Künstlersozialkasse für Künstler:innen & Publizierende

Die Künstlersozialkasse

Nur in Deutschland gibt es die KSK als staatliche Sozialversicherung für selbstständige Künstler:innen und Publizierende, die einen Teil der Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernimmt.

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    Allen anderslautenden Gerüchten zum Trotz handelt es sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) weder um einen wohltätigen Zuschuss zur Lebenshaltung noch um eine Mitgliedschaft, die man sich als kreativ tätige Person selbst aussuchen kann: Diese soziale Absicherung für Publizisten, Publizistinnen und Künstler:innen ist eine Pflichtversicherung, die den berechtigten Selbständigen satte 50% der Sozialversicherungsbeiträge beisteuert.

    Autor:in: Carola Heine

    Kategorie: Versicherungen

    Was ist die Künstlersozialkasse und was sind ihre Aufgaben?

    Freischaffende Künstler:innen und Publizierende – also auch Texter:innen, Journalist:innen, Schriftsteller:innen, Designer:innen, künstlerische Fotograf:innen, Layouter:innen Übersetzende, Illustrator:innen und viele mehr – sind in Deutschland seit 1983 zu einer Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet.

    Die Künstlersozialkasse, meist kurz KSK genannt, ist eine unterstützende Pflichtversicherung für selbständige Künstler:innen und Publizisten sowie Publizistinnen, kurz: für alle Menschen in Kreativberufen, die von ihrer Tätigkeit hauptberuflich leben (denn wer regelmäßig mehr als 538,00 Euro monatlich aus anderen Tätigkeiten bezieht, darf nicht in der Künstlerversicherung bleiben).

    Die guten Nachrichten für alle Kreativen und Publizist:innen: Die KSK als Verteilerstelle übernimmt einen großen Teil – nämlich die Hälfte – der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitglieder und bietet diesen dadurch eine hohe finanzielle Entlastung und soziale Absicherung.

    Die KSK selbst ist aber gar keine Versicherung, sondern eine Behörde, die von ihren Mitgliedern die Hälfte der Beiträge für Pflegeversicherung, Krankenkasse und Rentenbeitrag einzieht, dann einen Zuschuss über die restlichen 50% ergänzt und diese Summe dann an die BFA und die jeweilige Krankenkasse weiterleitet.

    Das funktioniert für die Kreativen wie ein monatlicher Zuschuss zur Absicherung, die KSK-Mitgliedschaft ist daher bei Selbständigen heiß begehrt.

    Die beiden Aufgabenbereiche der Künstlersozialkasse

    Die Institution KSK hat im Wesentlichen zwei große organisatorische Aufgabenbereiche: Einerseits prüft sie, ob Künstler:innen, Publizisten und Publizistinnen zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören – und erlässt Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht, wenn diese Personen die Voraussetzungen erfüllen.

    Die zweite Aufgabe besteht darin, als KSK den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss einzuziehen. Denn neben den zu verwaltenden Mitgliedsbeiträgen gibt es noch den staatlichen Anteil zur Absicherung, der an die Sozialversicherungen gezahlt werden muss und die besagte Künstlersozialabgabe, die ab der Bagatellgrenze von 450 € im Jahr aufwärts immer von all jenen bezahlt wird, die Kreativdienstleistungen in Auftrag geben.

    Die Künstlersozialabgabe fällt unabhängig davon an, ob die kreativschaffende beauftragte Person selbst in der KSK versichert ist. Wer beispielsweise Text oder Grafik einkauft, zahlt auf die Summe die jährlich neu festzulegende Abgabe auf Kreativdienstleistungen. 2024 beträgt die Pflichtabgabe 5% auf den Nettorechnungsbetrag.

    So sieht der Ablauf für die Versicherten aus: Die Künstlersozialkasse zieht die Gelder vom Bund und 50 Prozent von den Mitgliedern ein und leitet diese dann an die zuständigen Träger weiter. Für die tatsächliche Durchführung der Renten und Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung ist die KSK aber nicht zuständig: Sie meldet die versicherten Künstler:innen und Publizierenden lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen wie den Allgemeinen Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen und bei der Rentenversicherung an.

