Niederstwertprinzip

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Inhaltsverzeichnis

    Das ist das Niederstwertprinzip

    Das Niederstwertprinzip ist einer der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchhaltung (GoB). Es dient der Konkretisierung des Imparitätsprinzips und ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung von Vermögen. Das ist wichtig für Berechnungen, die in die Bilanz gehören. Was es mit dem Niederstwertprinzip konkret auf sich hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Die Definition des Niederstwertprinzips

    Das Niederstwertprinzip gehört neben dem Höchstwertprinzip zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung. Es wird aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitet und ist wichtig für das Imparitätsprinzip. All diese Prinzipien sind von großer Bedeutung, wenn es um die Bewertung von Vermögensgegenständen geht.

    Laut dem Niederstwertprinzip muss bei den möglichen Vermögenswerten immer der niedrigste Wert in der Bilanz angesetzt werden. Demgegenüber steht das Höchstwertprinzip, das besagt, dass bei Verlusten immer der höchstmögliche Wert in der Bilanz angesetzt werden muss.

    Ein Beispiel für das Niederstwertprinzip: Angenommen, Sie erwerben am 1. September eine Aktie zum Kurs von 200 Euro. Allerdings beträgt der Kurs am Bilanzstichtag nur noch 150 Euro. Das bedeutet im Fall des Niederstwertprinzip, dass die 150 Euro in der Bilanz anzusetzen sind.

    Die gesetzliche Grundlage für das Niederstwertprinzip liefert das Handelsgesetzbuch (HGB). Die steuerlichen Grundlagen liefert das Einkommensteuergesetz (EStG). Darin ist festgelegt, dass das Niederstwertprinzip entscheidend für die Steuerbilanz ist, wenn es bereits für die Handelsbilanz angewendet wurde.

    Die Anwendung des Niederstwertprinzips

    Die Grundlage für die Anwendung des Niederstwertprinzips ist immer das Vorsichtsprinzip. Beim Vorsichtsprinzip geht es darum, dass Verluste erkannt werden, bevor sie eintreten. Das bedeutet, Sie wissen bereits, dass Verluste auf Sie zukommen, diese Verluste sind aber noch nicht realisiert.

    Zum Vorsichtsprinzip gehören: Das Realisationsprinzip, das sich auf Gewinne bezieht. Das Imparitätsprinzip, bei dem Verluste und nicht realisierte Gewinne geregelt werden. Das Höchstwertprinzip, das sich auf Verluste fokussiert. Das Niederstwertprinzip, das sich auf den Wertverlust bei Vermögensgegenständen konzentriert.

    Das hat auch Auswirkungen auf den Gewinn. Die bereits erkannten, aber noch nicht eingetretenen Verluste mindern also auch den Jahresgewinn. Dadurch fallen Gewinnausschüttungen niedriger aus.

    Der Vorteil des Niederstwertprinzips ist, dass die tatsächlichen Verluste bereits im Vorfeld mit in die Finanzplanung einbezogen werden können. Dadurch stehen die Liquiditätsreserven besser da und der Gläubigerschutz, der im HGB festgelegt ist, wird dadurch eingehalten.

    Beim Gläubigerschutz geht es darum, das Kapital von Gläubiger:innen zu schützen, indem ein Forderungsausfall verhindert wird. Das Niederstwertprinzip dient dem Gläubigerschutz, weil es immer vom niedrigsten Wert bei einem Vermögensgegenstand ausgeht, dieser also auch einen höheren Wert haben könnte und veräußerbar wäre, um Forderungen bei Gläubiger:innen begleichen zu können.

    Die Arten des Niederstwertprinzips

    Das Niederstwertprinzip wird unterschieden zwischen drei Arten: dem gemilderten Niederstwertprinzip, dem strengen Niederstwertprinzip und dem erweiterten Niederstwertprinzip.

    Alle Arten des Niederstwertprinzips werden für die Bewertung von Vermögensgegenständen verwendet, aber sind für unterschiedliche Arten des Vermögens wichtig.

    Die Arten vom Niederstwertprinzip
    Abb. 1: Niederstwertprinzip Arten

    Abb. 1: Niederstwertprinzip Arten

    Das gemilderte Niederstwertprinzip

    Beim gemilderten Niederstwertprinzip sind zwei Faktoren wichtig für die Bewertung eines Vermögensgegenstands. Dabei handelt es sich um den Anschaffungswert und den Marktwert oder den Börsenwert.

    Beide Werte werden am Stichtag miteinander verglichen und im Normalfall entsteht eine Diskrepanz zwischen ihnen. Es ist grundsätzlich so, dass Objekte über Zeit an Wert verlieren. Ein beliebtes Beispiel dafür sind Computer. Der Computer, den Sie heute kaufen, ist schon nach kurzer Zeit weniger wert, weil die Technik darin nicht mehr auf dem neuesten Stand ist. So entsteht automatisch eine Wertminderung.

    Das gemilderte Niederstwertprinzip findet Anwendung bei Gegenständen, die zum Anlagevermögen gehören. Dabei wird der Anschaffungswert um die planmäßigen Abschreibungen gemindert.

    Die Dauer der Wertminderung ist dabei abhängig von der Länge der Abschreibung und liegt daher im eigenen Ermessen. Eine sehr kurze Wertminderung kann dabei bei Bedarf auch außer Acht gelassen werden. Bei einer dauerhaften Wertminderung muss diese aber beachtet werden. Dabei muss dann das strenge Niederstwertprinzip angewendet werden.

