Einnahmen

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    Jedes Unternehmen hat Einnahmen und Ausgaben, welche in der Buchhaltung korrekt gebucht werden müssen. Doch wann spricht man von Zuflüssen?

    Einnahmen sind alle Einkünfte, die Sie als Steuerpflichtiger aus folgenden Quellen erzielen:

    • Arbeitslohn
    • Mieteinnahmen
    • Pachteinnahmen
    • Kapitalerträge
    • Wiederkehrende Bezüge

    Es handelt sich somit um Bruttobezüge vor Abzug der Werbungskosten, welche Ihnen im Rahmen einer Überschusseinkunftsart zufließen. Um welche Art der Bezüge es sich handelt oder wie diese betitelt werden, ist vollkommen irrelevant für die Besteuerung. Interessant ist in erster Linie der wirtschaftliche Zusammenhang der Einkunftsart.

    1 Steuerfreie Einnahmen

    Sobald Ihre betrieblichen Einnahmen den Vorschriften des § 3 EStG entsprechen, sind diese steuerfrei. Der Paragraf widmet sich in erster Linie den Zuwendungen an Arbeitnehmer, welche der Steuerfreistellung unterliegen. Dazu zählen beispielsweise:

    • Erstattung von Werbungskosten
    • Lohnersatzleistungen
    • Zukunftssicherungsleistungen

    Bitte beachten Sie, dass Werbungskosten nur erstattet werden können, wenn es sich um sogannte natürliche Werbungskosten (siehe $ 9 Abs. 1 EStG) handelt. Informieren Sie sich daher im Vorfeld, welche Regelungen für eine Steuerfreiheit gelten. Diese finden Sie in § 3 Nr. 13 und 16 EStG.
    Weitere steuerfreie Einnahmen sind:

    • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
    • Schmerzensgeldrenten
    • Schadensersatzrenten

    Beim letzten Punkt handelt es sich explizit um einen Ausgleich vermehrter Bedürfnisse. Die Verletzungen persönlicher Güter (private Vermögenssphäre / Mehrbedarfsrenten) sind prinzipiell nicht steuerbar.

    Übersicht steuerfreie Einnahmen
    Abb. 1: Steuerfreie Einnahmen

    Abb. 1: Steuerfreie Einnahmen

    Praxis-Tipp: Nebenberufliche Tätigkeiten

    Wenn Sie eine der folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten ausführen, sind Ihre Einnahmen bis zu einem Betrag von 2.400 EUR steuerfrei:

    • Erzieher
    • Ausbilder
    • Übungsleiter
    • Pflegetätigkeiten
    • Künstlerische Tätigkeiten

    Sie müssen nur mit Abzügen rechnen, sofern Sie mit Ihren Einnahmen den oben genannten Betrag überschreiten. Sofern Sie gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, beträgt der Steuerfreibetrag 720 EUR (siehe § 3 Nr. 26a EStG)

    Praxis-Tipp: Hauptberuflich selbstständige Tätigkeiten

    Dabei handelt es sich um folgende Berufszweige:

    • Hauptberufliche schriftstellerische oder journalistische Tätigkeiten
    • Wissenschaftliche Nebentätigkeiten
    • Künstlerische Nebentätigkeiten
    • Schriftstellerische Nebentätigkeiten
    • Nebenamtliche Lehrtätigkeiten
    • Nebenamtliche Prüfungstätigkeiten

    Sofern Sie im Rahmen Ihres Berufes Betriebsausgaben haben, können Sie diese folgendermaßen abrechnen:

    • Pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen bzw. max. 2.455 Euro (hauptamtliche Tätigkeit)
    • Pauschal 25 Prozent der Betriebseinnahmen bzw. max. 614 (nebenamtlicher Tätigkeit)

    2 Zufluss in Geld oder Geldeswert

    Bei beiden Varianten handelt es sich zunächst um Überschusseinkünfte. Wenn man aber speziell von Geldwerten Gütern spricht, dann geht es in der Regel um Zuwendungen in Form von Sachbezügen. Dazu zählen beispielsweise:

    • Sachen
    • Rechte
    • Leistungen
    • Nutzungen
    • Zuwendungen durch Dritte

