Der Midijob beginnt, wo der Minijob aufhört. Der Unterschied: Ein Midijob ist nicht mehr versicherungsfrei, bietet aber dennoch steuerliche Vorteile. Auch Arbeitgeber:innen profitieren davon. Wir haben Minijob und Midijob für Sie verglichen.
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Der Midijob beginnt, wo der Minijob aufhört. Der Unterschied: Ein Midijob ist nicht mehr versicherungsfrei, bietet aber dennoch steuerliche Vorteile. Auch Arbeitgeber:innen profitieren davon. Wir haben Minijob und Midijob für Sie verglichen.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Minijob betrifft Arbeitsverhältnisse mit einem Monatsverdienst bis zu 520 Euro, während ein Midijob Einkommen zwischen 520 Euro und 1.600 Euro (ab 2023: 2.000 Euro) umfasst.
Beide Jobarten sind steuerpflichtig, wobei Minijobs oft pauschal besteuert werden und Midijobs nach individuellen Lohnsteuermerkmalen.
Arbeitnehmer in beiden Jobarten haben gleiche arbeitsrechtliche Ansprüche wie regulär Beschäftigte.
Beträgt das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Monat nicht mehr als 520 Euro, liegt eine geringfügige Beschäftigung, auch Minijob genannt, vor. Sofern nur der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, ist darauf zu achten, dass die Arbeitsstunden bei ansteigendem Mindestlohn so reduziert werden, dass die Grenze von 520 Euro (bis 30. September 2022: 450 Euro) nicht überschritten wird, wenn die Beschäftigung ein Minijob bleiben soll.
Ein Midijob liegt vor, wenn der:die Arbeitnehmer:in mehr als 520 Euro, aber durchschnittlich nicht mehr als 1.600 Euro im Monat verdient (bis 30. September 2022 galt ein Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro). Am 1. Januar 2023 soll die Verdienstgrenze nochmals von 1.600 auf 2.000 Euro angehoben werden. Der Midijob schließt quasi direkt an den Minijob an. Aber im Gegensatz zum Minijob, der bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung für den:die Arbeitnehmer:in sozialversicherungsfrei ist, besteht für den Midijob Sozialversicherungspflicht. Diese ist jedoch mit geringeren Beiträgen verbunden.
Arbeitgeber:innen müssen grundsätzlich Abgaben zahlen, wenn sie eine:n Minijobber:in beschäftigen. Diese Abgaben belaufen sich auf 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Hinweis: Seit 2013 unterliegen Minijobs der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern sich der:die Arbeitnehmer:in nicht von der Rentenversicherung befreien lässt, betragen die Abzüge zur Rentenversicherung für ihn:sie 3,6 Prozent.
Ein Midijob hat für den:die Arbeitgeber:in den Vorteil, dass er:sie sich nur an der Hälfte des Gesamtversicherungsbeitrags beteiligen muss. Das ist eine Beitragsbelastung von weniger als 20 Prozent. Die Beiträge, aus denen sich die Hälfte der zu zahlenden Abgaben ergibt, setzen sich zusammen aus:
Für Arbeitnehmer:innen bedeutet ein Midijob eine günstige Beitragsbelastung bei vollem Sozialversicherungsschutz. Sie profitieren im Übergangsbereich von günstigeren Beiträgen, die nach einer bestimmten Formel ermittelt werden – und das bereits, wenn das Arbeitsentgelt die 520-Euro-Grenze um nur einen Cent übersteigt.
Sowohl ein Midijob als auch ein Minijob sind steuerpflichtig. Bei einem geringfügig entlohnten Minijob führt der:die Arbeitgeber:in i. d. R. einen einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale ab.
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent kommt dann infrage, wenn die Beschäftigung bei der Krankenkasse anstatt der Minijob-Zentrale gemeldet werden muss. Das ist z. B. der Fall, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen und damit regelmäßig die 520-Euro-Grenze überschritten wird.
Zu beachten ist, dass die Kirchensteuer bei dieser Art der Besteuerung noch hinzukommt. Daneben ist auch eine individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen möglich und für Minijobber:innen mit den Lohnsteuerklassen I – IV manchmal vorteilhafter.
Für Midijobs gilt generell eine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen. Diese werden Arbeitnehmer:innen vom Arbeitsentgelt abgezogen. Durch die Steuerprogression bei den Steuerklassen I – IV ergibt sich ein Steuerabzug erst ab 1.000 Euro monatlich für Arbeitnehmer:innen. Bei den Steuerklassen V und VI haben Arbeitnehmer:innen das Nachsehen, denn hier fällt bereits ab einem Arbeitsentgelt von 520,01 Euro eine Steuerbelastung an.
Arbeitsrechtlich gilt bei einem Midijob und Minijob der Grundsatz der Gleichbehandlung. Midi- und Minijobber:innen dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Arbeitnehmer:innen, die eine höhere Anzahl an Arbeitsstunden leisten. Das heißt, sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen.
