Bestimmte Entgeltunterlagen müssen ab dem 1. Januar 2022 elektronisch vorgehalten werden. Es gibt für Arbeitgeber:innen jedoch eine Übergangsfrist bis Ende 2026. Hier lesen Sie das Wichtigste auf einen Blick.
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Bestimmte Entgeltunterlagen müssen ab dem 1. Januar 2022 elektronisch vorgehalten werden. Es gibt für Arbeitgeber:innen jedoch eine Übergangsfrist bis Ende 2026. Hier lesen Sie das Wichtigste auf einen Blick.
Die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) regelt, welche Entgeltunterlagen Arbeitgeber:innen vorhalten müssen. Wichtig sind diese Unterlagen unter anderem für die Betriebsprüfung. Aus ihnen geht hervor, ob die von Arbeitgeber:innen vorgenommenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilungen korrekt sind. Im Zuge der Digitalisierung sollen diese Unterlagen zukünftig – ab dem 1. Januar 2022 – elektronisch vorgehalten werden. So sieht es das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vor. