Gleitzone (neuer Begriff: Übergangsbereich)

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    Begriffserklärung:

    Aus Gleitzone wird Übergangsbereich: Seit dem 1. Juli 2019 heißt die Gleitzone Übergangsbereich. Die Obergrenze wurde von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Der sogenannte Übergangsbereich greift bei Arbeitsentgelten, die über der monatlichen geringfügigen Einkommensgrenze von 450 Euro liegen. Genauer betrachtet bewegt sich der Übergangsbereich (ehem. Gleitzone) bei einem regelmäßig monatlich erzielten Lohn oder Gehalt zwischen 450,01 und 1300 Euro. In Abgrenzung zum Minijob werden Berufe innerhalb dieser Einkommensspanne Midijobs genannt. Für Arbeitnehmer gehen dadurch mit Blick auf die Sozialversicherung einige Sonderregelungen einher, was unterm Strich zu Entlastungen bei der Beitragszahlung führt. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge wird ein hypothetisches Arbeitsentgelt herangezogen. Mit Blick auf den Anteil des Arbeitgebers ändert sich jedoch nichts.

    Grafik: Die Obergrenze wurde von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben

    Abb. 1: Die Obergrenze des Übergangsbereichs (ehem. Gleitzone) beträgt nun 1.300 Euro

    Exkurs: Blick in das Gesetz:

    Aus Sicht der Sozialversicherung darf von besonderen Beitragsregelungen nur Gebrauch gemacht werden, wenn das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt in den Rahmen des Übergangsbereichs (ehem. Gleitzone), definiert in § 20 Abs. 2 SGB IV, fällt. Die Bemessung sowie Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge regelt § 226 Abs. 4 in Verbindung mit § 249 Abs. 4 SGB V. Gleiches gilt für die Beitragszahlungen zur Arbeitslosen-, Pflege- sowie Rentenversicherung. Hierzu liefern folgende Paragrafen genauere Informationen:

    • 58 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 SGB XI
    • 344 Abs. 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1a SGB III
    • 163 Abs. 10 in Verbindung mit § 168 Abs. 1d SGB VI

    1. Sozialversicherung: Wann wird der Übergangsbereich (früher: Gleitzone) angewendet?

    Damit die Regelung zum Übergangsbereich (früher: Gleitzonenregelung) greift, müssen Arbeitnehmer zwei Voraussetzungen erfüllen:

    1. Sie müssen versicherungspflichtig beschäftigt sein.
    2. Sie verdienen pro Monat ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn zwischen 450,01 und maximal 850 Euro.

    1.1 Welche Ausnahmen gibt es?

    Ausgenommen vom Übergangsbereich sind Beschäftigte, die folgenden Tätigkeiten nachgehen:

    • Studienbezogenes Pflicht-Praktikum
    • Duales Studium
    • Berufsausbildung

    Vom Übergangsbereich ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die an einer Umschulung teilnehmen, ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) absolvieren oder sich im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes engagieren.

    Basiert die Beitragsbemessungsgrundlage oder das Gehalt bei bestimmten Versicherungsverhältnissen auf fiktiven Werten, tritt die Regelung zum Übergangsbereich (früher Gleitzonenregelung) auch nicht in Kraft. Das umfasst vor allem folgende Personengruppen:

    • Arbeitnehmer in Altersteilzeit
    • Angestellte mit flexiblen Arbeitszeitmodellen
    • Versicherungspflichtige Jugendliche, sofern bestimmte Vorschriften gelten
    • Menschen mit Behinderung, die in speziellen Einrichtungen arbeiten
    • Versicherungspflichtige, die in Jugendhilfe-Einrichtungen angestellt sind
    • Arbeitnehmer, die ein sogenanntes „Kurzarbeitergeld“ oder „Saison-Kurzarbeitergeld“ erhalten, jedoch nur für den Fall, dass das regelmäßige Gehalt ohne Arbeitsausfälle (durch Saison- oder Kurzarbeit) über der Grenze des Übergangsbereichs liegt.

    Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer durch das besondere Verfahren mit Beiträgen im Übergangsbereich dazu motiviert werden, einer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen, um den Niedriglohnbereich zu verlassen, da die Belastung durch Beiträge für sie gemindert wird. Von diesem Ziel sind die erwähnten Gruppen jedoch ausgenommen.

