Pfändung

Pfändung

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    Wenn ein Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann, können Gläubiger die Pfändung seines Vermögens beantragen, das dann zur Deckung der Schulden versteigert wird. Für eine Pfändung benötigt der Gläubiger einen Gerichtsbeschluss, und der Gerichtsvollzieher vollstreckt die Pfändung. Es gibt bestimmte Gegenstände und Einkommensgrenzen, die vor Pfändung geschützt sind, um den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Schutz vor Kontopfändungen, und Schuldner können durch Beratung und Verbraucherinsolvenzverfahren Wege finden, ihre Schulden zu bewältigen.

    Pfändung Bedeutung

    Kann ein Schuldner seine Schulden nicht begleichen, können seine Gläubiger eine Pfändung seiner Vermögenswerte, Gegenständen oder Forderungen beantragen. Die gepfändeten Gegenstände des Schuldners werden anschließend bei einer Versteigerung veräußert. Aus dem Versteigerungserlös werden die Schulden beglichen. Die Pfändung ist also durch staatliche Maßnahmen durchgeführte Beschlagnahme von Gegenständen oder Forderungen, falls ein Schuldner den Geldforderungen seiner Gläubiger nicht nachkommen kann.

    Um eine Pfändung durchzusetzen, braucht der Gläubiger allerdings einen Gerichtsbeschluss eines Vollstreckungsgerichts. Jeder Gläubiger, also jeder, der einer Person Geld geliehen hat oder der Forderungen wie etwa Unterhaltsleistungen gegenüber einem Schuldner hat, kann bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Pfändung oder Zwangsvollstreckung einreichen. Das geschieht in der Regel, nachdem zum Beispiel ein Mahnverfahren keine Wirkung gezeigt haben. Liegt schließlich ein gerichtlicher Pfändungsbeschluss vor, kann ein Gerichtsvollzieher die Pfändung zu Gunsten des Gläubigers durchsetzen.

    Voraussetzungen einer Pfändung

    Abb. 1: Voraussetzungen einer Pfändung

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist notwendig, um im Zivilrecht Forderungen oder Vermögensrechte pfänden zu können. Er dient als eine Pfändungsverfügung. Die Ausstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterliegt dem zuständigen Vollstreckungsgericht.

    Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss ein Antrag beim entsprechenden Vollstreckungsgericht gestellt werden. Neben dem Antrag müssen auch noch ein ausgefüllter Entwurf des Beschlusses und eine Aufstellung der Forderungen vorgelegt werden.

    Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) stellt die nötigen Formulare kostenlose zur Verfügung.

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss, sofern er vom Vollstreckungsgericht erlassen wird, folgende Angaben verpflichtend enthalten, um rechtskräftig zu sein.

    • Nennung von Gläubiger:in und Schuldner:in (gegebenenfalls müssen auch Drittschuldner:innen aufgeführt werden, falls vorhanden)
    • Angaben der Forderungen durch den Gläubiger beziehungsweise die Gläubigerin
    • Bezeichnung für den gepfändeten Anspruch
    • Ausspruch der Pfändung
    • Bankverbindung von Gläubiger:in
    • Gebot an den Schuldner beziehungsweise die Schuldnerin, sich an den Einzug des Anspruchs zu halten
    • Gegebenenfalls ein Verbot für den oder die Drittschuldner:in, gepfändete Forderungen an den oder die Schuldner:in auszuzahlen

    Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist außerdem vermerkt, dass es Arbeitgeber:innen des Schuldners oder der Schuldnerin verboten ist, den Lohn oberhalb der Pfändungsfreigrenze auszuzahlen. Stattdessen muss dieser Betrag direkt an den oder die Gläubiger:in gehen.

