Künstlersozialabgabe bleibt 2024 bei 5,0%

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    Diese Abgabe wird von allen Unternehmen gezahlt, die die Leistungen selbständiger Künstler:innen und Publizist:innen in Anspruch nehmen.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler:innen und Publizist:innen beauftragen, müssen eine Künstlersozialabgabe zahlen. Dadurch finanzieren sie unter anderem die Krankenversicherungen dieser Künstler:innen. Im Jahr 2024 wird die Künstlersozialabgabe bei 5,0% bleiben. Im Vorjahr 2023 war sie von 4,2 auf 5,0 Prozent angestiegen.

    Was ist die Künstlersozialabgabe?

    Arbeitnehmende zahlen nur rund die Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrages selbst, die andere wird von den Arbeitgeber:innen übernommen. Für Selbständige stellt dies ein Problem dar, denn es gibt keine Arbeitgebenden, die einspringen können. Freischaffenden Künstler:innen und Publizist:innen ist es daher möglich, sich über die Künstlersozialversicherung zu versichern.

    In diesem Fall zahlen sie wie Arbeitnehmende auch nur die Hälfte ihrer Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte trägt anstelle eines Arbeitgebenden die Künstlersozialkasse (KSK). Sie erhält die dafür notwendigen Mittel aus einem staatlichen Zuschuss und aus der KünstlersozialabgabeDiese Abgabe wird von allen Unternehmen gezahlt, die die Leistungen selbständiger Künstler:innen und Publizist:innen in Anspruch nehmen.

    Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird anhand der Entgelte bemessen, die ein Unternehmen innerhalb eines Jahres an selbständige Künstler:innen und Publizist:innen gezahlt hat. Aus diesen Entgelten wird mittels eines festgelegten Prozentsatzes die Künstlersozialabgabe des jeweiligen Betriebes errechnet. Dieser Satz lag seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent und wurde 2023 auf 5,0% anghoben.

    Die Künstlersozialabgabe liegt 2024 bei 5,0 Prozent

    Der Beitrag, den abgabepflichtige Unternehmen an die Künstlersozialkasse leisten müssen, erhöhte sich im Jahr 2023 von 4,2 auf 5,0 Prozent und bleibt auf diesem Niveau 2024 stabil. Abgabepflichtig ist jedes Unternehmen, das regelmäßig freischaffende Künstler:innen oder Publizist:innen beauftragt.

    Um den genauen Beitrag zu berechnen, müssen abgabepflichtige Unternehmen alle an selbständig tätige Künstler:innen oder Publizist:innen Entgelte bis zum 31. März des Folgejahres melden. Ob die beauftragte und entlohnte Person auch wirklich über die KSK versichert wird, ist hierbei unerheblich.

    Stabilisierungszuschüsse verhindern eine zu hohe Künstlersozialabgabe

    Seit 2018 lag der Satz für die Künstlersozialabgabe bei 4,2 Prozent. Daran änderte sich auch während der Corona-Pandemie nichts. Das Gleichbleiben des Satzes wurde 2021 und 2022 durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 117 Millionen Euro gewährleistet.

    Da die Pandemie in der Kunst- und Kulturbranche enorme wirtschaftliche Schäden anrichtete, hätte die Künstlersozialabgabe 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent ansteigen müssen. Dies wäre für abgabepflichtige Unternehmen deutlich schwerer tragbar gewesen. Die Bundesregierung verhinderte einen solchen Anstieg durch einen weiteren Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58,9 Millionen Euro.

    lxlp