Praktikum anbieten.

Der Praktikumsvertrag dient dabei beiden Seiten als Grundlage für das Arbeitsverhältnis während des Praktikums. Für die Einstellung von Praktikant:innen und die Erstellung eines Praktikumsvertrags sollten aber einige Dinge zumindest berücksichtigt werden, auch wenn nichts davon gesetzlich bindend ist.

Diese Arten von Praktikum gibt es

Beim Praktikum denken die meisten direkt erstmal an die Schule oder das Studium, aber ein Praktikum kann prinzipiell von jedem jederzeit angefangen werden. Entsprechende Praktikumsstelle vorausgesetzt natürlich.

Welche Arten von Praktikum in einem Unternehmen infrage kommen, hängt im Grunde alleine davon ab, welche Arten von Praktikum das Unternehmen anbieten will.

Es wird zwischen drei Arten von Praktika unterschieden:

  • das Pflichtpraktikum aus dem Studium heraus oder als ausbildungsbegleitendes Praktikum
  • das freiwillige Praktikum aus dem Studium heraus oder als ausbildungsbegleitendes Praktikum
  • das Schülerpraktikum, als berufsorientierendes, freiwilliges oder fachliches Praktikum oder regelmäßige Praxistage
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Was aus diesen Arten bereits hervorgeht: Ein Praktikum dient in erster Linie dazu, Praxis in einem Job zu sammeln. Das kann entweder dafür gedacht sein, sich in einem Job weiterzuentwickeln oder, um einen Eindruck von einem Job zu bekommen, wenn man sich unsicher ist, ob er der richtige für einen ist.
Diese drei Arten von Praktika sind allerdings relativ eng gefasst. Im Grunde gibt es noch zahlreiche andere Arten des Praktikums. Alleine rund um die Ausbildung oder das Studium herum können zahlreiche Vor-, Zwischen- und Nachpraktika liegen.

Dazu kann man auch noch unterscheiden zwischen geregelten und ungeregelten Pflichtpraktika. Ein geregeltes Pflichtpraktikum schreibt beispielsweise den Zeitpunkt und die Dauer des Praktikums vor. Beim ungeregelten Pflichtpraktikum hingegen besteht eine inhaltliche Freiheit. Beides hat Vor- und Nachteile. Beim geregelten Praktikum wissen alle Parteien direkt, was sie zu erwarten haben, dafür sind sie aber auch alle an die Vorgaben gebunden. Das ungeregelte Praktikum kann durch die freiere Gestaltung von Unternehmensseite an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden und es kann auch leichter sein, dafür einen Praktikumsplatz zu finden, weil die Vorgaben nicht so eng sind.

Außerdem gibt es natürlich noch das völlig freiwillige Praktikum, das jede Person jederzeit machen kann. Egal, welches Alter oder welcher Beruf, ein Praktikum darf immer gemacht werden.

Der Inhalt eines Praktikumsvertrags

Wie bereits erwähnt, gibt es keine Vorgaben für den Inhalt des Praktikumsvertrags. Es gibt ja nicht mal eine Vorgabe, überhaupt einen Praktikumsvertrag aufzusetzen. Trotzdem sollte ein Praktikumsvertrag bei jedem Praktikum erstellt und unterschrieben werden.

Dieser Praktikumsvertrag sollte dementsprechend auch ein paar Inhalte enthalten, die für beide Parteien sinnvoll sind. Das sind unter anderem diese:

Die Arbeitszeit im Praktikum

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt auch für Praktikant:innen. Auch wenn diese in keinem Gesetz explizit berücksichtigt werden, hat das ArbZG Gültigkeit für alle Personen, die arbeiten. Das ArbZG unterscheidet also nicht zwischen Angestellten, Vorgesetzten, Praktikant:innen, Ferienarbeiter:innen oder wer auch immer sonst noch in einem Unternehmen arbeiten kann.
Für Volljährige gilt laut dem ArbZG eine Grenze von acht Arbeitsstunden am Tag. Ein Tag ist dabei eine Zeitspanne von 24 Stunden. Bei Nachtschicht beispielsweise überschneidet sich der Tagwechsel mit der Schicht. Es bleibt aber bei der Acht-Stunden-Regelung.

Im Zweifelsfall darf die Arbeitszeit auch zehn Stunden betragen. Dafür muss allerdings ein Ausgleich durch Freizeit geschaffen werden.

Außerdem gelten auch für Praktikant:innen die üblichen Regeln für Pausen und Ruhezeiten. Zwischen zwei Arbeitsschichten muss eine Ruhezeit von elf Stunden liegen.

Für jüngere Altersklassen gelten andere Regeln, was die Arbeitszeit betrifft. So dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren zwar auch acht Stunden arbeiten, aber nur an fünf Tagen in der Woche und nur zwischen 6 und 20 Uhr. Nachtarbeit ist dann also keine Option.