    Anzahl der Versicherten in der Künstlersozialkasse in Deutschland in den Jahren von 2003 bis 2023

    Das tut die Künstlersozialkasse für ihre Mitglieder

    Die wichtigste Aufgabe der Künstlersozialkasse den Mitgliedern gegenüber besteht darin, den Berufsgruppen der Kreativen, Publizisten und Publizistinnen und generell Künstler:innen den gesicherten Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, Renten- und Pflegeversicherung zu ermöglichen. Das geschieht, indem die KSK wie beschrieben einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitglieder beim Bund einzieht und gemeinsam mit dem Eigenanteil der KSK-Mitglieder an die Sozialversicherungen weiterleitet.

    So werden die Mitglieder wirksam finanziell entlastet und ihre soziale Absicherung wird gewährleistet, denn dadurch sind selbständige Freiberufler:innen aus den Kreativberufen, Künstler:innen und Publizisten und Publizistinnen besser gegen die Risiken von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Altersarmut abgesichert.

    Durch die monatliche Entlastung lässt sich außerdem eine eigene zusätzliche Vorsorge besser finanzieren. In vielen Fällen sind KSK-Mitglieder daher versicherungstechnisch ähnlich abgesichert wie „herkömmliche Angestellte“.

    Die KSK bietet ihren Mitgliedern außerdem Beratungsdienstleistungen und Unterstützung bei Fragen zur sozialen Absicherung an.

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    Wieso gibt es die KSK Sozialversicherung für Künstler:innen?

    Künstler:innen wie die Teilnehmenden an der schreibenden und gestaltenden Zunft haben häufig unregelmäßige Einnahmen. Viele leiden unter der damit einhergehenden Unsicherheit und sozialen Benachteiligung, was es dann wiederum erschwert, künstlerisch schaffend tätig zu sein. Eine Belastung in vielen Kreativberufen, besonders fatal ist das aber im Falle von freien Journalist:innen und anderen gesellschaftlich relevanten Beitragenden zu einer offenen Kultur, Information und Kommunikation.

    Die Künstlersozialkasse wurde ins Leben gerufen, um genau solche Berufe zu fördern und diese besonderen Situationen zu berücksichtigen und auszugleichen:

    Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) „Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten.“ bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Selbständige Künstler und Publizist:innen werden immer dann in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn sie

    1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
    2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

    Wer in Deutschland tätig ist und ein gewisses Mindesteinkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erzielt, ist dazu verpflichtet, Mitglied in der Künstlersozialkasse zu werden und darf dann von dem 50%igen Zuschuss profitieren. Weil man damit aber auch zur Rentenversicherung verpflichtet wird, möchten das trotz der vielen Vorteile nicht alle – doch nur wer unter 3.900 Euro im Jahr verdient (Stand 04/2024) mit seiner künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit oder mehr als 538 Euro mit einer anderen, ist von der Versicherungspflicht befreit.

    Wer muss beziehungsweise darf KSK-Mitglied werden?

    Diese Voraussetzungen gelten für die Aufnahme in die KSK: Personen aus den Bereichen Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst, Literatur, Film sowie Journalisten, Schriftsteller, Fotografen und ähnliche Berufsgruppen sind berechtigt beziehungsweise verpflichtet, Mitglied in der Künstlersozialkasse zu werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit wird erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt.
    • Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss als selbständige Unternehmung ausgeübt werden.
    • Die betreffende Person darf nur eine:n sozialversicherungspflichtige:n volle:n Mitarbeiter:in beschäftigen.
    • Das voraussichtliche Jahreskommen liegt bei mindestens oder übersteigt 3.900,00 € jährlich bzw. 325,00 € monatlich.

