Kapitalerhöhung

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    Zusammenfassung

    Begriff

    Bei der Gründung einer GmbH müssen die Gesellschafter sie mit dem Stammkapital ausstatten. Mit diesem Kapital haftet fortan die GmbH für ihre Geschäfte und Tätigkeiten. Wenn das vereinbarte Stammkapital nicht ausreicht, um bestehende Geschäftsrisiken abzudecken, können die Gesellschafter das haftende Kapital erhöhen.

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

    In §§ 55 GmbHG und §§ 57a – 57o GmbHG sind gesetzliche Regelungen festgehalten.

    Zweck der Kapitalerhöhung

    Es gibt verschiedene Gründe, weshalb eine Kapitalerhöhung sinnvoll sein kann. Besonders bei einer Barerhöhung werden einer GmbH neue Mittel zugeführt, womit sie entweder Schulden tilgen oder Investitionen tätigen kann. Außerdem verbessert ein erhöhtes Stammkapital die Kreditwürdigkeit einer GmbH, was die Ratingquote verbessert und so Verhandlungen mit Banken erleichtert. Gleichzeitig verbessert ein hohes Stammkapital die Wettbewerbschancen. Denn die meisten machen lieber Geschäfte mit einer GmbH, deren Stammkapital erheblich über dem Minimum liegt als mit einer Gesellschaft, die lediglich über das Mindeststammkapital von 25.000 EUR verfügt.

    Arten der Kapitalerhöhung

    Übersicht: Arten der Kapitalerhöhung

    Die Zuführung neuer Barmittel ist in der Praxis die bevorzugte Form der Kapitalerhöhung. Außerdem kann eine Kapitalerhöhung auch als reine Sachkapitalerhöhung oder als Mischform erfolgen, bei der Barmittel und Sacheinlagen eingebracht werden. Die Mittelzuführung kann bei allen drei Formen entweder durch fremde Dritte oder durch die Altgesellschafter erfolgen. Auch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalrücklagen) ist möglich.

    Im Falle einer Barerhöhung erhält die GmbH zusätzliche liquide Mittel entweder durch neu eintretende Gesellschafter oder durch eine Aufwendung der bisherigen. In der Regel besteht dabei ein Vorzugsrecht der Altgesellschafter für die Übernahme neuer Geschäftsanteile. Das nennt man Bezugsrecht, es kann aber bei sachlicher Rechtfertigung im Kapitalerhöhungsbeschluss von vornherein ausgeschlossen werden.

    Praxis-Tipp

    Voraussetzungen ähnlich einer Gründung beachten

    Wenn die Gesellschafter das erhöhte Stammkapital erbringen, müssen die Vorschriften der Kapitalaufbringung einer Gründung beachtet werden. Das bedeutet, die Geschäftsführer müssen bereits bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung versichern, frei über die eingezahlten Beträge verfügen zu können.

    Allerdings haften für die Richtigkeit dieser Versicherung ausschließlich die Gründer und nicht zusätzlich die Gesellschafter. Das ist ein klarer Unterschied zum Sachverhalt einer Gründung (vgl. § 57 Abs. 4 GmbHG).

    Achtung

    Formalitäten beachten

    Die strengen Formalien einer Kapitalerhöhung müssen zwingend beachtet werden. So sind beispielsweise Voreinzahlungen auf das erhöhte Stammkapital vor der Beschlussfassung zu vermeiden. Wenn nämlich eine Voreinzahlung vor dem Erhöhungsbeschluss geleistet wurde und die Einlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereist verbraucht ist, müssen die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz erneut zahlen.

    Bei Sacheinlagen gelten zusätzliche Richtlinien. So müssen Sacheinlagen stets vollständig eingebracht werden. Bei einer Barerhöhung müssen mindestens 25 % der übernommenen Stammeinlage sofort geleistet werden, bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage ist der Gesellschafter aber zur vollständigen Leistung verpflichtet.

    Achtung

    Besondere Festsetzung von Sacheinlagen

    Im Kapitalerhöhungsbeschluss müssen Sacheinlagen besonders festgesetzt werden (§ 56 GmbHG). Sie unterliegen bei einer Überbewertung der Differenzhaftung.

    Allerdings ist kein Sachgründungsbericht nötig. Wenn im Kapitalerhöhungsbeschluss die besondere Festsetzung der Sacheinlage fehlt, dann befreit die verschleierte Sacheinlage nicht von der Einlagepflicht. Ganz besonders gilt das für die Umwandlung von Kreditkapital in haftendes Kapital.

    Wenn die Gesellschafter vorhaben, das Kapital zu erhöhen, indem sie ihre Darlehenskonten bei der GmbH als Einlage stehen lassen, ist das eine Sachkapitalerhöhung und keine Barkapitalerhöhung.

