beteiligungsvertrag

Beteiligungsvertrag

Das Fundament einer guten Gründer-Investor-Beziehung

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    Fast alle Gründer sind irgendwann darauf angewiesen, ihr Start-up durch Beteiligung eines Investors mit dem nötigen Kapital auszustatten. Die Details einer solchen Finanzspritze werden in einem Beteiligungsvertrag geregelt. Was dieser beinhaltet und welche Arten der Beteiligung es gibt, haben wir hier für Sie zusammengetragen.

    Was ist ein Beteiligungsvertrag?

    Ein Beteiligungsvertrag regelt die Teilhabe eines Investors an einem Start-up. Er enthält wichtige Informationen für die Vertragspartner und stellt die Rechtssicherheit für beide Seiten sicher. Alle Eventualitäten lassen sich über diese Verträge klären. Die genaue Definition von Rechten und Pflichten bildet eine zentrale Grundlage für künftige Entscheidungen im Unternehmen sowie bezüglich zukünftiger Finanzierungsrunden.

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    Was beinhaltet ein Beteiligungsvertrag?

    Häufig kommen Standardverträge zur Anwendung, in denen die Investoren ihre Vorstellungen und Werte verankern, um ihr Investment bestmöglich abzusichern und zu maximieren. Sie sollten einen solchen Vertrag keinesfalls vorschnell unterschreiben, sondern sich juristisch beraten lassen, um Ihren eigenen Rechten genügend Raum zu verschaffen.

    Ein Beteiligungsvertrag im engeren Sinne beinhaltet unter anderem folgende Elemente:

    Beteiligungsregelungen

    Wie hoch sind der Kaufpreis des Unternehmens und die Beteiligungsquote des Investors? Der Anteil des Investments wirkt sich auf die Stimmrechtsverhältnisse aus. Davon hängt ab, ob der Investor den oder die Gründer bei Entscheidungen bezüglich des Start-ups überstimmen kann.

    Zu welchem Zeitpunkt sind Zahlungen zu leisten? Manchmal werden Geldleistungen auch mit dem Erreichen von Meilensteinen verknüpft. Meist liegt der große finanzielle Teil des Investments nicht in der Beteiligung selbst, sondern in regelmäßigen Zahlungen in Gesellschafterdarlehen oder Kapitalrücklagen.

    Garantien

    Investoren können im Beteiligungsvertrag unterschiedlichste Garantien von den Gründern verlangen. Diese können sich auf die ordnungsgemäße Errichtung der Gesellschaft oder den Bestand der Geschäftsanteile (Title-Garantien) beziehen, aber auch auf den operativen Geschäftsbetrieb.

    Sie sollten genau hinschauen, was Sie garantieren, da Sie gegebenenfalls persönlich haften. Es empfiehlt sich außerdem, eine Begrenzung der Rechtsfolgen, beispielsweise eine Haftungshöchstsumme, zu vereinbaren.

    Schutz vor Verwässerung

    Nimmt ein Start-up im Rahmen einer Anschlussfinanzierung eine Kapitalerhöhung vor, indem es weitere Unternehmensanteile an neue Investoren veräußert, kann das eine Verwässerung zur Folge haben. Das Stammkapital des Unternehmens vergrößert sich, wodurch sich Beteiligungsquote des Erstinvestors verringert. Der Verwässerungsschutz räumt Investoren der ersten Stunde das Recht ein, bei der nächsten Finanzierungsrunde Anteile zum Nennwert zu übernehmen und so diesen Nachteil auszugleichen.

    Neben dem Beteiligungsvertrag im engeren Sinne gibt es den Beteiligungsvertrag im weiteren Sinne, der folgende Regelungen einschließt:

    Gesellschaftervereinbarung/Satzung

    Die Satzung regelt das künftige Miteinander von Gründern und Investoren. Sie ist beim Handelsregister einzureichen und öffentlich einsehbar. Deshalb werden besondere Regeln zum Teil in einer gesondert abzuschließenden Gesellschaftervereinbarung festgelegt. In dieser spielen vor allem Mitbestimmungs- und Mitverkaufsrechte, die Liquidationspräferenz und Vesting-Klauseln eine Rolle.

    Mitbestimmungsrechte ermöglichen es Investoren, die wesentlichen Maßnahmen im Unternehmen zu kontrollieren und zu beeinflussen. Steht dem Investor nicht schon wegen seiner Beteiligungsquote ein Vetorecht bei Gesellschafterbeschlüssen zu, inkludiert die Satzung bestimmte, den Gesellschaftern zugewiesene Aufgaben, für die eine besondere Mehrheit erforderlich ist. Beispiele hierfür sind die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers oder die Zustimmung zu Verfügungen über Unternehmensanteile. Zudem kann die Satzung Veräußerungsbeschränkungen enthalten, damit Dritte nicht ohne das Einverständnis bereits bestehender Gesellschafter ebenfalls Teilhaber werden können.