    Wer also ist laut Definition der KSK ein Künstler oder eine Künstlerin? Künstler:innen oder Publizierende im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst erschaffen, ausüben oder lehren. Publizist:in ist, wer als Schriftsteller:in, Journalist:in oder in ähnlicher Weise wie tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Voraussetzung ist jeweils: Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.

    Ausnahmeregelungen für die KSK-Mitgliedschaft

    Für die ersten drei Jahre seit dem Start in eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit gilt: Diese Berufsanfänger:innen müssen sich erst noch eine Existenz aufbauen und sie werden daher auch dann versichert, wenn sie das Mindesteinkommen noch nicht erreichen.

    Nicht in der KSK versichern dürfen sich Künstler:innen und Publizist:innen, die mehr als eine:n sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen. Außerdem gibt es komplexe Sonderregelungen, die einzelne Aspekte der Versicherungspflicht betreffen. Hier empfiehlt es sich, eine telefonische Beratung durch die KSK in Anspruch zu nehmen und alle eventuell relevanten Details vorab zu klären.

    So beantragen Sie die Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse

    Um sich bei der Künstlersozialkasse anzumelden, nutzen Sie am besten das Formular auf der Website der KSK. Achtung: Sie können sich zwar hier die Zusendung der weiteren benötigten Unterlagen auf dem Postweg anfordern – aber diese können Sie sich jederzeit auch eigenständig herunterladen und damit den Prozess drastisch abkürzen, die Dokumente werden nämlich im Seitenrand der Anmeldeseite verlinkt.

    Außerdem werden diese Dateien wie alle anderen relevanten Formulare und Informationsschriften im Download-Bereich des „Mediencenter Künstler und Publizisten“ bereitgestellt.

    Mit dem Anmeldefragebogen werden Personendaten, Kontaktangaben und Bankinformationen abgefragt, ebenso wie die Sozialversicherungsnummer und die Steueridentifikationsnummer. Zusätzlich werden von Ihnen detaillierte Angaben zur selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erwartet, die Sie in einer großen Liste möglicher Aufgabenbereiche anhaken können. Abgerundet wird die Anmeldung durch Tätigkeitsnachweise und Angaben zum voraussichtlich zu erzielenden Jahreseinkommen.

    Mit Wartezeiten für die Aufnahme in die KSK muss gerechnet werden

    Der Anmeldeprozess bei der Künstlersozialkasse kann dauern, denn der Andrang ist groß: Podcaster:innen, Blogger:innen und andere „Content Creator“ möchten gerne in die KSK und jeder Antrag muss geprüft werden. Melden Sie sich also am besten sofort oder noch vor der Aufnahme der selbständigen publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit an.

    Der Anmeldefragebogen wirkt nicht sehr komplex. Sie können sich aber Formfehler und eine Rückfragenschleife ersparen, wenn Sie sich bereits bei der Antragstellung beraten lassen. Zahlreiche KSK-Profis helfen Berufseinsteiger:innen und -welcher:innen ebenso wie Mitgliedern mit einer Prüfung durch die KSK bei der reibungslosen Abwicklung.

    Pflichten als Mitglied der Künstlersozialkasse

    Einmal aufgenommen, erhalten Sie jeweils im vierten Quartal einen Fragebogen von der KSK und teilen zeitnah mit, welche Einkünfte Sie im Verlauf des kommenden Geschäftsjahres erwarten und aus welchen Geschäftsfeldern diese voraussichtlich stammen werden.

    Diese Schätzung und damit auch der Mitgliedsbeitrag lassen sich jederzeit nach oben oder unten anpassen, wenn ein Jahr sich anders entwickelt als erwartet. Danach richtet sich dann nicht nur Ihre Beitragshöhe, sondern auch das Krankengeld im Krankheitsfall. Ein Tipp: Sie sollten mit einer Zusatzversicherung ab dem 14. Tag dafür sorgen, das Sie nicht erst nach sechs Wochen Krankengeld erhalten, diese Versicherungen kosten wenig und ersparen Ihnen im Zweifelsfall einen Monat ohne Geld.

