Wie wirkt sich der Beteiligungsvertrag auf den Geschäftsführerdienstvertrag, die Geschäftsordnung und den Gesellschaftsvertrag aus?
Sowohl Geschäftsführerdienstverträge als auch die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung spielen im Gerüst des Beteiligungsvertrages eine große Rolle. Die Dienstverträge der Gesellschafter regeln das Verhältnis der Geschäftsführer untereinander, bei denen es sich häufig um die Unternehmensgründer handelt. Der Geschäftsführerdienstvertrag kann den Lebensunterhalt der Gründer sichern, da Investoren meist keine direkten Zahlungen an diese leisten, sondern über Kapitalerhöhungen in das Start-up einsteigen.
Die bestehende Geschäftsordnung wird meist ebenfalls angepasst. Sie dient vor allem dazu, zustimmungspflichtige Maßnahmen zu regeln, zu deren Änderung die Geschäftsführung nicht ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung berechtigt ist.
Folgende Inhalte sind häufig Bestandteil von Geschäftsführerdienstverträgen und Geschäftsordnungen:
Wettbewerbsverbot
Ein in einem Geschäftsführerdienstvertrag festgelegtes Wettbewerbsverbot gilt sowohl für die Zeit als Geschäftsführer als auch nach Verlassen des Start-ups. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt sich für gewöhnlich auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit erhält der ausgeschiedene Geschäftsführer eine Karenzentschädigung, die bis zu 50 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütungen betragen kann. Mit dem Wettbewerbsverbot stellen Investoren sicher, dass:
- Gründer des Start-ups, in das sie investieren, zeitgleich kein weiteres Unternehmen aufbauen, das in Wettbewerb zum besagten Start-up stehen würde,
- Gründer nicht kurzfristig aus dem Start-up ausscheiden, um ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen.
Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung
Um die Geschäftsführung besser unter Kontrolle zu halten, werden bestimmte Geschäfte einem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung unterstellt. Zwar sind Maßnahmen, die gegen diesen Vorbehalt verstoßen, nach außen trotzdem wirksam. Jedoch macht sich der Geschäftsführer gegenüber dem Start-up schadenersatzpflichtig. Welche Geschäfte der Zustimmungsvorbehalt betrifft, hängt vom Unternehmen ab und ist meist Verhandlungssache.
Gesellschaftsvertrag
Steigt ein Investor in ein Start-up ein, ist eine Anpassung des bestehenden Gesellschaftsvertrags erforderlich. Dabei werden vor allem die neuen Besitzverhältnisse abgebildet. Eine solche Änderung ist grundsätzlich dem Handelsregister zu melden.
Sofern nicht explizit im Beteiligungsvertrag geregelt, werden hier auch die Mitverkaufspflichten definiert. Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag Quoren (Mindestanzahl der an einer Abstimmung teilnehmenden Personen) und Informationspflichten für Maßnahmen wie Kapitalerhöhungen oder das Bestellen und Abberufen von Geschäftsführern festgehalten werden.
Welche Voraussetzungen sind für die Erstellung des Beteiligungsvertrages zu erfüllen?
Vor dem Aufsetzen eines Beteiligungsvertrags steht zunächst eine umfassende Prüfung Ihres Unternehmens sowie seiner Finanzkennzahlen an. Innerhalb dieses auch als Due Diligence bezeichneten Prozesses werden vor allem die wirtschaftlichen, finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Verhältnisse analysiert.
Besteht nach der Überprüfung seitens der Investoren weiterhin Interesse an Ihrem Start-up, geht es an das Aushandeln des Term Sheets mit den maßgeblichsten Bedingungen für das Investment. Dieses Diskussions- und Arbeitspapier bildet die verbindliche Grundlage für die Formulierung des Beteiligungsvertrags.
Stehen mehrere Investoren zur Auswahl, folgt nach dem Festlegen der wichtigsten Konditionen die Entscheidung für einen davon. Anschließend können Sie den Vertrag aufsetzen. Zur Vereinfachung können Sie für den Beteiligungsvertrag Muster aus dem Internet verwenden. Besser ist jedoch immer ein individuell auf Ihre Bedürfnisse und Ansprüche zugeschnittener Vertrag.
Bedarf der Beteiligungsvertrag einer notariellen Beurkundung?
Einen Beteiligungsvertrag selbst brauchen Sie nicht vom Notar beurkunden zu lassen, da Sie ihn nicht beim Handelsregister einreichen müssen. Um den Besuch beim Notar kommen Sie aber dennoch nicht herum, da der Beteiligungsvertrag im weiteren Sinne die Satzung enthält, die im Handelsregister einzutragen ist und daher beglaubigt werden muss.
Welche Arten der Beteiligung/Finanzierung gibt es?
Für die Finanzierung von Start-ups stehen Investoren verschiedene Beteiligungsmodelle zur Auswahl. Welches davon infrage kommt, richtet sich nach der Höhe der Kapitaleinlage und dem gewünschten Ausmaß der Mitbestimmung.
Gesellschafter
Benötigen Sie eine Finanzspritze und erhoffen sich zugleich die Unterstützung eines erfahrenen Fachmanns, dessen Mitwirkung Sie bei wichtigen Entscheidungen ausdrücklich wünschen, empfiehlt sich eine Beteiligung als Mitgesellschafter.
Stille Gesellschafter
Diese Variante bietet sich an, wenn Sie eine Investition brauchen, sich aber weniger Einmischung erhoffen. Der Investor wird dauerhaft am Unternehmen beteiligt sein und einige Mitbestimmungsrechte bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen haben, das Start-up aber nicht als Gesellschafter nach außen hin vertreten.
Partiarisches Darlehen
Brauchen Sie Kapital, legen aber Wert auf eine minimale Einmischung, eine befristete Beteiligungsgewährung und wollen keine Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, ist dieses Modell die richtige Wahl. Investoren, die eine geringe Beteiligung akzeptieren, investieren allerdings meist verhältnismäßig kleine Summen.
Treugeber
Als Treugeber handelnde Investoren wollen meist größeren Einfluss auf Ihr Unternehmen haben, jedoch nicht gegenüber anderen Gesellschaftern oder nach außen in Erscheinung treten. Sie haben ein indirektes Beteiligungsrecht und werden von einem als Gesellschafter agierenden Treuhänder vertreten.
Welche Probleme können beim Erstellen des Beteiligungsvertrags auftreten?
Selbst wenn bereits eine gemeinsame Entscheidung über die Einbindung des Investors getroffen wurde, kann der Beteiligungsvertrag noch scheitern. Ein wesentliches Thema ist diesbezüglich die Bewertung des Unternehmens, über die nicht selten Uneinigkeit besteht. Ebenso können sich einzelne Regelungen wie Garantien oder der Verwässerungsschutz für Gründer als untragbar erweisen.
Auch wenn Sie das in Aussicht gestellte Kapital dringend benötigen, sollten Sie sich nicht auf einen Deal einlassen, bei dem Sie kein gutes Gefühl haben. Ebenso wenig sollten Sie bis auf den letzten Cent verhandeln, da Sie sonst am Ende ohne Investor dastehen könnten.
Lassen Sie den Beteiligungsvertrag vor der Unterzeichnung am besten von einem Anwalt prüfen und informieren Sie sich genau, welche Folgen die getroffenen Vereinbarungen für Sie haben. Machen Sie sich außerdem vorab mit dem in diesem Zusammenhang genutzten Vokabular vertraut und trauen Sie sich, in Verhandlungsgesprächen im Zweifelsfall nachzufragen, wenn Investoren mit Fachausdrücken „um sich werfen“.