    Diese können Sie jedoch nur steuerlich als Einnahmen erfassen, wenn es sich um eine wirtschaftliche Bereicherung handelt.
    Eine große Bedeutung wird bei der Frage nach der Sachbezugsversteuerung auf die Lohneinkünfte gelegt. Gerade die Abgrenzung von den nicht steuerbaren Zuwendungen erscheint oftmals schwierig. Steuerpflichtige Sachbezüge können sein:

    • Arbeitskleidung: Es ist hierbei egal, ob die vom Arbeitgeber ausgehändigten kostenlosen bzw. verbilligten Kleidungsstücke der Repräsentation oder Werbung dienen.
    • Zinsausgleichszahlungen: Dies bezieht auf die Situation, wenn der Arbeitgeber Zahlungen an den Darlehensgeber durchführt.
    • Lohnnachzahlung: Aber nur, wenn es auf Basis des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 115 SGB X) geschieht und die Einnahmen an die Arbeitsverwaltung geleistet wird.
    • Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen am Wohnhaus
    • Übernahme von Bußgeldern: Dies bezieht sich auf die Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten eines Fahrers
    • Überlassung eines Firmenwagens (berufliche Nutzung)

    Eine zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führende Einnahme kann bei arbeitsvertraglicher Überlassung einer Wohnung an einen Arbeitnehmer vorliegen. Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören auch Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt.
    Zu den steuerpflichtigen Einnahmen rechnen auch erstattete Werbungskosten eines früheren Jahrs. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer im Rahmen des Kaufpreises Finanzierungskosten erstattet, die dieser als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen hatte. Entsprechendes gilt für die teilweise Rückzahlung eines zuvor als Werbungskosten abgezogenen Disagios durch die Bank aufgrund einer Sondertilgung durch den Steuerpflichtigen. Die Erfassung als Einnahme muss selbst dann erfolgen, wenn die Rückzahlung des Disagios zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Steuerpflichtige keine Einkünfte mehr erzielt.

    Praxis-Tipp

    Schadensersatzleistungen

    Schadensersatzleistungen führen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen, wenn sie auf der privaten Vermögensebene liegen. Dies gilt z. B. für Schadensersatzrenten oder für Brandversicherungsentschädigungen, soweit sie über den Ersatz von Werbungskosten hinausgehen, d. h. einen Vermögensschaden am Gebäude ersetzen.

    3 Vorgänge auf der Vermögensebene

    Im Rahmen der Überschusseinkünfte führen Zuflüsse auf der Vermögensebene grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt z. B. für die Rückzahlung eines Darlehensbetrags oder für Einnahmen aus der Veräußerung von einkunftsrelevant genutzten Wirtschaftsgütern (Grundstücke, GmbHBeteiligungen, Pkw etc.), die der Steuerpflichtige veräußert.
    Eine Ausnahme gilt allerdings für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und ggf. bei der Erzielung von privaten Veräußerungsgewinnen im Grundstücksbereich.

    Praxis-Tipp

    Veräußerung von Wertpapieren

    Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist zu beachten, dass erzielte Gewinne ab 2009 generell zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören und der Abgeltungsteuer unterliegen. Hier sollte ggf. über die Günstigerprüfung (Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Veranlagung) geprüft werden, ob die tarifliche Besteuerung eventuell zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt als bereits durch die Abgeltungsteuer (25 %) hergestellt.

    4 Nachträgliche Einnahmen

    Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie erst nach Beendigung der Einkunftsart zufließen.

    Praxis-Beispiel

    Nachträgliche Einnahmen

    Der Steuerpflichtige veräußert sein Mietwohnhaus in 2014. In 2015 erhält er im Veräußerungszeitpunkt noch rückständige Miete i. H. v. 1.000 EUR. Der Betrag ist in 2015 als nachträgliche Einnahme zu versteuern.

    5 Zuflusszeitpunkt

    5.1 Grundsatz

    Einnahmen im Bereich der Überschuss­einkünfte und Betriebseinnahmen bei durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Gewinneinkünften sind in dem Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Einkünfte sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist z. B. der Fall

    • bei Banküberweisung, Geldüberweisung durch Zahlkarte oder Postgiro im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Steuerpflichtigen,
    • bei Zahlung per Scheck mit Entgegennahme, wenn die bezogene Bank im Fall der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben würde und der sofortigen Vorlage keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen,
    • bei zahlungshalber geleistetem Wechsel mit Einlösung oder Diskontierung,
    • bei Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt im Zeitpunkt der Abtretung,
    • bei Aufrechnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnungserklärung (Zugang der Erklärung beim Schuldner) sowie

    im Fall der Schuldumschaffung (Novation), wenn der Zahlungsverpflichtete zur Auszahlung fähig gewesen wäre.