    Ihr KSK-Beitrag wird monatlich von Ihrem Geschäftskonto abgebucht, von der KSK um 50% „Arbeitgeberanteil“ ergänzt und an die Krankenversicherung und Bfa weitergeleitet. In lexoffice buchen Sie diese Sozialversicherungsbeiträge wie andere Vorsorge auch unter „privat“, um sie später dann bei der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen: Den von Ihnen gezahlten Anteil können Sie in voller Höhe absetzen. (Der Zuschuss der KSK wird abgezogen und in der Anlage Vorsorgeaufwendungen müssen Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und den Zuschuss eintragen.)

    Woher kommt der 50%ige Zuschuss zu Ihren Sozialversicherungsbeiträgen?

    40% von dieser Finanzspritze für Künstler:innen und Publizierende werden vom Bund getragen, die restlichen 60% werden über die Künstlersozialabgabe geholt. Sie profitieren als KSK-Mitglied also direkt von der Abgabe, müssen aber trotzdem auf Rechnungen nicht darauf hinweisen, dass diese anfällt: Das sollten Firmen heute bereits ohne solche Hinweise berücksichtigen.

    So wird die Höhe KSK-Beiträge berechnet

    So wie bei angestellten Arbeitnehmer:innen die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitseinkommen abhängt, so wird auch bei den über die KSK versicherten Künstler:innen und Publizierenden die Höhe als Berechnungsgrundlage angerechnet. Allerdings mit einer großen Besonderheit: Die Versicherten schätzen ihr Einkommen auf Basis ihrer bisherigen Erfahrungen und im ´Voraus selbst und können dann das Jahr über diese Schätzung ggf. anpassen und neu melden.

    Wenn sich die Einnahmen im laufenden Geschäftsjahr nach oben oder unten verschieben, sollte die Einkommensschätzung neu abgegeben werden.

    Durchschnittliches Jahreseinkommen freiberuflich Tätiger in der Sparte Musik in Deutschland im Jahr 2023 nach Bereichen

    Rechenbeispiel bei einem Jahreseinkommen von 24.000 €

    Wenn nach eigenen Schätzungen ein Jahresarbeitseinkommen von 24.000 € zu erwarten ist, sind für die Rentenversicherung bei dem 2024 geltenden Beitragssatz von 18,6 % (hiervon hat der Versicherte die Hälfte zu tragen, also 9,3 %) monatlich 186,00 € zu zahlen.

    24.000 € x 9,3 % : 12 Monate = 186,00 € monatlich

    Der Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt im Jahr 2024 bei 14,6 %. Dieser wird dann je zur Hälfte (7,3 %) vom Versicherten und der Künstlersozialkasse gezahlt, wobei gesetzliche Krankenkasse gegebenenfalls noch Zusatzbeiträge erheben können, zum Beispiel für die sehr sinnvolle Versicherung für Krankengeld ab dem 14. Tag.

    Bei einem angenommenen Jahresarbeitseinkommen von 24.000 € liegt der monatliche Krankenversicherungsbeitrag bei 146,00 € zuzüglich der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags der Krankenkasse.

    24.000 € x 7,3 % : 12 Monate = 146,00 € + Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags der Krankenkasse.

    Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,4 % (Versichertenanteil 1,7 %) für Mitglieder mit Kindern. Für Kinderlose liegt der Beitragssatz bei 4,0 % (Versichertenanteil 2,3 %).

    Wichtig:  „Zusätzlich führt die Berücksichtigung von Kindern mit einem Lebensalter unter 25 Jahren zu einer Minderung des Pflegeversicherungsbeitrags. Bereits ab dem 2. Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitragssatz und -anteil des Versicherten um 0,25 %. Dies ist maximal bis zum 5. Kind, also insgesamt 4 x möglich, so dass ein Mitglied mit 5 Kindern unter 25 Jahren einen um 1 % ermäßigten Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,7 % zu zahlen hat.“ (Das Beispiel „Versicherter mit Kind“ berücksichtigt lediglich die Elterneigenschaft für ein Kind. Sofern mehrere Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind, fällt der Beitrag entsprechend niedriger aus.)

