Gewährleistung

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Inhaltsverzeichnis

    Das Wichtigste in Kürze

    Das deutsche Gewährleistungsrecht sichert dem Käufer ein Recht auf mangelfreie Waren und Dienstleistungen zu, in der Regel für zwei Jahre, und erlaubt die kostenlose Beseitigung von Mängeln, wenn diese bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden.

    Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie: Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von gewerblichen Verkäufern angeboten werden, während die Garantie ein freiwilliges Angebot des Herstellers ist.

    Die gesetzliche Gewährleistung

    Die Gewährleistung für Produkte und Dienstleistungen ist in Deutschland gesetzlich festgehalten. Kund:innen haben demnach ein Recht darauf, dass Artikel funktionieren bzw. die Dienstleistung ihren Zweck erfüllt. Wie die Gewährleistung funktioniert und was es zu beachten gibt, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

    Was bedeutet Gewährleistung?

    Unter Gewährleistung versteht das Gesetz die Pflicht von Anbieter:innen gegenüber Kund:innen, einwandfreie Waren und Dienstleistungen anzubieten. Das geht auch aus den Synonymen Mängelbürgschaft und Mängelhaftung hervor.

    Die Gewährleistung verpflichtet die Anbieter:innen dazu, Mängel an Waren oder Dienstleistungen ohne einen Aufpreis bis zu zwei Jahre nach Erhalt der Ware der Kund:innen oder Erbringung der Leistung für die Kund:innen zu beheben. Oder kurz gesagt: Der Kaufvertrag muss eine Gewähr von bis zu zwei Jahren bei mangelhafter Ware oder Leistung enthalten.

    Bei der Gewährleistung besteht für Kund:innen allerdings kein Anspruch auf einen Ersatz für mangelhafte Ware, wenn der Schaden selbst verursacht wurde. Der Schaden muss also bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehen. Meistens fällt ein Schaden erst auf, wenn Kund:innen wieder zu Hause sind und dort die Ware auspacken. Dann sollte die Ware so schnell wie möglich zurück zum Geschäft gebracht werden, in dem sie gekauft wurde, um den Schaden dort vorzuzeigen. Dabei muss im Normalfall ein Nachweis erbracht werden, dass das Produkt tatsächlich in dem Geschäft gekauft wurde. Das ist in der Regel die Quittung oder der Kassenbon.

    Mit dem möglichen Umtausch sollte nicht zu lange gewartet werden, weil es sonst zur Abweisung kommen kann. Nach zwei Wochen fällt es den Verkäufer:innen schwer zu glauben, dass der Schaden bereits beim Verkauf bestand und nicht vom Kunden oder der Kundin verursacht wurde.

    Die Gewährleistung ist nicht mit der Garantie zu verwechseln. Zwischen diesen beiden Begriffen gibt es große Unterschiede.

    Die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie

    Gewährleistung und Garantie werden häufig synonym verwendet. Man muss Gewährleistung und Garantie aber voneinander trennen.

    Die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie zusammenfassend dargestellt

    Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Sie ist auf zwei Jahre bzw. 24 Monate limitiert und muss für Ware und Dienstleistungen angeboten werden.

    Die Garantie hingegen ist ein freiwilliges Angebot der Hersteller. Die Dauer und auch der Umfang der Garantie sind völlig offen und können vom herstellenden Unternehmen selbst bestimmt werden.

    Die Garantie ist meistens darauf beschränkt, einen Anspruch auf kostenlose Reparatur anzubieten. Die Gewährleistung hingegen umfasst sowohl Reparaturen, eine Warenrücknahme mit einer Erstattung des bezahlten Betrags oder den kompletten Ersatz der Ware oder im Falle einer Dienstleistung, dass diese neu erbracht wird.

    Eine Garantie kann zudem auch eingeschränkt werden auf bestimmte Teile einer Ware oder Aspekte einer Dienstleistung. So kann die Garantie beispielsweise nicht für Verschleißteile gelten, die zu dem Produkt gehören, auf das die Garantie angewendet wird.