    Ein Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss wird in dem Moment rechtskräftig, in dem der Pfändungsbescheid dem oder der Schuldner:in ausgehändigt wird.
    Öffentliche Gläubiger und Gläubigerinnen benötigen keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Sie können selbst einen Pfändungsbeschluss oder eine Überweisungsverfügung erlassen. Das gilt beispielsweise für das Finanzamt, wenn Schuldner:innen ihren Steuernachzahlungen nicht nachkommen. Das geht in der Regel mit einer vom Finanzamt selbst erlassenen Kontopfändung einher.

    Was darf gepfändet werden?

    Im Visier des Gerichtsvollziehers sind vor allem Bargeldbestände, Schmuck (außer Eheringen), Wertpapiere und andere Wertgegenstände, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden. Diese werden durch den Gerichtsvollzieher beschlagnahmt. Außerdem beschlagnahmt werden Gegenstände, die nicht lebensnotwendig sind. Lebensnotwendig sind beispielsweise Möbel, Geschirr und Kleidung, Haushaltsgeräte wie Herd, Kühlschrank, Spül- und Waschmaschinen. Radio und Fernseher gehören ebenso wie ein Handy zu den notwendigen Dingen, die nicht gepfändet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um besonders teure Modelle. So kann der Gerichtsvollzieher zum Beispiel ein sehr teures TV-Gerät beschlagnahmen und die Anschaffung eines günstigen Geräts verlangen. Zu den Dingen, die nicht beschlagnahmt werden dürfen, gehören auch Computer oder ein Auto, wenn sie für den Beruf oder die Ausbildung Zwecke benötigt werden.

    Verfügt der Schuldner neben den sogenannten beweglichen Gegenständen noch über unbewegliche Vermögenswerte, also Immobilien oder Grundstücke, werden diese ebenfalls zwangsversteigert oder unter Zwangsverwaltung gestellt.

    Gepfändete Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher nicht gleich abtransportieren lässt, erhalten ein Pfandsiegel (den „Kuckuck“). Wer dieses entfernt, macht sich strafbar. Die gepfändeten Gegenstände werden anschließend geschätzt und in einer öffentlichen Versteigung veräußert (www.zoll-auktion.de oder www.justiz-auktion.de).

    Pfändbar vs. nicht pfändbar

    Abb. 2: Pfändbar vs. nicht pfändbar

    Pfändung von Gegenständen

    Bei der Pfändung wird zwischen der Pfändung von Gegenständen und der Pfändung von Forderungen unterschieden. Um Gegenstände, die sich im Besitz eines Schuldners befinden, zu beschlagnahmen, muss ein Gerichtsvollzieher die Privaträume des Schuldners betreten. Zwar kann der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt verweigern, das hat allerdings nur aufschiebende Wirkung.

    Der Gerichtsvollzieher begutachtet die Gegenstände, die für eine Pfändung in Frage kommen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Gegenstände handelt, die dem Schuldner gehören oder ob sich diese Gegenstände lediglich in Gewahrsam des Schuldners befinden. Sollten pfändbare Gegenstände dem Schuldner nicht gehören, kann ihr rechtmäßige Besitzer sie über eine Klage („Drittwiderspruchsklage“) zurückfordern. Der Besitzer muss allerdings nachweisen, dass ihm die Gegenstände tatsächlich gehören.

    Lohnpfändung

    Außer Gegenständen können auch sogenannte Forderungen des Schuldners gepfändet werden. Zu den Forderungen gehören üblicherweise Gehalt und Konto des Schuldners oder seine Lebensversicherung. Eine Lohn- oder Gehaltspfändung wird immer dann betrieben, wenn nach einer Zwangsvollstreckung die Schulden nicht beglichen werden konnten. Gläubiger können dann Forderungen, die der Schuldner anderen gegenüber hat, also beispielsweise gegenüber seinem Arbeitgeber, pfänden lassen.