    Ist geplant, das Start-up später zu veräußern (Exit), kommt Mitverkaufsrechten und -pflichten eine große Bedeutung zu. Diese berechtigen bzw. verpflichten Gesellschafter, die mit weniger als 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sind, ihre Anteile zu denselben Konditionen wie die Mehrheitsgesellschafter zu verkaufen.

    Liquidationspräferenz

    Unter diesem Stichwort lassen sich Investoren eine gesonderte Stellung für den Fall eines Exits oder einer Liquidation verankern. Diese besteht darin, dass sie als erste einen im Vorfeld festgelegten Wert ausgezahlt bekommen, ehe die Restsumme an weitere Investoren und die Gründer entsprechend der Höhe der Beteiligung ausgegeben wird.

    Vesting-Klauseln

    Vesting-Regelungen schützen Investoren bei einem frühzeitigen Austritt eines Gründers aus einem Unternehmen vor finanziellen Nachteilen. In der Praxis wird häufig zwischen Good-Leaver- und Bad-Leaver-Klauseln unterschieden.

    Als Good Leaver werden Fälle bezeichnet, in denen der Grund für das Ausscheiden nicht bei dem Betroffenen selbst liegt (z. B. bei Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit). Dieser erhält in aller Regel den Marktwert seiner Beteiligung, der sich nach dem Verkehrswert berechnet.

    Hat der Gründer den Austritt hingegen selbst verursacht, beispielsweise durch ordentliche Kündigung, kommen die Bad-Leaver-Regelungen zur Anwendung. Nach diesen verliert er seine Anteile und erhält dafür lediglich eine Abfindung entsprechend dem Buchwert.

    Ein Beteiligungsvertrag regelt die Rechten und Pflichten bei einem Investor bei einem Startup

    Wie wirkt sich der Beteiligungsvertrag auf den Geschäftsführerdienstvertrag, die Geschäftsordnung und den Gesellschaftsvertrag aus?

    Sowohl Geschäftsführerdienstverträge als auch die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung spielen im Gerüst des Beteiligungsvertrages eine große Rolle. Die Dienstverträge der Gesellschafter regeln das Verhältnis der Geschäftsführer untereinander, bei denen es sich häufig um die Unternehmensgründer handelt. Der Geschäftsführerdienstvertrag kann den Lebensunterhalt der Gründer sichern, da Investoren meist keine direkten Zahlungen an diese leisten, sondern über Kapitalerhöhungen in das Start-up einsteigen.

    Die bestehende Geschäftsordnung wird meist ebenfalls angepasst. Sie dient vor allem dazu, zustimmungspflichtige Maßnahmen zu regeln, zu deren Änderung die Geschäftsführung nicht ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung berechtigt ist.

    Folgende Inhalte sind häufig Bestandteil von Geschäftsführerdienstverträgen und Geschäftsordnungen:

    Wettbewerbsverbot

    Ein in einem Geschäftsführerdienstvertrag festgelegtes Wettbewerbsverbot gilt sowohl für die Zeit als Geschäftsführer als auch nach Verlassen des Start-ups. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt sich für gewöhnlich auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit erhält der ausgeschiedene Geschäftsführer eine Karenzentschädigung, die bis zu 50 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütungen betragen kann. Mit dem Wettbewerbsverbot stellen Investoren sicher, dass:

    • Gründer des Start-ups, in das sie investieren, zeitgleich kein weiteres Unternehmen aufbauen, das in Wettbewerb zum besagten Start-up stehen würde,
    • Gründer nicht kurzfristig aus dem Start-up ausscheiden, um ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen.

    Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung

    Um die Geschäftsführung besser unter Kontrolle zu halten, werden bestimmte Geschäfte einem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung unterstellt. Zwar sind Maßnahmen, die gegen diesen Vorbehalt verstoßen, nach außen trotzdem wirksam. Jedoch macht sich der Geschäftsführer gegenüber dem Start-up schadenersatzpflichtig. Welche Geschäfte der Zustimmungsvorbehalt betrifft, hängt vom Unternehmen ab und ist meist Verhandlungssache.

    Gesellschaftsvertrag

    Steigt ein Investor in ein Start-up ein, ist eine Anpassung des bestehenden Gesellschaftsvertrags erforderlich. Dabei werden vor allem die neuen Besitzverhältnisse abgebildet. Eine solche Änderung ist grundsätzlich dem Handelsregister zu melden.

    Sofern nicht explizit im Beteiligungsvertrag geregelt, werden hier auch die Mitverkaufspflichten definiert. Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag Quoren (Mindestanzahl der an einer Abstimmung teilnehmenden Personen) und Informationspflichten für Maßnahmen wie Kapitalerhöhungen oder das Bestellen und Abberufen von Geschäftsführern festgehalten werden.