    Ebenfalls wichtig ist, dass eine Garantie sozusagen übertragbar ist. Das bedeutet, dass auch bei einem privaten Weiterverkauf einer Ware der Garantieanspruch bestehen bleibt. Die Gewährleistung erlischt, sobald ein Produkt weiterverkauft wird. Sie gilt nur, wenn eine Ware oder Dienstleistung von einem gewerblichen Geschäft bezogen werden.

    Die Garantie ist also ein freiwilliges Angebot von Unternehmen selbst. Diese haben aber nichts mit der Gewährleistung zu tun.

    Die Gewährleistung hingegen ist ein verpflichtendes Angebot von gewerblichen Verkäufer:innen. Diese haben dafür nichts mit der Garantie zu tun.

    Bei einem Schaden oder anderweitig mangelhafter Ware haben Kund:innen im Grunde die Wahl, ob sie die Gewährleistung oder die Garantie (sofern vorhanden) in Anspruch nehmen. Meistens ist die Gewährleistung der bessere Weg, weil diese einen größeren Rahmen abdeckt.

    Kann man sich trotz Garantie auf die Gewährleistung berufen?

    Grundsätzlich haben deine Kunden trotz des Vorhandenseins einer Garantie das Recht, sich auf die Gewährleistung zu berufen. Dies ist oft sogar empfehlenswert, da die Gewährleistung alle Bestandteile einer Maschine oder eines Produkts abdeckt (auch sogenannte Verschleißteile), während die Garantie von den Konditionen festgelegt wird, die vom Hersteller aufgestellt wurden.

    Nur Privatpersonen können die Gewährleistung ausschließen

    Bei gebrauchter Ware besteht eine Gewährleistungspflicht von mindestens zwölf Monaten, sofern der Kauf bei einem gewerblichen Händler erfolgt. Wenn jedoch gebrauchte Artikel von Privatpersonen erworben wurden, gelten rechtlich gesehen weniger Schutzmaßnahmen.

    Beispielsweise kann ein Verkäufer bei einer eBay-Auktion von Privat die Gewährleistung ausschließen. Falls im Verkaufstext keine solchen Angaben gemacht werden, ist die Privatperson dennoch verpflichtet, für einen Zeitraum von zwölf Monaten für das verkaufte Produkt einzustehen.

    Dauer der Gewährleistungsfrist

    Wie bereits erwähnt, ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre limitiert. Das bedeutet, dass jede:r Händler:in auf Neuwaren zwei Jahre Gewährleistung geben muss (§§ 437, 438 BGB). Unter bestimmten Bedingungen kann die Dauer aber variieren. Die Regelungen sind von der Art der Ware und der Art des Verkaufs abhängig.

    Generell können die folgenden Regelungen herangezogen werden:

    Die Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre bzw. 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Ware oder der Dienstleistung. Das bedeutet, sobald der Kaufvertrag abgeschlossen ist, beginnt die Dauer der Gewährleistungspflicht. Die Übergabe an der Kasse inklusive der Quittung oder dem Kassenbon gilt als abgeschlossener Kauf.

    Bauwerke und Baustoffe müssen laut dem BGB mit fünf Jahren Gewährleistung bedacht werden.

    Handelt es sich um ein dingliches Herausgaberecht eines Dritten, gilt sogar eine Gewährleistungspflicht von 30 Jahren. Der dingliche Herausgabeanspruch verjährt nach 30 Jahren und so wird die Gewährleistung an diesen Anspruch angepasst.

    Kund:innen haben drei Jahre lang Anspruch auf die Gewährleistung, wenn beim Verkauf wissentlich ein Mangel verschwiegen wurde. Stellt sich beispielsweise heraus, dass ein Produkt, das nach über zwei Jahren nicht mehr funktioniert, einen Defekt hat, weil ein Mangel verschwiegen wurde, gilt die Gewährleistungspflicht länger.