Tipp: Der Urlaubsanspruch lässt sich mit folgender Formel berechnen
Individuelle Arbeitstage pro Woche * 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen) / 6 (übliche Arbeitstage – Montag bis Samstag)
Auch Geringverdienende haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Minijobber:innen, die zu Beginn der Schutzfrist nicht gesetzlich krankenversichert sind, müssen einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Sind Minijobber:innen zu Beginn der Schutzfrist krankenversichert, erhalten sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.
Die Höhe des Mutterschaftsgelds entspricht in diesem Fall dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld ist auf 13 Euro pro Tag begrenzt und wird für die gesamte Dauer der Schutzfrist gezahlt.
Hinweis zum Arbeitgeberzuschuss: Für Minijobber:innen, deren Nettoverdienst den Betrag von kalendertäglich 13 Euro übersteigt, ist der:die Arbeitgeber:in verpflichtet, die Differenz zu den 13 Euro für die Dauer der Schutzfristen zu zahlen. Diesen Zuschuss erhalten auch Minijobber:innen, die das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen. Besteht eine Haupt- und Nebenbeschäftigung wird der Zuschuss von beiden Arbeitgeber:innen gezahlt.
Für Midijobber:innen, die nur knapp über 520 Euro verdienen, liegt das Mutterschaftsgeld meist schon bei 13 Euro pro Tag. Arbeitgeber:innen können die durch den Arbeitgeberzuschuss entstandenen Aufwendungen vollumfänglich im Ausgleichsverfahren (Umlage U2) erstattet bekommen.
Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro erhalten Arbeitnehmer:innen 67 Prozent ihres Nettoeinkommens als Elterngeld. Bei 1.200 Euro bis 1.240 Euro Nettoverdienst sind es 66 Prozent und bei Beträgen über 1.240 Euro 65 Prozent des Nettoeinkommens. Dabei ist das Elterngeld bei 1.800 Euro gedeckelt.
Bei Arbeitnehmer:innen, die unter 1.000 Euro netto monatlich verdienen, kann die Ersatzrate über 67 Prozent steigen. Je nachdem wie weit der Verdienst unter 1.000 Euro liegt, erhöht sich die Ersatzrate. Pro 20 Euro wird dabei ein Prozentpunkt angesetzt. Liegt der Verdienst bei 340 Euro netto oder weniger, bekommen Arbeitnehmer:innen den Mindestsatz von 300 Euro.
Das folgende Rechenbeispiel zeigt die Kosten eines Minijobs im Vergleich zum Midijob:
Berechnung für Arbeitnehmer:innen
Monatsbrutto | 520,00 Euro |
3,6 % Rentenversicherung | – 18,72 Euro |
Monatsnetto | 501,28 Euro |
Berechnung für Arbeitgeber:innen
Monatsbrutto | 520,00 Euro |
15 % Rentenversicherung | 78,00 Euro |
13 % Krankenversicherung | 67,70 Euro |
Gesamtabgaben an Minijob-Zentrale | = 145,60 Euro |
Berechnung für Arbeitnehmer:innen
Monatsbrutto | 521,00 Euro |
Krankenversicherung | 0,11 Euro |
Zusatzbeitrag zur KV | 0,01 Euro |
Pflegeversicherung | 0,02 Euro |
Rentenversicherung | 0,14 Euro |
Arbeitslosenversicherung | 0,02 Euro |
Monatsnetto | 520,70 Euro |
Berechnung für Arbeitgeber:innen
Monatsbrutto | 521,00 Euro |
Krankenversicherung | 53,27 Euro |
Zusatzeitrag zur KV | 4,75 Euro |
Pflegeversicherung | 11,14 Euro |
Rentenversicherung | 67,86 Euro |
Arbeitslosenversicherung | 8,76 Euro |
Gesamtabgaben | 145,78 Euro |
Einen Midijob kann man auch mit einem Minijob kombinieren. Der Minijob bleibt dabei beitragsfrei, während bei dem Midijob Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Möchte man zwei oder mehr Jobs der gleichen Beschäftigung ausüben, wird das Gehalt jedoch addiert. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei zwei Minijobs, bei denen man je 520 Euro verdient, Beiträge fällig werden.
Zahlen Arbeitgeber:innen Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist auf die Jahresverdienstgrenzen zu achten. Sonderzahlungen werden nämlich ebenfalls zum Gehalt addiert. Die steuerlichen Vorteile können verloren gehen, wenn durch Sonderzahlungen die Jahresverdienstgrenze überschritten wird.
Vor allem für Arbeitnehmer:innen rechnet sich ein Midijob. Im unteren Verdienstbereich werden sie weniger belastet als bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob. Bei einer günstigen Steuerklasse bleibt somit mehr vom Netto. Arbeitgeber:innen profitieren dabei von prozentual günstigeren Abgaben im Vergleich zum Minijob.
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