    Welche Voraussetzungen sind für die Erstellung des Beteiligungsvertrages zu erfüllen?

    Vor dem Aufsetzen eines Beteiligungsvertrags steht zunächst eine umfassende Prüfung Ihres Unternehmens sowie seiner Finanzkennzahlen an. Innerhalb dieses auch als Due Diligence bezeichneten Prozesses werden vor allem die wirtschaftlichen, finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Verhältnisse analysiert.

    Besteht nach der Überprüfung seitens der Investoren weiterhin Interesse an Ihrem Start-up, geht es an das Aushandeln des Term Sheets mit den maßgeblichsten Bedingungen für das Investment. Dieses Diskussions- und Arbeitspapier bildet die verbindliche Grundlage für die Formulierung des Beteiligungsvertrags.

    Stehen mehrere Investoren zur Auswahl, folgt nach dem Festlegen der wichtigsten Konditionen die Entscheidung für einen davon. Anschließend können Sie den Vertrag aufsetzen. Zur Vereinfachung können Sie für den Beteiligungsvertrag Muster aus dem Internet verwenden. Besser ist jedoch immer ein individuell auf Ihre Bedürfnisse und Ansprüche zugeschnittener Vertrag.

    Bedarf der Beteiligungsvertrag einer notariellen Beurkundung?

    Einen Beteiligungsvertrag selbst brauchen Sie nicht vom Notar beurkunden zu lassen, da Sie ihn nicht beim Handelsregister einreichen müssen. Um den Besuch beim Notar kommen Sie aber dennoch nicht herum, da der Beteiligungsvertrag im weiteren Sinne die Satzung enthält, die im Handelsregister einzutragen ist und daher beglaubigt werden muss.

    Welche Arten der Beteiligung/Finanzierung gibt es?

    Für die Finanzierung von Start-ups stehen Investoren verschiedene Beteiligungsmodelle zur Auswahl. Welches davon infrage kommt, richtet sich nach der Höhe der Kapitaleinlage und dem gewünschten Ausmaß der Mitbestimmung.

    Gesellschafter

    Benötigen Sie eine Finanzspritze und erhoffen sich zugleich die Unterstützung eines erfahrenen Fachmanns, dessen Mitwirkung Sie bei wichtigen Entscheidungen ausdrücklich wünschen, empfiehlt sich eine Beteiligung als Mitgesellschafter.

    Stille Gesellschafter

    Diese Variante bietet sich an, wenn Sie eine Investition brauchen, sich aber weniger Einmischung erhoffen. Der Investor wird dauerhaft am Unternehmen beteiligt sein und einige Mitbestimmungsrechte bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen haben, das Start-up aber nicht als Gesellschafter nach außen hin vertreten.

    Partiarisches Darlehen

    Brauchen Sie Kapital, legen aber Wert auf eine minimale Einmischung, eine befristete Beteiligungsgewährung und wollen keine Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, ist dieses Modell die richtige Wahl. Investoren, die eine geringe Beteiligung akzeptieren, investieren allerdings meist verhältnismäßig kleine Summen.

    Treugeber

    Als Treugeber handelnde Investoren wollen meist größeren Einfluss auf Ihr Unternehmen haben, jedoch nicht gegenüber anderen Gesellschaftern oder nach außen in Erscheinung treten. Sie haben ein indirektes Beteiligungsrecht und werden von einem als Gesellschafter agierenden Treuhänder vertreten.

    Welche Probleme können beim Erstellen des Beteiligungsvertrags auftreten?

    Selbst wenn bereits eine gemeinsame Entscheidung über die Einbindung des Investors getroffen wurde, kann der Beteiligungsvertrag noch scheitern. Ein wesentliches Thema ist diesbezüglich die Bewertung des Unternehmens, über die nicht selten Uneinigkeit besteht. Ebenso können sich einzelne Regelungen wie Garantien oder der Verwässerungsschutz für Gründer als untragbar erweisen.

    Auch wenn Sie das in Aussicht gestellte Kapital dringend benötigen, sollten Sie sich nicht auf einen Deal einlassen, bei dem Sie kein gutes Gefühl haben. Ebenso wenig sollten Sie bis auf den letzten Cent verhandeln, da Sie sonst am Ende ohne Investor dastehen könnten.

    Lassen Sie den Beteiligungsvertrag vor der Unterzeichnung am besten von einem Anwalt prüfen und informieren Sie sich genau, welche Folgen die getroffenen Vereinbarungen für Sie haben. Machen Sie sich außerdem vorab mit dem in diesem Zusammenhang genutzten Vokabular vertraut und trauen Sie sich, in Verhandlungsgesprächen im Zweifelsfall nachzufragen, wenn Investoren mit Fachausdrücken „um sich werfen“.

    lxlp