Firmenwagen

Fahrtenbuch & 1%-Regelung einfach erklärt

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Inhaltsverzeichnis

    Ein Firmenwagen ist selbstverständlich oftmals für die Ausübung Ihrer Tätigkeit notwendig. Dennoch gibt es häufig Ärger mit dem Finanzamt. Grund hierfür ist ein sogenannter geldwerter Vorteil, welches das Finanzamt bei der Berechnung Ihrer Steuer unterstellt und anrechnet. Berechnen Sie hier mit dem Online-Rechner welche der beiden Methode für Sie steuerlich besser ist.

    Was bedeutet eigentlich ein geldwerter Vorteil?

    Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, liegt darin ein steuerpflichtiger Sachbezug. Für das Finanzamt ist dies dann ein sogenannter geldwerter Vorteil, da Sie privat Vorteile aus diesem Sachbezug haben.

    Wie kann man Ärger mit dem Finanzamt vermeiden?

    Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, einen Firmenwagen anzusetzen: Sie führen Fahrtenbuch oder Sie versteuern die private Nutzung Ihres Firmenwagens pauschal (Mit der sogenannten 1-Prozent-Methode oder auch 1%-Regelung genannt). Wie so oft bei der Steuer, gibt es jedoch Ausnahmen und Sonderfälle.

    Tipps zum Thema Firmenwagen, Fahrtenbuch, 1%-Regel:

    Wenn Sie alle Gesetze und Regelungen des Steuerrechtes in diesem Zusammenhang kennen und genau rechnen, können Sie viel Kosten sparen. Zunächst müssen Sie sich die banal klingende Frage stellen, wofür Sie den Firmenwagen eigentlich künftig nutzen wollen. Denn, in der Regel benutzen Kleinunternehmer, Freelancer und Freiberufler ihren Firmenwagen auch für private Fahrten. Eine rein dienstliche Nutzung des Fahrzeugs erkennt das Finanzamt nur dann, wenn nachweißlich in Ihrem Haushalt ein weiteres Fahrzeug oder ein Zweitwagen zur Verfügung steht. Laut einem Beschluss des Finanzgerichtes Köln, darf Ihr Finanzamt bei einem Geschäftsführer grundsätzlich zunächst eine private Nutzung für die Berechnung der Steuer unterstellen. Die Beweislast liegt in diesem Fall bei Ihnen.

    In der Praxis nutzen Unternehmer den Firmenwagen beispielsweise für

    • dienstliche Fahrten
    • private Fahrten (Kategorie: Geldwerter Vorteil)
    • Fahrten zwischen Wohnung – Arbeitsplatz und zurück (Kategorie: Geldwerter Vorteil)
    • Fahrten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung z.B. durch getrennte Wohn- und Arbeitsorte
    • Ein Fahrtenbuch führen:

    In einem Fahrtenbuch müssen Sie lückenlos folgende Fahrten erfassen:

    • Ihre dienstlichen Fahrten
    • Ihre private Fahrten
    • Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    • Familienheimfahrten z.B. bei einem berufsbedingten doppelten Wohnsitz

    Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen durch Rechnungen oder Quittungen nachgewiesen werden. Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten Ihres Autos, der auf Ihre privaten Fahrten entfällt. Bei den Gesamtkosten werden die Aufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer und die Abnutzung, die sogenannte Abschreibung, addiert. Mögliche Instandsetzungen nach einem Unfall, ob während einer privaten oder einer geschäftlichen Fahrt, werden ebenfalls zu den Gesamtkosten addiert.

    Die Abschreibung errechnen sich aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer geteilt durch die voraussichtliche Nutzungsdauer des Autos. Die Nutzungsdauer beträgt bei einem neuen Auto in der Regel 6 Jahre. Bei Gebrauchtwagen verkürzt sich die Nutzungsdauer entsprechend dem Alter des Fahrzeuges.

    Welche Pflichtangaben sind im Fahrtenbuch gesetzlich vorgeschrieben?