    Um eine Lohnpfändung zu erwirken, muss ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen. Dieser wird sowohl dem Arbeitnehmer, also dem Schuldner, als auch dem Arbeitgeber zugestellt. Nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner und überweist den pfändbaren Teil des Gehalts des entsprechenden Mitarbeiters direkt an den Gläubiger. Grundlage für die Lohnpfändung ist dabei sein Nettoeinkommen. Zum Nettoeinkommen zählen nicht nur sein Arbeitseinkommen, sondern auch Rentenzahlungen oder Hinterbliebenenbezüge. Ebenfalls pfändbar oder zum Teil pfändbar sind übrigens auch Bezüge wie Arbeitslosengeld I und II sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Zahlungen von Stiftungen.

    Bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos gilt ein Auszahlungsverbot von einem Monat, auch wenn nur ein:e Kontoinhaber:in betroffen ist. Die Kontoinhaber:innen dürfen aber die Aufteilung des Guthabens auf Einzelkonten verlangen. Das gilt auch für Geldeingänge während der Auszahlungssperre.

    Pfändungsfreigrenzen

    Um die Lohnpfändung korrekt durchzuführen, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Einkommens des Mitarbeiters berechnen. Dabei müssen verschiedene nicht pfändbare oder bedingt pfändbare Anteile des Einkommens berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Hälfte der für Mehrarbeit gezahlten Vergütungen, Teile des Weihnachts- und Urlaubsgelds sowie Vermögenswirksame Leistungen oder die private Nutzung eines Dienstwagens.

    Um den pfändbaren Nettolohn des verschuldeten Mitarbeiters zu ermitteln, muss der Arbeitgeber von dem pfändbaren Anteil des Gehalts noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Welcher Anteil dieses so ermittelten Nettogehalts tatsächlich gepfändet werden kann, wird mit Hilfe der Tabellen der sogenannten Pfändungsfreigrenzen ermittelt.

    Demnach steht dem Schuldner ein unpfändbarer Grundfreibetrag von 4.298,81 Euro monatlich (Stand Juli 2023; zuvor waren es 4.077,72 Euro im Monat) zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen muss. Dabei steigt der pfändungsfreie Betrag mit der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Die Höhe des unpfändbaren Grundfreibetrags ändert sich alle zwei Jahre. Die derzeit aktuellen Pfändungsfreibeträge gelten bis Juli 2023. Die etwaige Höhe des pfändbaren Einkommens lässt sich auch über den Pfändungsrechner des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen berechnen. Eingegeben werden muss dort neben dem pfändbaren Nettolohn Anzahl und Art der Unterhaltspflichtigen.

    Hat also zum Beispiel ein Alleinstehender, der keine Unterhaltspflichtigen versorgen muss, einen Nettolohn von 4.500,00 Euro monatlich, wird ein Pfändungsbetrag von 201,19 Euro im Monat gepfändet, also vom Arbeitgeber an den Gläubiger überwiesen. Hat der alleinstehende Schuldner noch ein unterhaltspflichtiges Kind, kann von seinem monatlichen Nettolohn (4.500,00 Euro) nichts gepfändet werden.

    Abweichende Regelungen bei der Lohnpfändung gelten bei Personen, die ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Sie müssen im Zweifelsfall mit einem niedrigeren Einkommen für ihre Grundsicherung auskommen. Reicht dieser Betrag dem Schuldner für die Sicherung seines Lebensunterhalts nicht aus, kann er einen Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze beim Vollstreckungsgericht einreichen. Aussicht auf Bewilligung hat dieser, wenn beispielsweise hohe Krankheitskosten anfallen.

    Pfändungssicheres Konto (P-Konto)

    Das Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto ist ein Konto, das nicht komplett gepfändet werden darf.

    Im Jahr 2010 wurde das „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ eingeführt. Es besagt, dass jedem Schuldner beziehungsweise jeder Schuldnerin der Rechtsanspruch auf ein Pfändungsschutzkonto zusteht. Das bedeutet, dass eine Bank die Anfrage nach der Eröffnung eines P-Kontos nicht verweigern darf.