    Um unser Berechnungsbeispiel auf der Grundlage eines Jahresarbeitseinkommens von 24.000,00 € fortzusetzen:

    Versicherter mit 1 Kind: 24.000 € x 1,7 % : 12 Monate = 34,00 €
    Versicherter ohne Kind: 24.000 € x 2,3 % : 12 Monate = 46,00 €

    Bei einer Einkommensschätzung von 24.000 €/Jahr zahlt eine Person ohne Kind demnach 186,00 + 146,00 + 46,00 € – und ist damit dank eines Beitrags von 378,00 €/Monat sowohl kranken- als auch sozialversichert.

    Wenn Sie in die KSK aufgenommen werden, meldet die Künstlersozialkasse Sie bei der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenkasse als über die KSK versichert an. Wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie dieselben Leistungsansprüche wie ein Arbeitnehmer.

    Die eigene Familie über die Künstlersozialkasse (KSK) mitzuversichern ist insofern möglich, als die Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen wie bei Angestellten greifen. Ob eine kostenlose Mitversicherung möglich ist beziehungsweise der Anspruch besteht, kann aber nur die zuständige (ausgewählte) Krankenkasse entscheiden – eventuell wechseln Sie vor dem Eintritt noch die Kasse, um die Familienversicherung sicherzustellen.

    Das Einkommen gegenüber der KSK offenlegen

    Eine der Fragen, die sich angesichts der einerseits strengen Regelungen und andererseits der jährlichen Selbsteinschätzung stellt, lautet: Muss ich mein Einkommen offenlegen, wenn die Künstlersozialkasse (KSK) dies fordert? Die Antwort lautet: Ja, die KSK kann Einkommenssteuerbescheide für mehrere Jahre rückwirkend anfordern und auch eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten erwarten – beispielsweise von publizistisch Lehrenden die Rechnungen und die Unterlagen sowie Ankündigungen von Workshops anfordern, um den Umfang und die korrekte Zuordnung zu prüfen.

    Kündigung: Wann kann ich die Künstlersozialkasse verlassen?

    Aufgrund der Versicherungspflicht ist es nicht möglich, die Künstlersozialkasse auf Wunsch zu verlassen. Die meisten Selbständigen werden von der finanziellen Absicherung profitieren und deshalb froh über die Möglichkeit sein, über die KSK versichert zu werden. Verlassen können Sie die Künstlersozialversicherung jederzeit, wenn die verpflichtenden Kriterien nicht mehr greifen:

    • die Voraussetzung der hauptberuflich kreativen Tätigkeit nicht mehr erfüllt wird
    • monatlich mehr als der Höchstsatz von 580 Euro durch anderes verdient werden

    Die dringlichere Frage wird in den meisten Fällen sein:

    Was passiert, wenn ich eigentlich in der Künstlersozialkasse versichert sein müsste, aber es noch nicht bin?

    In solchen Fällen empfiehlt es sich, den Anmeldeprozess zeitnah zu starten und eventuell parallel eine Beratung in Anspruch zu nehmen: Entweder von der Telefon-Hotline der Künstlersozialkasse selbst oder von spezialisierten Rechtsexpert:innen oder von Institutionen wie Freie Wildbahn e.V., die sich für Aufklärung rund um diese Themen engagieren.

    Ohne hier eine Rechtsberatung leisten zu können: In den meisten Fällen wird die Pflichtversicherung auch dann mit dem Datum der Anmeldung bei der KSK beginnen.

    KSK-Sonderfälle der Sozialversicherungspflicht

    Wer hauptberuflich angestellt ist und keine weiteren Jobs ausübt, kann unabhängig von der ausgeübten Kreativtätigkeit kein KSK-Mitglied werden: die Künstlersozialversicherung ist für frei ausgeübte Berufe reserviert beziehungsweise für diejenigen, die hauptberuflich Künstler:in oder Publizierende:r sind.

