Drittland Rechnung Vorlage

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Rechnungen in ein Drittland müssen dann erstellt werden, wenn ein Produkt in ein Land verkauft wird, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Bei einer Rechnung in ein Drittland wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Stattdessen wird die Umsatzsteuer automatisch auf den oder die Empfänger:in übertragen.

Wir stellen Ihnen hier gerne eine kostenlose Vorlage für Ihre Rechnung in ein Drittland zur Verfügung.

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Wenn Sie Geschäfte im Ausland machen, ist eine Drittland Rechnung Vorlage ein guter Weg, um Zeit und Aufwand zu sparen. Ebenfalls gut ist es, wenn Sie …

  • … wenn sie in Zukunft nicht alle Daten immer wieder manuell in Rechnungen eintragen müssen.
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Rechnungen für Kund:innen in einem Drittland schreiben mit Muster

Durch das Internet ist es einfacher als je zuvor, Produkte und Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinaus anzubieten. Natürlich müssen Sie alles, was Sie anbieten, auch in Rechnung stellen. Wie so eine Rechnung an Kund:innen in einem Drittland aussehen muss, erfahren Sie in diesem Artikel. Sie können auch eine unserer Vorlagen herunterladen, auf der bereits alle wichtigen Angaben für Sie vorgefertigt sind.

Pflichtangaben auf einer Rechnung in ein Drittland

In Deutschland sind die Pflichtangaben für Rechnungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) festgehalten. Im Ausland gibt es entsprechende Gesetze, die die Pflichtangaben für Rechnungen regeln. Pauschal zu sagen, was auf eine Rechnung ins Ausland stehen muss, ist schwierig, da die Regelungen überall unterschiedlich sind. Sie müssen sich also immer zuvor informieren, welche Pflichtangaben Sie im Empfangsland beachten müssen.

Diese Pflichtangaben sollten Sie aber in jedem Fall immer beachten:

  • Vollständige Adresse des oder der Rechnungsersteller:in
  • Vollständige Adresse des oder der Kund:in
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des inländischen Unternehmens
  • Steuernummer des ausländischen Unternehmens (sofern es sich nicht um ein:e Privatkund:in handelt)
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Datum
  • Lieferzeitraum
  • Art der Ware bzw. Dienstleistungen
  • Menge der Ware bzw. Umfang der Dienstleistungen
  • Summe für die Ware bzw. Dienstleistungen
  • Sind Sie Steuerschuldner:in, müssen Sie die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen.
  • Ist der oder die Empfänger:in Steuerschuldner:in, müssen Sie die Rechnung mit einem Hinweis darauf versehen, dass die Steuerschuld auf den oder die Leistungsempfänger:in übergeht.

Warum eine Drittland Rechnung Vorlage sinnvoll ist

Jedes Unternehmen, jede:r Selbstständige oder Freiberufler:in und Freelancer:in schreibt Rechnungen. Mal sind es mehr, mal sind es weniger. Erstellen Sie viele Rechnungen, müssen Sie mit vielen Zahlen, Kontakdaten und Rechnungsformen zurechtkommen.

Eine Rechnung in ein Drittland ist ein wenig anders gestaltet als eine Inlandsrechnung oder eine Rechnung ins EU-Ausland. Für alle Rechnungen gibt es eigene Bestimmungen, die sie in kleineren oder größeren Punkten voneinander unterscheiden.

Damit Sie nicht immer jede Rechnung von Grund auf neu erstellen und sich jedes Mal aufs Neue mit den Regelungen und Richtlinien auseinandersetzen müssen, ist eine Vorlage sehr hilfreich. Eine Vorlage hält bereits alle Angaben vorgefertigt bereit und Sie müssen nur noch die entsprechenden Daten eintragen.

Buchhaltungssoftware von lexoffice für den Überblick bei Rechnungen

lexoffice setzt keine Buchhaltungskenntnisse voraus. Der Einstieg wird Ihnen so leicht wie möglich gemacht, sodass Sie auch ohne jegliches Vorwissen mit der Buchhaltung zurechtkommen.

Ihre Rechnungen, Belege und alle wichtigen Dokumente sind übersichtlich für Sie geordnet. So haben Sie immer den Überblick über Ihre Finanzen.
Durch die automatisierte Buchhaltung sparen Sie zudem eine Menge Zeit. Sie müssen nur Ihre Angaben machen und die Software mit den Daten füttern, den Rest erledigt lexoffice für Sie.

lexoffice können Sie nicht nur auf Ihrem Desktop-Computer nutzen. Die Buchhaltungssoftware ist komplett mobil nutzbar, sowohl im Internet als auch als App auf Ihrem Smartphone.

Sowohl Selbstständige als auch Unternehmer:innen, Freiberufler:innen und Freelancer:innen nutzen lexoffice für die Buchhaltung und behalten dadurch stets die Übersicht über Ihre Rechnungen und Belege.

Steuerliche Regelungen für Rechnungen in Drittländern

Sowohl im Inland als auch im EU-Ausland ist die Rechnungsstellung in Bezug auf die Steuern einheitlich geregelt.

Innerhalb von Deutschland weisen Sie auf Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent oder 19 Prozent aus. Die eingenommene Umsatzsteuer wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung dann mit der gezahlten Umsatzsteuer verrechnet.

Im EU-Ausland gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer immer von dem oder der Rechnungsempfänger:in innerhalb des Empfangslandes bezahlt wird.

Sitzen die Empfänger:innen Ihrer Rechnungen allerdings in einem Drittland – also einem Land außerhalb der Europäischen Union – müssen Sie sich an andere Regelungen halten.

Eine B2B-Rechnung von Regelunternehmer:in zu Regelunternehmer:in erstellen

Handelt es sich um eine:n Kund:in mit eigenem Unternehmen, informieren Sie sich im Vorfeld, ob das entsprechende Land ein Reverse-Charge-Abkommen mit Deutschland hat. Ist das der Fall, gilt die Regelung, die auch für die Rechnungsstellung innerhalb der Europäischen Union gilt.

Gibt es kein Reverse-Charge-Verfahren, müssen Sie sich an die Steuergesetze des Empfangslands halten. Sie weisen auf der Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer aus. Die Umsatzsteuer wird immer im Leistungsland erbracht. Handelt es sich bei den Vertragspartner:innen um zwei Regelunternehmer:innen, verschiebt sich das Leistungsland in das Land des oder der Kund:in.

Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen und die Steuergesetze aller Länder sind unterschiedlich. Informieren Sie sich also im Vorfeld genau darüber, welche Gesetze gelten und inwiefern Sie davon betroffen sind.

Eine B2B-Rechnung von Regelunternehmer:in zu Privatkund:in erstellen

Privatleute zahlen keine Umsatzsteuer. Bei einer Rechnung an eine Privatperson bleibt die Steuerlast also bei Ihnen. Der Leistungsort ist dann immer Deutschland.

Die Umsatzsteuer weisen Sie wie üblich auf der Rechnung aus und führen sie selbst an das Finanzamt ab.

Kleinunternehmer:innen müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen. Stellen Sie als Kleinunternehmer:in allerdings eine Rechnung ins Ausland, kann es sein, dass Sie im entsprechenden Land die Umsatzsteuer schuldig sind. Das kann aber nur dann passieren, wenn kein Reverse-Charge-Verfahren zwischen den Ländern abgemacht ist.

Am einfachsten ist die Rechnungserstellung mit unseren Vorlagen für Rechnungen im Inland und in Drittländer. Schauen Sie sich bei unseren kostenlosen Vorlagen um und finden Sie das Richtige.

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