    2. Wann liegt das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (ehem. Gleitzone)?

    Um eine Antwort auf diese Frage zu finden, geht es vor allen Dingen um eine Voraussetzung: Die Regelmäßigkeit. Darunter fallen mit Blick auf das monatliche Arbeitsentgelt auch Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer hierauf einen rechtlichen Anspruch haben muss (festgelegt durch eine Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag) oder der Arbeitnehmer diese Zahlungen „mit hinreichender Sicherheit“ zumindest einmal pro Jahr erhält. Die Frage, ob diese Zahlungen dazu führen, dass der Arbeitnehmer die Grenzen des Übergangsbereichs immer wieder oder nur ab und zu unter- oder überschreitet, muss bei Beschäftigungsbeginn oder langfristigen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses im Zuge einer 12-monatigen, vorausblickenden Betrachtung geklärt werden.

    2.1 Wie sieht es bei Einmalzahlungen aus?

    Bei Einmalzahlungen gilt die Beitragspflicht nur dann, wenn diese wirklich ausbezahlt wurden. Verzichtet ein Arbeitnehmer beispielsweise schriftlich auf sein Anrecht auf diese einmalige Zahlung, muss dieser Betrag nicht in die Ermittlung der Durchschnittsberechnung miteinfließen. Ob dieser Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist oder nicht, hat keine Auswirkungen auf diese Vorgehensweise. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Verzichtserklärung aber in jeden Fall bei den Entgeltunterlagen des jeweiligen Arbeitgebers abheften.

    2.2 Schwankendes Arbeitsentgelt

    Schwankt das Arbeitsentgelt von Monat zu Monat, ist es ggf. zukunftsbezogen zu schätzen, z. B. durch einen Vergleich mit ähnlichen Arbeitsverhältnissen im Betrieb. Sollte sich die Schätzung im Nachhinein als nicht korrekt herausstellen, ist die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Übergangsbereichs zu korrigieren. Für die Vergangenheit bleibt es aber bei der ursprünglichen Feststellung – Korrekturen werden also immer nur für die Zukunft vorgenommen.

    Steht die Höhe der schwankenden Arbeitsentgelte hingegen schon von vornherein fest (z. B. bei Saisonkräften), ist eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen.

    3. Mehrere Beschäftigungen

    Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gilt die Regelung des Übergangsbereichs nur, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Berücksichtigt werden allerdings nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen.

    Nicht berücksichtigt werden also z. B. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Dies gilt auch dann, wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung Rentenversicherungspflicht begründet oder auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wurde. Unberücksichtigt bleiben ferner Arbeitsentgelte aus Beamtenbeschäftigungen.

    Praxis-Beispiel

    Mehrere Minijobs führen zum Übergangsbereich (Midijob)

    Ein Arbeitnehmer ist bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von regelmäßig 300 EUR und bei Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von regelmäßig 250 EUR beschäftigt.

    Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind zwar für sich betrachtet geringfügig entlohnt. Jedoch besteht aufgrund der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte in beiden Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungspflicht. Die Summe der Arbeitsentgelte in Höhe von 550 EUR liegt innerhalb des Übergangsbereichs (früher: Gleitzone). Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs sind somit in beiden Beschäftigungen anzuwenden.

    4. Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

    Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

    Der beitragspflichtige Betrag wird nach folgender Formel berechnet:

    F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (AE – 450)

    Wichtig

    Definition des Faktors „F“

    Der Faktor „F“ wird aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalenderjahres ermittelt und jedes Jahr neu angepasst. Für Zeiträume ab dem 1.1.2020 beträgt der Faktor „F“ 0,7547.

    Von der auf diese Weise ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage sind zunächst die vollen Beiträge je Versicherungszweig zu ermitteln. Hierzu wird die Bemessungsgrundlage mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (Beispiel KV: 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert und anschließend verdoppelt. Im nächsten Schritt wird der Arbeitgeber-Beitragsanteil ermittelt. Der Arbeitnehmer-Beitragsanteil ergibt sich durch folgende Rechnung:

    Arbeitnehmerbeitragsanteil=Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen EinnahmeArbeitgeberbeitragsanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts

    Die Berechnung ist für jeden einzelnen Sozialversicherungszweig getrennt durchzuführen.

    Praxis-Beispiel

    Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

    Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 900 EUR. Der Arbeitnehmer ist Mitglied einer Krankenkasse; es gilt somit der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 %.