    Praxis-Beispiel

    Sacheinlagenerhöhung durch Pkw und Büroeinrichtung

    Am Stammkapital der X-GmbH sind A und B gleichermaßen mit jeweils 12.500 EUR beteiligt. Das Stammkapital ist bereits vollständig eingezahlt. Nun beschließen die beiden eine Kapitalerhöhung um 25.000 EUR. Ihre Leistung soll so erfolgen, dass A einen Pkw und B Büroeinrichtung einbringt. Der Wert des Pkw und der Wert der Büroeinrichtung belaufen sich auf 12.500 EUR. Dabei handelt es sich um eine Sacheinlagenerhöhung.

    Verdeckte Sacheinlagen: Bei der sog. verdeckten Sachgründung verkauft der Gesellschafter seiner GmbH Waren oder Maschinen und die GmbH zahlt diese entweder aus der Bareinlage oder aus der Barerhöhungseinlage des Gesellschafters.

    Gemischte Kapitalerhöhung: Auch gemischte Kapitalerhöhungen sind möglich. Der Gesellschafter kann seine erhöhte Stammeinlage auch in der Weise erbringen, dass er teils eine Bar- und teils eine Sacheinlage leistet. In diesem Fall müssen der Sacheinlageteil zum Vollwert und die Barleistung zumindest in Höhe eines Viertels erbracht sein.

    Praxis-Beispiel

    Gemischte Kapitalerhöhung

    A und B sind am Stammkapital der X-GmbH zu je 12.500 EUR beteiligt. Das Stammkapital ist voll eingezahlt. Sie beschließen eine Kapitalerhöhung um 25.000 EUR. A und B erbringen ihre Stammeinlagen auf das erhöhte Kapital in der Weise, dass A einen Pkw zum Wert von 5.000 EUR und B eine Büroeinrichtung im Wert von 3.500 EUR einbringen. Den Rest leisten sie in bar.

    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Bei dieser Form der Kapitalerhöhung entstehen neue Geschäftsanteile dadurch, dass der GmbH bisher als Rücklagen zur Verfügung stehendes Eigenkapital in Stammkapital umgewandelt wird. Die GmbH erhält keine zusätzliche Liquidität, da kein zusätzliches Kapital zufließt (nominelle Kapitalerhöhung).

    Bilanziell handelt es sich um eine Umbuchung. Rücklagen werden in Stammeinlagen umgewandelt.

    Gesellschafterbeschluss, notarielle Beurkundung, Satzungsänderung und Eintragung ins Handelsregister sind erforderlich. Alle offenen nicht zweckgebundenen Rücklagen können umgewandelt werden.

    Dem betreffenden Kapitalerhöhungsbeschluss muss eine Bilanz zugrunde liegen (§ 57c GmbHG). Dies kann entweder die Jahresbilanz (§ 57e GmbHG) oder eine auf einen vom Wirtschaftsjahr abweichenden Stichtag aufgestellte Zwischenbilanz sein (§ 57f GmbHG). Diese dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde liegende Bilanz muss auf einen höchstens 8 Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt sein. Diese Bilanz muss geprüft worden sein. Die Kosten der Prüfung können nicht unerheblich ins Gewicht fallen, daher wird in der Praxis gerade bei kleineren Gesellschaften meist keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt.

    Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln müssen außer den für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Unterlagen der Registeranmeldung noch folgende Unterlagen beigefügt werden (§ 57i GmbHG):

    • die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte, mit dem Bestätigungsvermerk des Prüfers versehene Bilanz
    • eine Erklärung des Anmeldenden, dass nach seiner Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine der Kapitalerhöhung entgegenstehende Vermögensminderung eingetreten ist

    Voraussetzungen für eine Kapitalerhöhung

    Eine Kapitalerhöhung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Diese sind (in dieser Reihenfolge):

    • ein Kapitalerhöhungsbeschluss, der notariell beurkundet ist
    • ein Zulassungsbeschluss darüber, wem eine Einlage in welcher Höhe angeboten wird
    • der Abschluss eines Übernahmevertrags
    • die Aufbringung des erhöhten Stammkapitals
    • die Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung

    Der Gesellschaftsvertrag legt das Stammkapital fest. Wird es erhöht, ist daher zwingend eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nötig. Um eine Änderung vornehmen zu können, muss der Kapitalerhöhungsbeschluss von den Gesellschaftern vorgenommen werden. Dieser muss durch einen Notar beurkundet sein. Des Weiteren muss er durch eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gestützt sein. Mit ihrer Eintragung wird die Kapitalerhöhung wirksam.

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