Vorsichtsprinzip

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Inhaltsverzeichnis

    Das sogenannte Vorsichtsprinzip gehört zu den elementaren Grundsätzen des deutschen Rechnungswesens. Diese spezielle Bewertungsregel muss immer dann angewendet werden, wenn es bei der Bilanzierung Spielräume in Bezug auf die Beurteilung gibt.

    Was versteht man unter dem Vorsichtsprinzip?

    In erster Linie dient das Vorsichtsprinzip einem möglichst effektiven Gläubigerschutz und der Kapitalerhaltung des Unternehmens.

    Durch die vorsichtige Bewertung möglicher Risikofaktoren und potenzieller Verluste wird ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet. Von den Auswirkungen des Vorsichtsprinzips profitieren somit sowohl die Gläubiger als auch die Unternehmen selbst.

    In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass alle vorhersehbaren Risiken bis zum Stichtag der Bilanzierung berücksichtigt werden müssen. Bei den Gewinnen dürfen hingegen nur die bereits realisierten Profite in die Kalkulation einfließen. Insgesamt gesehen stellt das Vorsichtsprinzip somit sicher, dass Unternehmen ihre wirtschaftliche Situation konservativ und zurückhaltend darstellen.

    Rechtliche Grundlagen: Vorsichtsprinzip HGB

    Die gesetzliche Basis für das geltende Vorsichtsprinzip bildet das deutsche Bilanzrecht: Bereits im 19. Jahrhundert war das Vorsichtsprinzip als zentraler Leitgedanke im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert, was die historische Bedeutung dieser Regelung unterstreicht.

    Wichtig für das Vorsichtsprinzip ist § 252 Nummer 4 im HGB. Dort ist verankert, dass Risiken und Verluste bis zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden müssen. Die Bewertung muss also vorsichtig vorgenommen werden.

    Vorsichtsprinzip: Vier Bewertungsprinzipien

    Das Vorsichtsprinzip basiert auf vier Bewertungsprinzipien. Dabei handelt es sich um:

    Bewertungsprinzipien im Vorsichtsprinzip
    Abb. 1: Bewertungsprinzipien im Vorsichtsprinzip

    Abb. 1: Bewertungsprinzipien im Vorsichtsprinzip

    Das Realisationsprinzip

    Im Realisationsprinzip wird vorgeschrieben, dass Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. Das bedeutet, dass ein Gewinn erst dann in der Bilanz berücksichtigt werden darf, sobald der Betrag tatsächlich im Unternehmensvermögen liegt.

    Das Imparitätsprinzip

    Auch als Ungleichheitsprinzip bekannt, gibt das Imparitätsprinzip vor, dass realisierte Gewinne und drohende Verluste unterschiedlich behandelt werden müssen. Gewinne dürfen wie erwähnt nicht frühzeitig, Verluste hingegen müssen frühzeitig in die Bilanz aufgenommen werden. Mit der lexoffice Bilanz Vorlage können Sie Ihre Verbindlichkeiten effizient und professionell präsentieren.

    Das Niederstwertprinzip

    Das Niederstwertprinzip besagt, dass von mehreren möglichen Werten, immer der niedrigste für die Bewertung herangezogen werden muss.

    Eine Ausnahme bildet das gemilderte Niederstwertprinzip, bei dem der niedrigere Wert verwendet werden darf. Es ist also in dem Fall optional. Beim strengen Niederstwertprinzip hingegen muss der niedrigere Wert genommen werden.

    Das Höchstwertprinzip

    Mit dem Höchstwertprinzip existiert auch ein Gegenteil des Niederstwertprinzips. Es besagt, dass bei Verbindlichkeiten immer der höchste Wert für die Bewertung gewählt werden muss. Also genau gegengesetzt zum Niederswertprinzip.

    Wenn man sich diese vier Bewertungsprinzipien anschaut, wird schnell klar, dass sie dazu dienen, eine „Reichschätzung“ von Unternehmen zu verhindern. Gewinne werden erst erfasst, wenn sie tatsächlich realisiert wurden und dürfen bei der Bewertung nur mit dem niedrigsten Wert verrechnet werden. Bei Verlusten verhält es sich genau umgekehrt.

    Auswirkungen des Vorsichtsprinzips

    Im Rahmen der praktischen Umsetzung sind sowohl das Realisationsprinzip als auch das Imparitätsprinzip von entscheidender Wichtigkeit: Das Realisationsprinzip verhindert die spekulative Kalkulation mit möglichem Gewinn in der Zukunft.

    Das Imparitätsprinzip untermauert die differenzierte Bilanzierung von Verlusten und Gewinnen, sodass mögliche Geschäftspartner oder Investoren nicht getäuscht werden können.

    Die Auswirkungen sind relativ klar: Unternehmen können sich in der Bewertung von nicht realisierten Gewinnen und drohenden Verlusten nicht „reich schätzen“. Eine Beschönigung der Bilanz ist also nicht möglich, da Gewinne nicht höher angesetzt werden können, als sie tatsächlich ausfallen werden und Verluste nicht niedriger bewertet werden dürfen, als sie tatsächlich sein werden.

    Dadurch bleibt die Bilanz jederzeit in einem realistischen Bereich. Das ist wichtig für den Schutz von Gläubiger:innen.

    Kritik am Vorsichtsprinzip

    Das Vorsichtsprinzip ist nicht ganz frei von Kritik. Das liegt daran, dass es sich mit dem Einblicksgebot beißt, laut dem Anleger:innen stets einen Einblick in die genauen Zahlen eines Unternehmens haben müssen. In der Form, wie das Vorsichtsprinzip angewendet werden muss, ist das aber nicht möglich. Dadurch werden Gläubiger:innen über die Anleger:innen gestellt.

    Bis zu einer Anpassung der Gesetze im Jahr 2009 war es zudem durch eine Rechtfertigung mit dem Vorsichtsprinzip möglich, willkürliche Abschreibungen vorzunehmen. Dagegen ist man mit dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) vorgegangen.

    Fazit zum Vorsichtsprinzip

    Insgesamt gesehen leistet das Vorsichtsprinzip einen wertvollen Beitrag zur Risikominimierung für Anleger und Kreditgeber. Durch die zugehörigen Regeln weisen Unternehmen eher schlechtere Zahlen aus und unrealistisch gute Bewertungen werden verhindert.

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