Die Künstlersozialabgabe 2022 bleibt bei 4,2 Prozent

Die Künstlersozialabgabe 2022 bleibt bei 4,2 Prozent

Keine Anpassung der Abgabe nach oben oder unten für alle, die Kreativdienstleistungen in Auftrag geben – und eine Verlängerung der Corona-Hilfsregelung

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    Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2022 unverändert 4,2 Prozent. Dieser stabile Abgabesatz wird durch zusätzliche Bundesmittel ermöglicht: Dank Entlastungszuschuss der Bundesregierung wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Arbeitsalltag

    Stabil dank Bundesmittel: Die Künstlersozialabgabe 2022

    Um den negativen wirtschaftlichen Folgen für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie etwas entgegenzusetzen, wird die Künstlersozialabgabe 2022 unverändert bei 4,2 Prozent bleiben.

    Künstlersozialgabe fällt auf Aufträge an, nicht auf Künstler:innen

    Auch wenn du selbst nicht in der Künstlersozialkasse pflichtversichert bist, zahlen deine Auftraggeber:innen immer dann die Künstlersozialabgabe, wenn kreative Dienstleistungen bei dir eingekauft wurden: Grafik, Musik, Werbetext oder Video-Content.

    Viele Kreativ-Arbeiter:innen sind verunsichert, wenn sie mit den typischen Missverständnissen rund um die Künstlersozialabgabe konfrontiert werden. Sie denken dann, dass diese nur für Aufträge an Künstlersozialkasse (KSK)-Mitglieder gilt oder glauben, dass sie Ihre Auftragvergebenden über die Aufgabe informieren müssen.

    Das müssen sie nicht: Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist selbst in der Pflicht, sich über die geltende Gesetzgebung zu informieren. Anbietende von Kreativdienstleistungen könnten zwar netterweise einen Satz „Kleingedrucktes“ diesbezüglich in ihre Rechnungen setzen, sind aber dazu nicht verpflichtet.

    Das sollen sie vermutlich schon deshalb nicht tun, weil es dann Kunden geben wird, die eine „nichtkreative“ Rechnung verlangen, um die Künstlersozialabgabe zu sparen.

    Warum es wichtig ist, dass Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt werden

    Gefälligkeitsrechnungen, die nicht den Tatsachen entsprechen und Kreativdienstleistung „unterschlagen“, sind aber auf viele Weisen gefährlich:

    • Du kannst als gewerblich eingestuft werden damit und gewerbesteuerpflichtig werden
    • Du riskierst mit Gewerbe deine vorteilhafte Versicherung in der Künstlersozialkasse
    • Dein Selbstverständnis als Künstler:in in deinem Kreativjob fängt ggf. zu bröckeln an
    • Wer dich zum Lügen bringt, um 4,2 Prozent zu sparen, ist kein Kunde auf Augenhöhe

    Es ist wenig überraschend, dass es auch Firmen gibt, die von ihren Texter:innen, Bloggern, Grafikdienstleistenden, Fotograf:innen und anderen Kreativen einen Preisnachlass erwarten, der die Künstlersozialabgabe wieder „ausgleicht“. Auftragvergebende, die darum bitten, dass „Künstler:innen“ Rechnungen um die Höhe der Abgabe anpassen, sollten aber wissen: Gesetzliche Vorgaben für Sozialversicherungen und Honorare haben nichts miteinander zu tun.

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    Corona-Sonderregelung verlängert

    Gute Nachrichten: Die Corona-Sonderregelung der Künstlersozialversicherung als Unterstützung für Künstler und Kreative ist bis Jahresende 2022 verlängert worden!

    Bis Ende 2022 darf durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten mehr als bisher hinzuverdient werden, Zitat: „Unsere Versicherten werden auch im kommenden Jahr ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht verlieren, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat (5.400 Euro/Jahr) aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Tätigkeit verdienen.

    Die bis zum 31.12.2021 geltende Sonderregelung wurde bis zum 31.12.2022 verlängert, so dass ein Zuverdienst neben der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit von bis zu 1.300 Euro im Monat (15.600 Euro im Jahr) bis Ende 2022 möglich ist.“ (Quelle: KSK 12/2021)

    KSK-Meldungen

    Sonderregelung verlängert bis Ende 2022, aber nicht unbegrenzt

    Die selbständige nicht künstlerische / nicht publizistische Tätigkeit darf trotz der erweiterten Sonderregelung aber nicht in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt. Die KSK ist außerdem grundsätzlich über die Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit zu informieren.

    Eine weitere Voraussetzung für den Ver­sicherungsschutz ist, dass das Jahresarbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit über 3.900,00 € liegen muss. Das darf nur zweimal in einem Zeitraum von sechs Jahren unterschritten werden.

    Diese Gesetzesanpassungen rund um die Sonderregelungen wurden am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und traten am 24.11.2021 in Kraft.

    Vermeidung pandemiebedingter Härten durch Zuverdienst von bis zu 1.300 Euro im Monat

    Die Sonderregelung bietet vielen Kreativ-Dienstleister:innen die Möglichkeit, neue Jobs in der Digitalbranche zu erkunden, ohne ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Immerhin sind 1.300 Euro deutlich mehr als 450 Euro, wenn es darum geht, sich in der anhaltenden Pandemie über Wasser zu halten.

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    FAQ:

    Was ist die Künstlersozialkasse?

    Die Künstlersozialkasse oder auch KSK ist eine Pflichtversicherung und soziale Absicherung für selbständige Künstler:innen und Publizisten. Mitglieder genießen einen öhnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer. Mehr Infos unter www.kuenstlersozialkasse.de.

    Wer eine Kreativdienstleistung beauftragt, zahlt die Künstlersozialabgabe, deren Höhe jährlich neu festgelegt wird. Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung und wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert

    Künstlersozialabgabe fällt nur für Aufträge an Selbstständige an – nicht aber, wenn eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), KG, OHG, GmbH, Ltd. oder AG beauftragt wird.

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