    5.2 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

    Von dem Grundsatz, dass Einnahmen im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern sind, gibt es eine gesetzlich festgelegte Ausnahme. Danach müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setzt im Einzelnen voraus:

    • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, z. B. Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten, Zinsen, Renten etc.;
    • Fälligkeit kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Als „kurze Zeit“ ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen, d. h. der Zeitraum vom 22.12. – 10.1. des Folgejahrs;
    • Zufluss kurze Zeit nach Ende bzw. vor Beginn des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.

    Praxis-Beispiel

    Zufluss von Miete

    Steuerpflichtiger D hat eine Eigentumswohnung für monatlich 800 EUR vermietet. Die Miete ist vorschüssig jeweils zum Monatsbeginn fällig. Der Mieter überweist die Januarmiete 2015 bereits am 28.12.2014.

    Auch hier kommt die Ausnahmeregelung zur Anwendung, d. h., D muss die Januarmiete 2015, obwohl er sie tatsächlich bereits in 2014 erhalten hat, erst in 2015 (dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit) versteuern.

    5.3 Weitere Besonderheiten

    Zuflussbesonderheiten bei den Einnahmen ergeben sich bei laufendem Arbeitslohn, der in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn fließt nicht bereits durch die Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber zu, sondern erst durch dessen Erfüllung.

    Praxis-Tipp

    Aufteilung von Vorauszahlungen

    Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus sind vom Zahlenden auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Entsprechend ist der Empfänger der Einnahme nicht zur Sofortversteuerung des im Voraus erhaltenen Betrags verpflichtet, sondern er kann die Einnahmen auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

    Bei Zufluss von Kapitalerträgen ergeben sich weitere Besonderheiten. Aktiendividenden sind bei Aufbewahrung in einem Depot mit Einlösung der Couponabschnitte durch die Depotbank zugeflossen, ansonsten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft die Mittel bei den Zahlstellen bereitstellt und die Gesellschafter zur Einreichung der Coupons aufgefordert hat.

    Dem beherrschenden Gesellschafter oder Alleingesellschafter einer GmbH fließen die Gewinnanteile bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu, es sei denn, die Gesellschaft ist zahlungsunfähig.

    Entsprechendes gilt für Darlehenszinsen. Der Gewinnauszahlungsanspruch wird mit dem Gewinnverteilungsbeschluss sofort fällig, es sei denn, die Satzung enthält bindende Regelungen über eine spätere Fälligkeit.

    Einnahmen können auch vorliegen, wenn der Gesellschafter der GmbH seinen Gewinnanspruch als Kredit bzw. Darlehen zur Verfügung stellt (Novation).

    Bei einer typisch stillen Beteiligung kann der Zufluss neben der Auszahlung des Gewinnanteils auch bewirkt werden durch

    • Gutschrift auf einem Verrechnungskonto des Gesellschafters;
    • Erhöhung der Vermögenseinlage;
    • Auffüllung des zuvor durch Verlustzurechnung geminderten Einlagekontos;
    • Renditen aus Gutschriften aus sog. „Schneeballsystemen“ können zu Kapitaleinnahmen führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Renditen fähig gewesen wäre.

    Bei der Besteuerung von Arbeitslohn ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bei Wandelschuldverschreibungen und Wandeldarlehensverträgen.

    Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet. Hier erfolgt der Zufluss des geldwerten Vorteils erst dann, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

    Entsprechendes gilt bei der Gewährung eines Darlehens, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist. Auch hier erfolgt ein Zufluss erst dann, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

    Sperrklauseln und Verfallsklauseln hindern dagegen den Zufluss des geldwerten Vorteils durch Umwandlung des Optionsrechts in Aktien nicht. Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Einnahmen in Form von Beteiligungskapital gutgeschrieben, ist der Zufluss von Arbeitslohn bereits im Zeitpunkt der Gutschrift anzunehmen.

    Praxis-Tipp

    Zuflusszeitpunkt einer Abfindung

    Den Zuflusszeitpunkt einer Abfindung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verschiebung der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit gestalten. Hier gilt zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip.

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