    Ergebnis

    Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer errechnet sich wie folgt:

    1,1298647 x 900 – 168,8241176 = 848,06 EUR

    Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge:

    Gesamtbeitrag zur KV: 848,06  EUR * 7,3 % * 2= 123,82 EUR
    Arbeitgeber-Beitragsanteil: 900 EUR * 7,3 %= 65,70 EUR
    Arbeitnehmer-Beitragsanteil: 123,82 EUR – 65,70 EUR= 58,12 EUR

    Wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz erhoben, ist für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Folgendes zu berücksichtigen:

    • Der vom Beschäftigten allein zu tragende Zusatzbeitrag ist aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu berechnen und
    • der nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich ermittelte Arbeitnehmerbeitragsanteil ist hinzuzurechnen.

    Praxis-Beispiel

    Berechnung des individuellen Zusatzbeitrags

    Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse beträgt 1,1 %
    monatliches Arbeitsentgelt900,00 EUR
    beitragspflichtige Einnahme (1,1298647 x 900 – 168,8241176)848,06 EUR
    Zusatzbeitrag KV-Beitrag (848,06 EUR x 0,55 % x 2)9,32 EUR
    abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (900 EUR x 0,55 %)4,95 EUR

    Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnen sich auf die gleiche Weise. Hinsichtlich der Pflegeversicherung gilt ggf. zusätzlich ein Beitrag in Höhe von 0,25 % für kinderlose Mitglieder. Auch dieser berechnet sich von dem reduzierten Arbeitsentgelt im Übergangsbereich.

    4.1 Über-/Unterschreiten des Entgelts im Übergangsbereich (früher: Gleitzone)

    Bei schwankenden Arbeitsentgelten kann es vorkommen, dass zwar das ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, jedoch in einzelnen Monaten das erzielte Arbeitsentgelt die Grenzen des Übergangsbereichs über- oder unterschreitet. In diesem Fall gilt:

    Übersteigt das Arbeitsentgelt die obere Grenze von 1300 EUR, sind die Beiträge – wie üblich – grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Wird jedoch ein Arbeitsentgelt von unter 450,01 EUR erzielt, ist ein fiktives Arbeitsentgelt nach folgender Rechnung zu ermitteln:

    Tatsächliches Arbeitsentgelt * Faktor „F“ = beitragspflichtige Einnahme

    Auf der Basis des so ermittelten Betrags ist – wie oben beschrieben – die Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beitragsanteile je Versicherungszweig zu ermitteln.

    Praxis-Beispiel

    Entgelt bei Arbeitsschwankungen

    Eine Arbeitnehmerin hat ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 500 EUR. Aufgrund von Arbeitsschwankungen erzielt sie im Monat September 2020 lediglich ein Arbeitsentgelt in Höhe von 300 EUR.

    Ergebnis: Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird für den Monat September 2020 wie folgt ermittelt:

    300 EUR * F (seit 1.1. 2018 = 0,7547) = 226,41 EUR

    Der Arbeitnehmer-Beitragsanteil wird aus dem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 226,41 EUR berechnet. Der Arbeitgeber-Beitragsanteil wird vom tatsächlichen Arbeitsentgelt (hier: 300 EUR) berechnet.

    4.2 Einmaliges Arbeitsentgelt

    Wird in einem Abrechnungsmonat ein einmaliges Arbeitsentgelt gezahlt (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), findet keine anteilige Berücksichtigung dieser Sonderzahlung statt. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wird vielmehr in voller Höhe dem laufenden Arbeitsentgelt zugerechnet.

    Wird dadurch die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1300 EUR überschritten, sind die Beiträge ohne Berücksichtigung der Übergangsbereichsregelungen anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, wer welchen Beitragsanteil zu tragen hat. Liegt die Summe aus laufendem und einmaligem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs, wird das Gesamt-Arbeitsentgelt in die Übergangsbereichs-Formel eingestellt.

    4.3 Teilmonate

    Wird Arbeitsentgelt nur für einen Teilmonat erzielt, ist – ausgehend von der beitragspflichtigen Einnahme eines vollen Monats – das anteilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu errechnen. Zu diesem Zweck ist das Teilarbeitsentgelt zunächst auf einen Monat hochzurechnen. Erst dann kann das fiktive Arbeitsentgelt anhand der o. g. Berechnungsformel ermittelt werden. Dieses fiktive Monatsentgelt ist dann wieder auf die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage herunterzurechnen.