    Das P-Konto darf also von jedem eröffnet werden. Im Grunde handelt es sich dabei einfach um ein Girokonto, das in ein P-Konto umgewandelt wird. Dadurch ändert sich nichts an dem eigentlichen Konto, außer, dass es zu einem pfändungssicheren Konto wird.

    Meistens handelt es sich bei P-Konten um die privaten Konten der Schuldner:innen. Wichtig ist dabei, dass pro Person nur ein P-Konto bestehen darf. Deshalb wird das P-Konto in der Schufa eingetragen. Bei einer Eröffnung eines zweiten P-Kontos würde das also der Schufa auffallen, wenn bereits ein P-Konto unter entsprechenden Namen besteht.

    Auf dem P-Konto ist der pfändungsfreie Betrag von derzeit 1.402,28 Euro jederzeit sicher. Es kann also niemals das gesamte Guthaben von einem P-Konto gepfändet werden. Der Freibetrag bleibt immer auf dem Konto vorhanden.

    So sichern sich Schuldner:innen davor ab, ihre Rechnungen nicht mehr zahlen und ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Ein normales Konto darf bei einer Kontopfändung komplett gepfändet werden.

    Die Umwandlung eines privaten Girokontos in ein pfändungssicheres Konto ist bis zu vier Wochen nach einer Pfändung auch nachträglich möglich. Das ist allerdings mit ein wenig mehr bürokratischem Aufwand verbunden als die Umwandlung vor einer Pfändung. Deshalb ist es ratsam, das P-Konto direkt zu eröffnen oder umzuwandeln.

    Der Bundesgerichtshof hat übrigens entschieden, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht teurer sein darf als ein normales Girokonto. Deshalb ist die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto kostenlos und die Kontoführungsgebühren bleiben gleich.

    Pfändung aufheben: Wie können sich Schuldner wehren

    Außer der Lohnpfändung können Gläubiger auch die Pfändung des Kontos eines Schuldners betreiben. Dafür benötigen sie, ähnlich wie für die Lohnpfändung einen gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dadurch wird die Bank zum Drittschuldner und ist verpflichtet, entsprechende Forderungen an den oder an die Gläubiger zu überweisen. Der Schuldner hat dann keinen Zugriff mehr auf sein Konto. Darüber hinaus werden auch Lastschriften oder Daueraufträge nicht mehr ausgeführt.

    Um das zu verhindern, kann der Schuldner bei seiner Bank die Umwandlung seines Girokontos in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) veranlassen. Das kann er auch dann noch erledigen, wenn ihm der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits vorliegt. Damit sichert sich der Schuldner, wie bei der Gehaltspfändung einen Grundfreibetrag, der nicht gepfändet werden kann. Dieser Freibetrag entspricht jenem der Lohnpfändung und liegt bei 1.402,28 Euro pro Monat. Er erhöht sich entsprechend, wenn Unterhaltspflichtige zu versorgen sind. Über den Freibetrag kann der Schuldner selbst bestimmen und etwa Bargeldabhebungen tätigen.

    Wer als Schuldner Pfändungen verhindern will, sollte sich zunächst einmal beraten lassen. Erste Anlaufstelle kann eine Verbraucherzentrale oder zum Beispiel die Webseite www.meine-schulden.de der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB). Sie wird unter anderem gefördert durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz und bietet zahlreiche Informationen und Hilfen rund um das Thema Überschuldung an.

    Eine Möglichkeit, der Schuldenfalle zu entkommen und Pfändungen zu vermeiden, kann auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren (VIV) sein. Da damit viele Auflagen verbunden sind, sollte vor Einleiten eines VIV auf jeden Fall eine Schuldenberatung aufgesucht werden. Im Zuge der Coronakrise ist die Verfahrensdauer der VIV von sechs auf nunmehr drei Jahre verkürzt worden. So soll es Verbrauchern ermöglicht werden, unter strengen Auflagen bereits nach drei Jahren schuldenfrei zu sein. Diese Verfahrensverkürzung ist derzeit bis zum 30. Juni 2025 befristet.

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