    Aus der Pflichtversicherung fällt, wer regelmäßig mehr als 580 € monatlich mit nicht künstlerischen Tätigkeiten verdient, wobei mehrere Jobs zusammengerechnet würden. Eine Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job ist trotzdem unter gewissen Umständen möglich:

    Selbstständig und dabei angestellt – geht das?

    Es ist versicherungstechnisch möglich, in einer Festanstellung sozialversicherungspflichtig zu arbeiten und trotzdem als Freiberufler:in ein Mitglied in der Künstlersozialkasse sein. Dafür ist es wesentlich, das der Großteil der ausgeführten Tätigkeiten künstlerisch-publizistisch ist und die KSK umgehend darüber informiert wird, um welchen Betrag sich das Jahreseinkommen durch die Tätigkeit als Freiberufler aufgrund dieser geringfügigen Festanstellung reduziert.

    Dazu informieren Sie schriftlich über das Datum des Starts in die nichtselbstständige Tätigkeit und die Arbeitgeberfirma sowie über die Höhe des Gehalts.
    Relevant ist, dass Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit überwiegt. Für beide Tätigkeiten sind jeweils Beiträge in Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzuzahlen.

    Wer angestellt und freiberuflich tätig zu gleichen Teilen tätig ist, also die Hälfte einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 aus 40 Stunden in einer Festanstellung ausübt und damit mehr verdient, zahlt als Versicherte:r über die Künstlersozialkasse nur noch in die Rentenversicherung ein. Die Sozialversicherung und die Krankenkassenbeiträge werden dann über das Angestelltengehalt gezahlt, Arbeitgeber:innen führen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
    Trotzdem bleibt die Pflichtversicherung in der KSK bestehen, solange das Gehalt aus abhängiger Beschäftigung die 3.900 Euro nicht überschreitet. Wer mehr als das verdient, fällt aus der KSK-Pflicht, da die soziale Schutzbedürftigkeit entfällt. Wer zum Beispiel 4.000 Euro brutto als Angestellte:r verdient und weiterhin nebenher künstlerisch tätig bleibt, ist trotzdem nicht mehr versicherungspflichtig in der KSK und wird die Rentenbeiträge über die Arbeitgeberfirma einzahlen oder privat vorsorgen müssen.

    Wann eine Einzelfallprüfung durch die KSK erforderlich ist

    Wer weder künstlerisch noch publizistisch in der Nebentätigkeit arbeitet und dabei ein mehr als geringfügiges Einkommen erwirtschaftet, muss dies der KSK unverzüglich mitteilen. Dann führt die Künstlersozialkasse eine individuelle Prüfung durch, ob die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK weiterhin möglich ist. So ein Sonderfall kann eintreten, wenn die künstlerische / publizistische Tätigkeit trotzdem wirtschaftlich bedeutender ist als die nicht künstlerische und nicht publizistische Tätigkeit.

    Arbeitslosenversicherung und Künstlersozialkasse

    Die gesetzliche Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung sind kein Teil der KSK, um diese Absicherung müssen Mitglieder sich selbst kümmern – beispielsweise durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige und private Zusatzversicherungen. ALG oder Bürgergeld können KSK-Mitglieder in Form von Leistungen zur Grundsicherung erhalten:

     

    „...nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherte Künstler und Publizisten, deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichen, können auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Eigenes Einkommen und das des Partners werden hierbei angerechnet. Der Antrag ist an diejenige Stelle zu richten, die das ALG II / Bürgergeld gewährt (nicht an die Künstlersozialkasse).“

    Wer Arbeitslosengeld bezieht oder Bürgergeld und trotzdem weiterhin selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig ist, muss weiterhin Rentenversicherungsbeiträge an die KSK zahlen. Achtung: Das ALG I, ALG II oder Bürgergeld ist dem Jahresarbeitseinkommen nicht hinzuzurechnen.

