Gewerbetreibender

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    Gewerbetreibender Definition

    Ob ein:e Unternehmer:in als Gewerbetreibender oder als Freiberufler:in gilt, ist für seine rechtliche Stellung und insbesondere seine steuerliche Behandlung durch das Finanzamt wichtig. Der Betrieb eines Gewerbes ist somit nicht mit einer selbstständigen Tätigkeit identisch.

    Seinen historischen Ursprung hat der Begriff des Gewerbetreibenden im mittelalterlichen Handwerk. Später wurde er auf alle selbstständigen Unternehmer angewendet, die ihre Leistungen vor allem durch körperliche oder manuelle Tätigkeiten erbrachten.

    Heutige Gewerbetreibende sind in sehr unterschiedlichen Branchen tätig. Sie führen ein produzierendes Unternehmen oder einen Handwerksbetrieb, Hotels und Gaststätten, ein Einzelhandelsgeschäft oder ein Dienstleistungsunternehmen. Maßgeblich für ihre Einstufung als Gewerbetreibende:r ist, ob Ihr Unternehmen der Gewerbeordnung (GewO) unterliegt.

    Freiberufler oder Gewerbetreibender – was sagt das Gesetz?

    Die Entscheidung darüber, ob ein:e selbstständig tätige:r Unternehmer:in ein Gewerbe betreibt oder für das Finanzamt als Freiberufler:in gilt, wird anhand der §§ 13 und 18 des Einkommensteuergesetzes getroffen.

    Nicht als Gewerbetreibende gelten hier die Angehörigen der sogenannten freien Berufe – Ärzt:innen, Apotheker:innen, Rechtsanwälte oder Steuerberater:innen – sowie Unternehmer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Als Freiberufler:innen werden heute oft auch selbstständig Tätige innerhalb der Kreativwirtschaft betrachtet. Die endgültige Entscheidung hierüber fällt das Finanzamt anhand der Fragebögen zur steuerlichen Erfassung, die alle Selbstständigen zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an die Behörde übermitteln müssen.

    Alle anderen selbstständigen Unternehmer gelten rechtlich und steuerlich als Gewerbetreibende. Im Gegensatz zu Freiberufler:innen müssen sie ihr Unternehmen als Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen. Die rechtliche Grundlage für ihre Unternehmenstätigkeit bildet die Gewerbeordnung.

    Je nach Umsatz– und Unternehmensgröße müssen gewerbliche Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden. Außerdem müssen sie bei den Industrie- und Handelskammern oder der örtlichen Handwerkskammer angemeldet werden. Alle Anmeldungen müssen vor oder mindestens zeitgleich mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgen. Für die Ausübung einiger Gewerbe – beispielsweise für Finanzdienstleister:innen – ist vor dem Beginn der unternehmerischen Tätigkeit eine behördliche Genehmigung einzuholen.

    Gewerbetreibender oder Freiberufler
    Abb. 1: Gewerbetreibender und Freiberufler

    Abb. 1: Gewerbetreibender und Freiberufler

    Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit – eine zentrale Frage

    Gewerbetreibende sind gegenüber den Behörden in der Pflicht, auf Verlangen nachzuweisen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit wirklich auf selbstständiger Basis betreiben. Die gewerbliche Tätigkeit muss auf Dauer angelegt, nach außen gerichtet und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein. Eine zu große Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber kann zur Vermutung einer Scheinselbständigkeit führen. Die gewerbliche Tätigkeit muss dann beendet oder in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.

    Gewerbetreibende und die Steuer

    Für Freiberufler:innen und Gewerbetreibende gilt steuerlich ein wesentlicher Unterschied: Erstere sind nur zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, gegebenenfalls müssen sie auch Umsatzsteuer zahlen. Gewerbetreibende unterliegen dagegen der Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Hiermit ist die Pflicht zur doppelten Buchführung verbunden.

    Gewerbetreibende mit geringen Jahresumsätzen können sich nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Dann müssen sie aber auf die Vorerstattung der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt – den sogenannten Vorsteuerabzug – verzichten und Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer wie private Endverbraucher zahlen.

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    Auf Gewerbetreibenden kommt durch das Finanzamt also eine ganze Reihe von Verpflichtungen zu. Um sie zu erfüllen, benötigen sie entweder professionelle Partner oder digitale Unterstützung. Von einer exakten Buchführung profitieren sie nicht nur in Bezug auf ihre Steuererklärungen, sondern auch im Hinblick auf die fortlaufende Kontrolle der Leistungsfähigkeit ihres Unternehmens.

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    Hierzu gehören Angebotserstellung und Rechnungstellung, die Anlagenverwaltung, das Lieferanten-, Kunden-, Beleg– und Buchungsmanagement, komplette Buchungsübersichten und die entsprechenden Dokumentationen sowie der Datenaustausch zwischen den internen IT-Systemen und der Datenexport zum Steuerberater oder zum Finanzamt.

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