Gründungsunterlagen
Bevor Sie eine GmbH gründen bzw. mitgründen, ist ein Gesellschaftervertrag zu erstellen. Er enthält Regelungen über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter:innen sowie über die jeweiligen Anteile am Stammkapital. Die Anforderungen an einen solchen Gesellschaftervertrag sind im GmbH-Gesetz geregelt. Es gibt aber auch genügend gesetzliche Freiräume, um individuelle Bestimmungen im Vertrag festzuschreiben. Der Gesellschaftervertrag muss grundsätzlich notariell beurkunden und von allen Gesellschafter:innen unterschrieben werden, um seine Gültigkeit zu erhalten.
Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrags ist ein Bankkonto auf den Namen der Gesellschaft zu eröffnen. Idealerweise entscheiden sich die Gründer:innen bereits im Vorfeld für eine konkrete Bank und holen einen Termin ein, um keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen. Dies beschleunigt nicht nur das Verfahren, es verringert auch die Gefahr der privaten Haftung einer GmbH i. G. (in Gründung), die bis zur Eintragung im Handelsregister besteht. Für die Kontoeröffnung müssen alle (notariell beglaubigten) Gründungsunterlagen mitgebracht werden, dazu ist eine Ausweisung der Gesellschafter:innen erforderlich.
Einzahlung der Stammeinlage
Sobald das Konto der Gesellschaft eröffnet wurde, ist die Einzahlung der Stammeinlagen aller Gesellschafte:innen vorzunehmen. Die Summe dieser Stammeinlagen ergibt das Stammkapital der GmbH.
Anmeldung beim Handelsregister
Der Gesellschaftervertrag ist notariell beglaubigt, das Bankkonto eröffnet und das Stammkapital eingezahlt – nun lassen die Gesellschafter:innen der oder dem Notar:in einen Einzahlungsbeleg zukommen. Diese:r veranlasst daraufhin die Eintragung der GmbH im zuständigen Handelsregister durch einen entsprechenden Antrag. Die GmbH i.G. geht nunmehr in eine GmbH über. Sämtlicher Gesellschafter:innen haften ab diesem Zeitpunkt nur noch in der Höhe ihrer Stammeinlage und nicht mehr mit ihrem Privatvermögen.
Wo ist die Stammeinlage zu verbuchen?
Die Einzahlung der Stammeinlage erfolgt auf das Konto der GmbH. Zu beachten ist die korrekte Verbuchung des Betrags, damit die Einlage an der richtigen Stelle in der Bilanz erscheint. Für die Verbuchung der Einlage existiert das Konto „Gezeichnetes Kapital“. Der Betrag, der über die Mindesteinlage hinausgeht und zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt wird, muss auf das Konto „Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, nicht eingefordert“ verbucht werden.
Wie kann ein:e Gesellschafter:in die Stammeinlage erhöhen?
Um die Bonität der GmbH zu verbessern, kann die Erhöhung der Stammeinlagen und somit des gesamten Stammkapitals eine sinnvolle Option sein. Dies signalisiert den Geschäftspartner:innen, aber auch Banken und Kreditinstituten, dass das Unternehmen kreditwürdig ist. Der Vorgang der nachträglichen Erhöhung wird auch als „Nachschießen“ bezeichnet. Um eine Erhöhung der Einlagen vorzunehmen, muss zunächst ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen. Die Versammlung ist notwendig, um eine Änderung der Satzung vorzunehmen. Hierbei erhöhen die einzelnen Gesellschafter:innen jedoch nicht ihre jeweilige Einlage, sondern schaffen neue Geschäftsanteile. Diese können durch bereits bestehende oder neu hinzugekommene Gesellschafter:innen übernommen werden. Jede der neuen Stammeinlagen muss durch eine notarielle beurkundete Übernahmevereinbarung schriftlich festgehalten werden. Die Regelungen zu diesem Vorgang finden Sie in § 55 des GmbH-Gesetzes.
Nicht nur eine Erhöhung, auch die Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH kann nötig sein und vorgenommen werden. Hierfür gelten die gleichen Regelungen wie bei deren Erhöhung, wobei hier immer darauf zu achten ist, die Mindesthöhe von 25.000 Euro nicht zu unterschreiten, da ansonsten ein Insolvenzverfahren droht. Das Verfahren der Satzungsänderung für die Herabsetzung regelt § 58 des GmbH-Gesetzes. Der Beschluss, das Stammkapital zu senken, ist zunächst über die Geschäftsführer:innen in den Gesellschaftsblättern bekanntzugeben. Die Gläubiger:innen sind aufzufordern, Kontakt zur Gesellschaft aufzunehmen, da sie der Herabsetzung zustimmen müssen. Erfolgt dies nicht, sind die Ansprüche der Gläubiger:innen zu befriedigen. Nach der Aufforderung der Gläubiger startet das sogenannte Sperrjahr. Läuft dieses Jahr ab, ist es möglich, die Kapitalherabsetzung zur Eintragung ins Handelsregister zu melden.
Was ist eine ausstehende Einlage?