    Nehmen wir beispielsweise an, an einer Maschine ist eine nicht leicht einsehbare Schraube abgebrochen. Im Geschäft ist dieser Mangel bekannt, trotzdem wird die Maschine verkauft. Die Maschine funktioniert ansonsten einwandfrei und läuft mehrere Monate. Aber dann löst sich ein Teil aufgrund der abgebrochenen Schraube. Das losgelöste Teil fällt in die gerade im Betrieb befindliche Maschine und richtet dort einen so großen Schaden an, dass die Maschine nicht mehr verwendet werden kann. Dann ist der Defekt aufgrund des verschwiegenen Mangels aufgetreten und die Gewährleistung kann auch über die zwei Jahre hinaus in Anspruch genommen werden.

    Problematisch nach so langer Zeit ist allerdings der Beweis, dass der Mangel nicht selbst verursacht wurde.

    Die Beweislast

    Um eine Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können, besteht eine Beweislast. Die Beweislast ist abhängig vom Zeitpunkt der Reklamation des Produkts oder der Dienstleistung.

    Bei einer Reklamation innerhalb der ersten sechs Monate nach dem abgeschlossenen Kauf liegt die Beweislast bei den Händler:innen. Das bedeutet, diese müssen beweisen können, dass der Mangel nicht bereits beim Verkauf vorlag, wenn sie die Gewährleistung nicht erbringen wollen.

    Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um und Kund:innen müssen einen Beweis erbringen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand, damit die Gewährleistung durchgeht. Zudem muss vor allem bei sehr späten Reklamationen eine Begründung erbracht werden, warum der Mangel erst jetzt vorgelegt wird.

    Die Beweislast ist für beide Parteien ein schwieriges Unterfangen. Weder Verkäufer:innen noch Kund:innen können stichhaltige Indizien liefern, dass ein Produkt schon beim Kauf defekt war oder eben nicht.

    Handelt es sich um einen offensichtlichen Produktionsfehler, mag das noch gehen, aber ist zum Beispiel etwas bei einer Lieferung zu Bruch gegangen, kann man kaum nachweisen, dass das bereits bei der Lieferung zum Geschäft passiert ist oder erst auf dem Weg vom Geschäft nach Hause.

    Am Ende liegt es häufig im Ermessen der Verkäufer:innen, ob die Gewährleistung greift oder nicht. Ein guter Weg, einen Beweis zu erbringen, ist es, das Auspacken auf Video aufzunehmen. Die Influencer im Internet machen es in Unboxing-Videos vor.

    Bei digitalen Inhalten aus dem Internet liegt die Beweislast übrigens für ein Jahr bei den Verkäufer:innen und kehrt sich erst für das zweite Jahr der Gewährleistung um.

    Das Gewährleistungsrecht

    Die Ansprüche, die Käufer:innen gegenüber Verkäufer:innen haben, werden durch das deutsche Gewährleistungsrecht im BGB geregelt. Dabei werden aber auch die Rechte der Verkäufer:innen nicht vernachlässigt. Diese haben beispielsweise immer ein Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, sie dürfen den Mangel beheben und müssen nicht direkt die Ware umtauschen oder das Geld zurückerstatten. Für die Nacherfüllung gilt in der Regel eine Frist von 14 Tagen.

    Die Nacherfüllung kann auch von Kund:innen verlangt werden, statt beispielsweise einem Umtausch oder Rückerstattung. Entstehen Verkäufer:innen dabei zu hohe Kosten, dürfen diese die Nacherfüllung aber auch verweigern und eine alternative Methode nutzen.

    Es besteht für Käufer:innen immer auch ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn Verkäufer:innen nicht in der Lage sind, die Gewährleistung zu erbringen. Dann muss weder die Ware zurückgegeben werden, noch dürfen Händler:innen dann einen Anspruch auf Bezahlung stellen.