    5. Mehrfachbeschäftigung

    Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, kann die Regelung des Übergangsbereichs  auch dann angewendet werden, wenn die einzelnen Arbeitsentgelte zwar unter der Grenze von 450,01 EUR, jedoch insgesamt innerhalb des Übergangsbereichs liegen. Allerdings ist in diesen Fällen eine erweiterte Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte anzuwenden. Sie lautet:

    [F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300 – 450)] x F) x (GAE – 450)] x EAE : GAE

    F = 0,7547

    GAE = Gesamt-Arbeitsentgelt

    EAE = Einzel-Arbeitsentgelt

    6. Bemessungsgrundlage für Umlagebeträge

    6.1 Umlagen nach dem AAG

    Die Umlagen zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung (U1) und Mutterschaft (U2) sind nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, von dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (Beitragsbemessungsgrundlage).

    In Übergangsbereichsfällen sind die reduzierten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung und die Umlage wird ebenfalls daraus berechnet.

    Zu beachten ist, dass die Berechnung der Umlagen U1 und U2 nur auf Basis des laufenden Entgelts erfolgt. Das heißt, dass in Monaten, in denen auch mit Einmalzahlungen das abzurechnende Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, nur der auf das laufende Arbeitsentgelt entfallende Anteil des reduzierten Gesamtarbeitsentgelts umlagepflichtig ist. In Monaten, in denen durch Einmalzahlungen die obere Grenze des Übergangsbereichs überschritten wird und sich daher kein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ergibt, ist auch das tatsächliche laufende Arbeitsentgelt umlagepflichtig.

    Wichtig

    Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

    Die Höhe der Erstattungen nach dem AAG, z. B. im Fall der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, richtet sich nach dem tatsächlich fortgezahlten Arbeitsentgelt. Dies ist abweichend zu der Berechnung der Umlagebeträge!

    6.2 Insolvenzgeldumlagen

    Für Beschäftigungen im Übergangsbereich ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Das bedeutet, dass die Insolvenzgeldumlage aus dem reduzierten Arbeitsentgelt zu berechnen ist.

    7. Meldeverfahren

    Hinsichtlich der Beschäftigung im Übergangsbereich (früher: Gleitzone) gelten die allgemeinen Meldegrundsätze. Einen besonderen Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich gibt es nicht. Aus diesem Grund sind bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich auch keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.

    Kennzeichnung im Feld „Midijob“

    Da in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Anwendung der Hinzuverdienstregelungen und bei der Durchführung von Beitragserstattungen das tatsächliche Arbeitsentgelt bzw. die tatsächlich vom Versicherten getragenen Beiträge maßgebend sind, ist die Meldung mit einem Kennzeichen zu versehen, sofern Arbeitsentgelt durch eine Jahresmeldung, Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung gemeldet wird. Für diese Kennzeichnung ist das Feld „Midijob“ zu benutzen.

    In die Meldungen ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Übergangsbereichsentgelt) einzutragen. Damit die Rentenversicherungsträger die Rentenanwartschaften aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnen können, ist seit dem 1.Juli 2019 zusätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.

    Die Gleitzone und die Steuerklassen

    Abb. 2: Die Gleitzone und die Steuerklassen

    Wichtig

    Jahresmeldung der Unfallversicherung

    In die für die Unfallversicherung zu erstellende Jahresmeldung ist das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen. Die Regelungen des Übergangsbereichs werden in diesem Versicherungszweig nicht angewendet.

    8. Leistungsrechtliche Auswirkungen

    8.1 Krankengeld

    Der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung aufgrund einer Beschäftigung im Übergangsbereich (ehem. Gleitzone) hat auf die Höhe des Krankengeldanspruchs keinen Einfluss. Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts für die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes sind die für die Beitragsbemessung und Beitragstragung im Übergangsbereich geltenden besonderen Regelungen nicht zu berücksichtigen.

    8.2 Arbeitslosengeld

    Gleiches gilt sinngemäß für die Arbeitslosenversicherung. Bei der Ermittlung des dem Arbeitslosengeld zugrunde zu legenden Leistungsentgelts sind die besonderen Regelungen zu den verminderten Entgeltabzügen des Übergangsbereichs nicht zu berücksichtigen.

    8.3 Rentenansprüche

    In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der Rentenansprüche nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für die Rentenberechnung wird seit dem 1. Juli 2019 für Beschäftigte im Übergangsbereich  das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Das heißt, aufgrund des reduzierten Arbeitnehmerbeitrags gibt es keine reduzierten Rentenanwartschaften.

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