Für 14-jährige und alles darunter gilt eine Arbeitszeit zwischen 8 und 18 Uhr. Sie dürfen höchstens sieben Stunden am Tag arbeiten und in der Woche insgesamt nur 35 Stunden.

Arbeitgeber:innen dürfen Praktikant:innen keine Überstunden aufzwingen. Werden diese freiwillig gemacht, ist dagegen aber nichts einzuwenden. Dabei muss aber logischerweise jederzeit das Arbeitszeitgesetz geachtet werden.
Die Arbeitszeit – und auch die Regelung für Überstunden – sollte im Praktikumsvertrag festgeschrieben sein, damit darüber Klarheit herrscht.

Die Sozialversicherung im Praktikumsvertrag

Praktikant:innen sind während des Praktikums sozialversicherungspflichtig. Es gelten also dieselben Regelungen wie für Angestellte.

Ausnahme ist eine geringfügige Beschäftigung (ein Minijob)mit einem Verdienst von höchstens 520,00 Euro im Monat.

Die Versicherungspflicht gehört in den Praktikumsvertrag und sollte im Vorfeld geklärt werden. Junge Praktikant:innen sind in der Regel familienversichert. Das ändert aber nichts an der Versicherungspflicht.

Außerdem sollte unbedingt die Unfallversicherungspflicht geklärt werden. Bei Schülern kann es sein, dass diese durch die Schule bereits vorhanden ist, aber das muss nicht der Fall sein.

Die Dauer des Praktikums im Praktikumsvertrag

Wie bereits erwähnt, kann die Praktikumsdauer vorgegeben, aber auch freigestellt sein. In jedem Fall sollte sie im Praktikumsvertrag berücksichtigt werden, denn so ist gesichert, dass die Absprachen eingehalten werden.

Die Probezeit und das Kündigungsrecht im Praktikumsvertrag

Für ein Praktikum muss keine Probezeit und auch keine Kündigungsfrist angesetzt werden. Es ist aber dennoch möglich und sollte dann vertraglich festgehalten werden.

Wie lange die Probezeit ist, hängt natürlich von der Dauer des Praktikums ab. Bei einem Praktikum, mit einer Dauer von vier Wochen, ergibt eine Probezeit von zwei Wochen kaum einen Sinn. Bei einem Praktikum von drei Monaten sind zwei Wochen Probezeit hingegen ein guter Richtwert.

Für Kündigungen gelten die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer:innen. Das bedeutet, dass das Praktikum während der Probezeit von beiden Seiten ohne Frist gekündigt werden kann. Nach Ablauf der Probezeit darf nur noch der oder die Praktikant:in mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Eine fristlose Kündigung ist dann generell nur mit gutem Grund möglich.

Diese Regelungen sollten unbedingt im Praktikumsvertrag vereinbart werden, damit keine Seite einfach so das Praktikum beenden kann, wie es gerade passt.

Die Ausbildungspflicht im Praktikumsvertrag

Ein Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis, aber auch keine Ausbildung. Grundsätzlich liegt es aber eher an der Ausbildung und seitens des oder der Arbeitgeber:in besteht eine sogenannte Ausbildungspflicht. Das bedeutet, dass dem oder der Praktikant:in während des Praktikums jobspezifische Dinge beigebracht werden müssen.

Das gilt übrigens vor allem für praktische Dinge. Wie der Name schon sagt, geht es bei einem Praktikum nicht um reine Theorie, sondern um praktische Tätigkeiten.

Arbeitgeber:innen sind also dazu verpflichtet, Praktikant:innen praktische Tätigkeiten beizubringen und ihnen die nötigen Mittel zur Ausübung dieser praktischen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Am besten funktioniert das, wenn Praktikant:innen auch selbstständig Arbeiten erledigen und an Projekten mitwirken dürfen. Allerdings dürfen Praktikant:innen natürlich nicht die Rolle von Festangestellten übernehmen. Es ist also nicht erlaubt, Praktikant:innen dauerhaft Arbeiten zuzuweisen und sie damit alleine zu lassen.

In dem Fall droht der Übergang zum Scheinpraktikum, bei dem die verwertbare Arbeitsleistung den Ausbildungsaspekt übersteigt. In dem Fall kann ein:e Praktikant:in darauf bestehen, die Rechte von Arbeitnehmern in Anspruch zu nehmen. Das beinhaltet dann beispielsweise ein volles Gehalt. Im schlimmsten Fall droht ein Gerichtsverfahren, bei dem bestimmt wird, ob der Einsatz einem Praktikum noch gerecht wurde oder nicht. Kurz gesagt: So einen Prozess will kein Unternehmen haben.

Deshalb sollte im Praktikumsvertrag klar auf die Ausbildungspflicht und deren Umsetzung hingewiesen werden. Das kann beispielsweise in Form eines zuvor erstellten Praktikumsplans geschehen, der ebenfalls Teil des Praktikumsvertrags sein kann.