    Das Fahrtenbuch muss gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten. Zu Beginn und Ende jeder dienstlichen Fahrt müssen Sie folgende Angaben im Fahrtenbuch notieren:

    Pflichtangaben im Fahrtenbuch
    Abb. 1: Pflichtangaben im Fahrtenbuch
    • Datum der Fahrt
    • Kilometerstand
    • Ziel der Reise
    • Sollten Sie Umwege gefahren sein, muss die Reiseroute erfasst werden
    • Zweck Ihrer dienstlichen Reise
    • Der aufgesuchte Geschäftskontakt

    Bei privaten Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt es, die Kilometer im Fahrten zu vermerken. Bei einem doppelten Wohnsitz müssen Sie die sogenannten Familienheimfahrten erfassen. Werden immer die gleichen Kunden besucht, darf eine Kundenliste mit Nummern geführt werde. Dann wird nur die jeweilige Nummer als Reiseziel eingetragen. Von den grundsätzlichen Erleichterungen profitieren folgende Berufsgruppen:

    • Handelsvertreter
    • Kurierdienst- und Taxifahrer
    • Fahrlehrer
    • weitere Berufsgruppen, die aus beruflichen Gründen häufig größere Entfernungen mit unterschiedlichen Reisezielen fahren

    Alternative – die 1%-Regelung:

    Auch wenn diese Methode auf den ersten Blick „bequemer“ ist, kann Sie unter Umständen ein vielfaches teurer für Sie sein, als das Führen eines Fahrtenbuches. Wenn Sie sich für die pauschale Bestimmung des privaten Nutzungswertes, die sogenannte 1-Prozent-Methode entscheiden, müssen Sie für Ihre privaten Fahrten monatlich ein Prozent des Listenpreises (Wichtig: Bruttowert, also inklusive Umsatzsteuer, nach Preisliste des Herstellers ohne Rabatte etc.) als geldwerter Vorteil versteuern. Leider ist es für das Finanzamt und die resultierende Steuer völlig unerheblich, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht erworben wurde. Es gilt immer der Preis der Neuanschaffung.

    Für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden dann zusätzlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer und Monat fällig. Damit sind sämtliche Privatfahrten abgegolten (Ausnahme sind Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung).

    Beispielrechnung

    Annahmen:

    Herr P. fährt jährlich gesamthaft 10.000 Kilometer (privat und geschäftlich). Von diesen 10.000 Kilometern wurden 4.000 Kilometer aus privaten Gründen gefahren. Sein Fahrzeug hat ursprünglich inkl. Mehrwertsteuer 24.000 Euro gekostet. Das Finanzamt berechnet bei Ihm einen Lohnsteuersatz in Höhe von 35%. Die Entfernung von zuhause ins Büro beträgt 10 Kilometer.

    Berechnung Anwendung 1%-Regelung

    • 1% des Bruttolistenpreis pro Monat: 240,00 €
    • Pro Jahr (12 x 240,00 €): 2.880 €
    • Fahrten Wohnort zur Arbeitsstätte (24.000 € x 0,03% x 10 Kilometer) monatlich: 72,00 €
    • Pro Jahr (12 x 72,00 €): 864,00 €
    • Summe 3.744,00 €
    • zu zahlende Lohnsteuer bei 35% (35% von 3.744 €): 1.310,40 €

    Berechnung bei der Führung eines Fahrtenbuches

    • Abschreibung des Fahrzeuges (AfA auf 6 Jahre): 4.000,00 €
    • Benzinkosten pro Jahr: 1.600 €
    • Kfz-Versicherung: 600,00 €
    • Wartung: 1.700,00 €
    • Summe 7.900 €
    • Privatanteil 40%: 3.160 € (entsprechen 4.000 private Kilometer, von 10.000 Kilometer gesamthaft)
    • zu zahlende Lohnsteuer bei 35% (35% von 3.160 €): 1.106,00 €

    Ergebnis und Fazit:

    Für Herrn P wäre es bei diesem Beispiel günstiger, ein Fahrtenbuch zu führen.

    Bei dieser Beispielrechnung wurden keine Effekte wie Werbungskosten einbezogen.

    Achtung: Wechsel innerhalb der Besteuerungsarten

    Ob das Fahrtenbuch oder die 1%-Regelung zur Anwendung kommt: Eine Änderung ist jeweils nur zum Jahreswechsel möglich. Ausnahme: Sie schaffen sich unterjährig ein anderes Fahrzeug an. In diesem Fall kann die Methode der Berechnung des Nutzungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs bestimmt werden.

    Berechnen Sie mit dem Firmenwagenrechner kostenlos und unverbindlich, welche Methode für Sie steuerlich geeigneter ist.

    Unser Tipp: Welche Besteuerung (Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Methode oder auch 1%-Regelung genannt) der privaten Fahrten für Sie schlussendlich bezüglich der Steuer günstiger ist, müssen Sie oder Ihr Steuerberater individuell ermitteln. Überdies kann je nach Umfang der betrieblichen Nutzung oder je nach Gewinnermittlungsart (z.B. EÜR) das Fahrzeug automatisch oder auch per Wahlrecht als Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dies hat dann nicht zuletzt Auswirkungen auf Ihre betriebliche Buchhaltung und auf Ihren Unternehmensgewinn.

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