Mit dieser Bezeichnung sind Einlagen von Gesellschafter:innen gemeint, deren Einzahlung bzw. Zuführung an die GmbH noch nicht erfolgt ist. Dies können Bar-, Sach- oder Mischeinlagen sein. Die ausstehenden Einlagen sowie deren Fälligkeit sind in der Satzung festgelegt. Eine Forderung erfolgt in vielen Fällen durch den Gesellschafterbeschluss, für den eine einfache Mehrheit der Stimmen bereits ausreicht. Bleibt die Leistung der Stammeinlage durch eine:n Gesellschafter:in aus, kann dies möglicherweise ein Zwangsausschlussverfahren nach sich ziehen, das auch als Kaduzierung bezeichnet wird.
Was dürfen Gesellschafter:innen mit Stammeinlage und Stammkapital nicht machen?
Die Nutzungsmöglichkeiten des Stammkapitals einer GmbH sind begrenzt, denn es fungiert als Haftungskapital. Daher existieren strenge Regelungen darüber, aus welchen Gründen das Stammkapital an die Gesellschafter:innen zurückfließt. Es ist grundsätzlich zwar rechtmäßig, das Kapital teilweise oder sogar komplett zurückzuzahlen, jedoch sind dafür klar definierte Voraussetzungen zu beachten. Zudem wird in den meisten Fällen der Rückzahlung des Stammkapitals die Stammeinlage als unwirksam betrachtet. Das bedeutet, dass die Zahlung der Einlage im Zweifelsfall noch einmal durch die jeweiligen Gesellschafter:innen zu erbringen ist. Untersagt ist das sogenannte Hin- und Herzahlen, bei dem ein:e Gesellschafter:in die Einlage einzahlt, sich diese jedoch kurz danach wieder zurückzahlen lässt. In diesem Fall haften sowohl Geschäftsführer:innen als auch Gesellschafter:innen gegenüber der Gesellschaft in Höhe des Betrags der als unwirksam betrachteten Einlage.
Was passiert bei Verlust des Stammkapitals?
Wenn die Bilanz aufzeigt, dass das Stammkapital komplett aufgebraucht wurde, ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung durch die geschäftsführende Person einzuberufen. Dies dient als Maßnahme des Krisenmanagements und gibt den Gesellschafter:innen die Möglichkeit, eigenes Kapital der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen oder zumindest die Notwendigkeit dieses Vorgehens zu prüfen. Ist die Gesellschaft überschuldet, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Dieser ist jedoch nicht automatisch an das Stammkapital geknüpft. So ist wichtig, ob eine positive Führungsprognose existiert. Sofern das nicht der Fall ist, ist zunächst die insolvenzrechtliche Überschuldung von Belang, nicht die bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft. Es ist ratsam, die Pflicht zum Insolvenzantrag immer im Blick zu haben, wenn größere Teile des Stammkapitals verloren gehen.
Was passiert bei der Auflösung einer GmbH mit dem Stammkapital
Bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens erfolgt zunächst eine Hinzuziehung der Verwertungsmasse, um die Forderungen der Gläubiger:innen zu erfüllen. Wenn nicht genug Insolvenzmasse vorhanden ist, erfolgt eine Fortsetzung der Liquidation. Gläubiger:innen haben das Recht, Pfändungen zu erwirken. Wird die GmbH aufgelöst, erfolgt ein Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger. Mit diesem Zeitpunkt beginnt ein Sperrjahr, innerhalb dessen sich die Gläubiger:innen bei der Gesellschaft melden und ihre Ansprüche geltend machen können. Für die Deckung der Forderungen wird auch das Stammkapital hinzugezogen. Wenn nach Ablauf des Sperrjahrs noch Posten, auch vom Stammkapital, übrig sind, können die Gesellschafter:innen sich diese auszahlen lassen.
Einzahlung der Stammeinlage durch Dritte
Die Erfüllung der Einlageschuld von Gesellschafter:innen durch dritte Personen oder Parteien ist prinzipiell möglich. Wichtig ist allerdings in diesem Fall, dass dem Zahlungsbeleg eindeutig zu entnehmen ist, auf wessen Geschäftsanteil die Zahlung erfolgt. In der Regel werden die Geschäftsanteile bei der Gründung einer GmbH nummeriert, sodass Überweisungen auf die Stammeinlage einen entsprechenden Verwendungszweck enthalten müssen. Dieser muss einerseits die Nummer des Geschäftsanteils und andererseits den Namen der Person enthalten, die als Gesellschafter:in hiervon profitiert. Welcher Grund für die Einzahlung der Stammeinlage durch Dritte besteht, ist dabei für die Geschäftsführer:innen der neu gegründeten Gesellschaft nicht von Bedeutung.
Fazit zur Stammeinlage
Wenn Sie eine GmbH gründen, bestehen bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf Stammkapital und Stammeinlage. Als wesentliche Voraussetzung gilt hier das Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Bei der Gründung reicht es, die Hälfte dieses Betrags einzuzahlen. Sacheinlagen sind im Vorfeld genau zu bewerten, in voller Höhe zu erbringen und in dieser Höhe in der Satzung einzutragen. Gründer:innen sind gut damit beraten, zu beachten, dass bis zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung eine Vorgesellschaft, die GmbH i.Gr., besteht, bei der Gesellschafter:innen auch mit ihrem Privatvermögen haften. Eine zeitnahe Tätigung der Stammeinlage ist somit empfehlenswert und erspart Ihnen unter Umständen viele Unsicherheiten.