Das Praktikumszeugnis im Praktikumsvertrag

Am Ende eines Praktikums wird für gewöhnlich ein Praktikumszeugnis ausgestellt. Bei Pflichtpraktika kann es sich auch um eine Bescheinigung handeln.

Auf dieses Dokument besteht ein Anspruch. Darin befinden sich Erläuterungen zu den Zielen der einzelnen Beschäftigungen während des Praktikums und wie gut diese Ziele erreicht wurden. Dazu gehören die konkreten praktischen Erfahrungen, die während des Praktikums gesammelt wurden und welche Fertigkeiten beziehungsweise Fähigkeiten dadurch erlernt wurden.

Praktikant:innen können auch darauf bestehen, dass im Praktikumszeugnis die eigene Leistung und das Verhalten erwähnt werden.

Die Inhalte und die Erstellung des Praktikumszeugnisses sollte im Vorfeld vereinbart und vertraglich festgehalten werden.

Der Praktikumsvertrag bei Student:innen

Im Studium wird zwischen einem freiwilligen Praktikum und einem Pflichtpraktikum unterschieden. Der Unterschied ist auch für den Praktikumsvertrag wichtig, da beispielsweise das Pflichtpraktikum, im Gegensatz zum freiwilligen Praktikum, unbezahlt sein kann.

Der Praktikumsvertrag beim Schülerpraktikum

Das Schülerpraktikum ist in der Regel ein Pflichtpraktikum, bei dem erste Berufserfahrungen gesammelt werden sollen.

Dabei besteht keinerlei Anspruch auf Urlaub oder eine Vergütung.

Außerdem besteht keine Versicherungspflicht, wenn die Vergütung für das Praktikum 520,00 Euro nicht übersteigt. Obwohl eine Vergütung keine Pflicht ist, wird in den meisten Fällen eine ausgezahlt.

Normalerweise werden bei geregelten Pflichtpraktika Praktikumsverträge aufgesetzt. Häufig kommen diese direkt von den Schulen. Darin sollten die erwähnten Punkte festgehalten werden.

Der Praktikumsvertrag beim freiwilligen Praktikum

Bei einem freiwilligen Praktikum, das länger als drei Monate dauert, haben Praktikant:innen einen Anspruch auf eine Vergütung. Dabei gilt seit 2015 das Mindestlohngesetz. Langzeitpraktikant:innen müssen also nach Mindestlohn vergütet werden.

Das Entgelt wird in dem Fall auch für sechs Wochen bei Krankheit weitergezahlt. Praktikant:innen werden also wie Angestellte behandelt.

Außerdem besteht bei einem Langzeitpraktikum ein Anspruch auf einen Praktikumsvertrag. Dabei müssen dann auch Pflichtangaben laut dem Nachweisgesetz (NachwG) eingehalten werden. Und zwar diese:

  • Name und Anschrift
  • Lern- und Ausbildungsziele
  • Praktikumsbeginn
  • Praktikumsdauer
  • Tägliche Arbeitszeit
  • Höhe der Vergütung
  • Anspruch auf Urlaub (zwei volle Tage je vollem Kalendermonat)
  • Allgemeine Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge
  • Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Diese Angaben gelten aber nur bei Langzeitpraktika.

Der Anspruch auf Urlaub kann je nach Alter auch geringer ausfallen. Bei kürzeren Praktika oder unter bestimmten Umständen entfällt er auch komplett.

Das Praktikum ohne Vertrag

Abgesehen vom Langzeitpraktikum ist es immer möglich, ein Praktikum auch ohne Praktikumsvertrag vorzunehmen.

Allerdings hat das einige Nachteile, die nicht ins Gewicht fallen müssen, aber eben doch können.

Allen voran natürlich die rechtliche Absicherung für beide Seiten. Ein unterschriebenes Dokument ist immer ein guter Nachweis für getroffene Vereinbarungen und kann im Streitfall wichtig werden. Beispielsweise, wenn die beiden Parteien sich aus irgendeinem Grund vor Gericht treffen.

Außerdem ist ein Praktikumsvertrag auch eine gute Grundlage für Anpassungen während eines laufenden Praktikums. Änderungen sind zwar in der Regel nicht vorgesehen, aber Vereinbarungen können neu verhandelt werden. Damit das definitive Gültigkeit bekommt, ist ein Praktikumsvertrag sinnvoll.

Gleiches gilt andersherum, wenn anhand des Praktikumsvertrages jederzeit darauf verwiesen werden kann, was vereinbart wurde. Das gilt sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Praktikant:innen. Verhält sich eine Seite nicht vertragsgerecht, kann man immer auf das Dokument verweisen, um Missverständnisse schnell aus dem Weg zu räumen.

lxlp