In allen anderen Konstellationen müssen die Beschäftigungen als normal sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Das bedeutet beispielsweise:
Wenn ein Arbeitnehmer eine Hauptbeschäftigung hat und daneben bereits einen Minijob, dann ist jeder weitere hinzukommende Minijob kein Minijob mehr, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausübt ohne eine Hauptbeschäftigung und die Summe der Entgelte 450,00 EUR (ab 01.10.2022 520,00 EUR) übersteigt, dann sind alle ausgeübten Beschäftigungen keine Minijobs mehr, sondern versicherungspflichtig.
Wenn Sie beabsichtigen, einen Minijobber einzustellen, sollten Sie im Vorfeld bereits abfragen, ob ihr zukünftiger Mitarbeiter noch weitere Beschäftigungen ausübt, und wenn ja welche. Am besten machen Sie das schriftlich, z.B. über einen Personalfragebogen, den der Mitarbeiter unterschreibt.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber sind weder in der Steuer noch in der Sozialversicherung möglich. Solche Beschäftigungen sind wie ein einziges Beschäftigungsverhältnis zu betrachten. Einzige Ausnahme hiervon ist ein Minijob während Elternzeit: Ein Mitarbeiter kann während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber einen Minijob ausüben.