Das Einkommensteuergesetz (EStG) nennt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine ganze Reihe konkreter Berufe, die als freiberufliche Tätigkeiten definiert werden, die so genannten »Katalogberufe«.
Wesentlich für freiberufliche Tätigkeit sind nach herkömmlicher Definition vor allem eine fachliche Kompetenz durch zum Beispiel eine Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium.
Zitat § 18: „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“