    Kritik an und Zukunft der Künstlersozialkasse

    Die zur Künstlersozialkasse gehörende Künstlersozialabgabe für Verwerter:innen führt schon seit Jahren dazu, dass Unternehmen die KSK-Abgaben gerne reformiert oder gleich abgeschafft hätten. Einer weiterer der genannten Gründe ist der bürokratische Aufwand, wenn für alle künstlerischen und kreativen Dienstleistungen die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss – hierzu heißt es, Künstler:innen könnten diesen Betrag doch selbst einziehen und abführen.

    Das mag zwar stimmen, aber damit wäre nur ein sehr kleiner Teil der geleisteten Kreativdienstleistungen auf dem Weg zur KSK: Die Abgabe fällt immer an, auch wenn Agenturen beauftragt werden oder die Dienstleister:innen nicht in der KSK versichert sind. Außerdem würde die unternehmerische Situation der Kreativschaffenden weiter erschwert, weil viele Kund:innen erwarten würden, dass die Abgabe „im Preis enthalten“ ist und von der ausführenden Person getragen wird.

    Wichtiger ist also die Frage, ob die KSK heute noch dem entspricht, wofür sie gegründet wurde: Zur Entlastung der Berufsgruppen, die den stärksten wirtschaftlichen Schwankungen ausgesetzt sind, aber wichtige Aufgaben in der demokratischen Meinungsbildung sowie Kunst und Kultur einnehmen. Über drei Jahrzehnte nach Gründung gibt es mehr Kreativberufe und -ergebnisse als jemals zuvor, Tendenz steigend. Diese Verwaltungskosten müssen getragen werden.

    Franziska Hirth aus Dresden kommt in ihrer Bachelorarbeit im Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung beziehungsweise dem Studiengang Sozialversicherung zu folgender Feststellung:

    “ … stand die Frage im Raum, ob der immer größer werdende Versichertenbestand weiterhin durch Bund und Verwerter tragfähig ist. Die Verwaltungskosten der KSK steigen von Jahr zu Jahr und belasten den Bund zunehmend. Jedoch müssen diese Zahlen relativ gesehen werden. Der Bund hat für das Jahr 2020 die KSK mit 20.718.000 € in den Bundeshaushalt eingeplant. Der gesamte Haushalt Deutschlands beträgt allerdings 362 Milliarden Euro97. Im Verhältnis gesehen liegen die Ausgaben für die KSK damit nur bei rund 0,0057% des Gesamthaushaltes. Spätestens seit dem Einigungsvertrag von 1990 ist festgehalten, dass Deutschland als Kulturstaat dazu verpflichtet ist, sich um die Kulturschaffenden zu kümmern und die Kultur des Landes zu unterstützen.“

    Die Frage ist also nicht, ob die KSK als soziales Hilfssystem zu teuer ist, sondern ob sie gegebenenfalls um eine Arbeitslosen- und Unfallversicherung ergänzt werden sollte, während die bürokratischen Aufgaben besser gelöst werden – zum Beispiel durch ein Upgrade im E-Rechnungs-Prozess. Noch (Stand 2024) ist beides Zukunftsmusik.

    Fazit: Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung ist empfehlenswert

    Sowohl die Künstlersozialversicherung als auch die Künstlersozialabgabe tragen entscheidend dazu bei, dass Kreativschaffende und Publizist:innen ihren Berufen ohne durchgehende Existenzangst wegen schwankender Auftragslagen nachgehen können. Sie ermöglichen vielen Menschen eine Rentenversicherung und Krankenversicherung, die sonst keine Ressourcen dafür hätten.

    Nebenwirkung: Die Abgabepflicht für die Verwerter:innen erhöht außerdem das Bewusstsein dafür, dass gestalterische Arbeit einen Wert hat.
    Wer die Kriterien für diese positiv aufgeladene Pflichtmitgliedschaft erfüllt, sollte mit der Anmeldung nicht länger zögern.

    lxlp