    Käufer:innen dürfen den durch den Mangel verursachten Wertverlust zurückverlangen, indem sie auf eine Minderung des Kaufpreises bestehen. Das ist bereits beim Kauf selbst möglich, wenn beispielsweise eine Macke oder Kratzer am Produkt erkennbar sind.

    Es besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Käufer:innen durch einen beim Kauf vorhandenen Mangel Reparaturkosten entstanden sind oder der Mangel an der Ware Schäden an anderen Produkten verursacht hat.

    Was sind Mängel?

    Mängel sind nicht alle gleich zu bewerten. Damit eine Ware oder Dienstleistung als mangelhaft gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen in Form von Mängeln vorliegen.

    Die Mängel, die als mangelhaft gelten, sind folgende:

    • die Ware hat nicht die angegebene Beschaffenheit oder bringt nicht die angegebene Leistung
    • die Ware ist für den eigentlichen Anwendungszweck nicht zu gebrauchen
    • die Ware wurde von Händler:in oder Mitarbeiter:in falsch montiert
    • es entstehen Einschränkungen in der Anwendung durch Fehler in der Montage- oder Gebrauchsanweisung
    • die Ware entspricht nicht dem bestellten Produkt
    • ein Rechtsmangel besteht an einer Kaufsache

    Um als mangelhaft zu gelten, muss mindestens einer dieser Mängel vorhanden sein. Dabei gibt es auch weitere Auslegungen der Regelungen.

    Es kann beispielsweise sein, dass die Beschaffenheit und Leistung einer Ware zwar grundsätzlich den Ansprüchen genügt, von Verkäufer:innen aber anders verkauft wurde. Falsche Verkaufsversprechen sind ebenfalls ein Mangel, allerdings natürlich nur schwer zu beweisen. In dem Fall muss die Reklamation schnell erfolgen, damit die Beweislast bei den Verkäufer:innen liegt.

    Die Gesetzte zur Gewährleistung gelten EU-weit. Bei Waren aus dem Nicht-EU-Ausland gelten die Regeln und Gesetze der entsprechenden Länder. In den meisten Ländern ist das Gewährleistungsrecht dem in Europa aber zumindest ähnlich. In China und den USA zum Beispiel besteht ebenfalls eine Gewährleistungspflicht von bis zu zwei Jahren.

    Der Verkaufsrücktritt

    Den Rücktritt vom Verkauf haben wir in diesem Artikel bereits kurz angeschnitten. Wir wollen aber noch etwas näher darauf eingehen, weil es immer wieder Kund:innen gibt, die sich nicht mit Gewährleistungen und Garantien aufhalten wollen. Bei einem mangelhaften Produkt ist das Vertrauen schnell verflogen und man will lieber einfach sein Geld zurück.

    Bevor man von einem Kauf zurücktreten kann, greift aber wie schon erwähnt das Nacherfüllungsrecht der Verkäufer:innen. Wie diese Nacherfüllung aussehen soll, entscheidet dabei in der Regel der oder die Käufer:in. Diese Nacherfüllung muss aber realistisch sein und sich auf eine Behebung der Mängel beziehen. Es darf nicht beispielsweise verlangt werden, dass etwas grundlegend an dem Produkt verändert wird.

    Sollte diese Nacherfüllung nicht erbracht werden oder nicht erbracht werden können, darf von dem Kauf zurückgetreten werden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Zahlung. Die Ware wird normalerweise zurückgegeben, ein Anspruch darauf besteht aber auch nicht.

    Eine Alternative ist die schon angesprochene Minderung des Kaufpreises. Auch diese muss in einem realistischen Rahmen sein und kann verhandelt werden. Können sich die beiden Parteien nicht auf einen Minderungsbetrag einigen, kann ein Gericht entscheiden. Ob sich die Kosten für Anwalt oder Anwältin dabei lohnen, hängt vom Produkt ab. Ist der Anwalt oder die Anwältin teurer als das Produkt selbst, sollte man lieber eine andere Einigung finden.

    Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur dann gültig, wenn die Voraussetzungen stimmen. Oder besser gesagt, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

    Kann die Ware nicht im vereinbarten Zeitraum geliefert oder die Dienstleistung erbracht werden, darf vom Kauf zurückgetreten werden.

    Ist das Produkt mangelhaft nach den oben beschriebenen Maßstäben, besteht ebenfalls ein Recht auf Kaufrücktritt.

    Die Nacherfüllungsfrist wird nicht eingehalten oder die Nacherfüllung wird nicht wie vereinbart erbracht. Dabei kann aber noch ein zweiter Nachbesserungsversuch seitens der Verkäufer:innen angesetzt werden. Sollte dieser ebenfalls nicht gelingen, darf man vom Kauf zurücktreten.

    Der Rücktritt vom Kaufvertrag wird am besten immer schriftlich festgehalten, um später rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Das gilt für beide Parteien, damit keine Ansprüche mehr von der anderen Seite gestellt werden können.

    Die Gewährleistung nach VOB/B

    Eine besondere Bedeutung hat die Gewährleistung bei Bauleistungen. Diese sind nach der Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B) geregelt.

    Aufgrund der hohen Investitionen bei Bauverträgen werden die Gewährleistungen gesondert behandelt und gibt das Recht auf Gewährleistung bei einem Sachmangel im eigentlichen Sinne oder einem Rechtsmangel.

    Meistens dreht sich dabei alles um schlechte Umsetzung der Arbeit in Form von mangelnder Qualität oder einer Nichterfüllung der besprochenen Bauweise.

    Dabei greifen aber bestimmte Ausnahmen, die Bauträger:innen von der Gewährleistung befreien. Diese beziehen sich meistens auf die Kommunikation oder den Mangel solcher mit Auftraggeber:innen.

    Liegt ein Mangel vor, der entweder durch mangelnder, falscher oder bevormundender Kommunikation entstanden ist, muss keine Gewährleistung erbracht werden. Man mag es kaum glauben, aber es kommt vor, dass Auftraggeber:innen den Bauarbeiter:innen sagt, wie sie ihre Arbeit machen sollen, ohne jegliche Expertise zu besitzen. Das Ergebnis ist dann eine mangelhafte Bauleistung, für die aber der oder die Auftraggeber:in verantwortlich ist.

    Entstehen Mängel durch Baustoffe oder Bauteile, die von Auftraggeber:innen zur Verfügung gestellt oder geliefert werden, liegt die Verantwortung ebenfalls bei dieser Partei. Es wird natürlich gerne mal am falschen Ende gespart und wenn die Teile und Stoffe nicht den Ansprüchen genügen, hat das keine Auswirkungen auf die Gewährleistung, es sei den, die Bauträger:innen bringen diese Stoffe und Teile mit. Gleiches gilt übrigens für den Verbau nicht geeigneter Materialien.

    Wurde bereits eine Vorleistung von einem anderen Unternehmen erbracht, wodurch Mängel entstehen, liegt die Gewährleistung bei dem vorherigen Unternehmen.

    Ein Rücktritt vom Kauf ist bei einem Bauvertrag nicht möglich. Stattdessen sind Bauträger:innen dazu verpflichtet, Mängel auf eigene Kosten auszubessern.

    Bei einem Vertrag auf Grundlage der VOB/B gilt eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren. Es ist aber keine Pflicht, einen Vertrag nach den VOB/B zu erstellen. Ein Bauvertrag kann auch unter anderen Bedingungen entstehen, dann müssen die Gewährleistungsregelungen aber separat festgelegt werden.

    Bei einem reinen Kaufgeschäft können die Regelungen nicht angepasst werden. Da gilt immer das im BGB festgelegte Gewährleistungsrecht.

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