    Ist der Wert der Vermögensgegenstände unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken und es kann kein Markt- oder Börsenwert ermittelt werden, muss der beizulegende Wert geschätzt werden.

    Das strenge Niederstwertprinzip

    Beim strengen Niederstwertprinzip ist die Anwendung für das gesamte Umlaufvermögen im Unternehmen möglich. Das Niederstwertprinzip ist also sowohl bei einer dauerhaften als auch bei einer nicht dauerhaften Wertminderung anzuwenden.

    Das strenge Niederstwertprinzip eliminiert allerdings das Wahlrecht, dass beim gemilderten Niederstwertprinzip noch vorhanden ist. Es ist also nicht möglich, nach eigenem Ermessen zu handeln und eine Wertminderung bei Bedarf einfach nicht zu beachten.

    Die Abschreibungen müssen bei einer dauerhaften Wertminderung nach dem strengen Niederstwertprinzip zwingend vorgenommen werden. Dabei wird für alle Vermögensgegenstände aus dem Umlaufvermögen ein Wert angesetzt, der niedriger liegt als der vorherige.

    Das erweiterte Niederstwertprinzip

    Beim erweiterten Niederstwertprinzip ist es möglich, bei Abschreibungen aus dem Umlaufvermögen, zukünftige Wertschwankungen bereits mit einzurechnen. Allerdings ist das seit dem Jahr 2009 laut dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr erlaubt.

    Die Unterschiede zwischen dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen

    Da das gemilderte Niederstwertprinzip für das Anlagevermögen angewendet wird und das strenge Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen gilt, ist es wichtig zu wissen, was das Anlagevermögen und was das Umlaufvermögen ist.

    Insgesamt ergeben das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen das Gesamtvermögen eines Unternehmens. Die beiden Arten stehen jeweils für unterschiedliche Vermögensposten, wobei der Gegenstand durchaus der gleiche sein kann.

    Das Anlagevermögen

    Laut dem HGB gehören zum Anlagevermögen alle Gegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb im Unternehmen dienen. Das beinhaltet alle Objekte, die fest an das Unternehmen gebunden sind. Dabei kann es sich um Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude oder Grundstücke handeln.

    Es gibt drei Kategorien des Anlagevermögens:

    Die erste Kategorie ist das immaterielle Anlagevermögen. Dabei handelt es sich nicht um haptische Gegenstände, also keine Objekte, die man anfassen kann. Das sind zum Beispiel der Geschäfts- oder Firmenwert, Anzahlungen, Lizenzen, die für das Unternehmen erworben wurden oder auch Rechte bzw. Schutzrechte, die vom Unternehmen selbst geschaffen wurden.

    In der zweiten Kategorie befinden sich die Sachanlagen. Dazu gehören die bereits erwähnten Maschinen, Grundstücke oder auch die gesamte Ausstattung des Betriebs.

    Die dritte Kategorie umfasst die Finanzanlagen. Das sind zum Beispiel Beteiligungen oder Anteile an anderen Unternehmen, Wertpapiere und Anlagevermögen.

    Für das Anlagevermögen gelten im Steuerrecht die Regeln, dass bei einem Teilwert, der durch eine dauerhafte Wertminderung entsteht und der niedriger ist als die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, dieser Teilwert steuerlich ansetzbar ist.

    Eine Wertminderung gilt dabei als dauerhaft, wenn der Teilwert nach mindestens der Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem Restbuchwert liegt.

    Das Umlaufvermögen

    Beim Umlaufvermögen handelt es sich um die Vermögensgegenstände, die nur kurzfristig im Unternehmen verbleiben. Dazu gehören unter anderem Wertpapiere und das Bankguthaben, die Kassenbestände und auch die Vorräte. Im Grunde also alles, was für den durchgehenden Betrieb benötigt wird.

    Bei der Rechnungsabgrenzung werden diese Gegenstände nicht als Posten betrachtet.

    Für das Umlaufvermögen gilt bei Teilwerten steuerlich die gleiche Regelung wie beim Anlagevermögen. Allerdings gilt eine Wertminderung beim Umlaufvermögen als dauerhaft, wenn diese bis zum Tag der Bilanzerstellung besteht. Mit der flexiblen lexoffice Bilanz Vorlage geht die Erstellung ganz unkompliziert.

    Das Wertaufholungsgebot

    Ebenfalls wichtig im Zusammenhang mit dem Niederstwertprinzip ist das Wertaufholungsgebot. Das ist eine Option, die den Buchwert erhöht. Dafür muss ein Grund für eine vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung wegfallen.

    Dabei sind folgende Voraussetzungen wichtig, um das Wertaufholungsgebot anwenden zu können:

    • Für einen bestimmten Vermögensgegenstand muss in einer früheren Periode bereits eine Abschreibung durchgeführt worden sein
    • Ein Entfall von Gründen liegt vor
    • Der Wegfall der Abschreibungsgründe wurde bekannt

    Das Wertaufholungsgebot macht dann eine Wertminderung, die durch eine außerplanmäßige Abschreibung entstanden sind, wieder rückgängig. Dafür dürfen wie gesagt die Gründe nicht mehr bestehen, wegen der die außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen wurde.

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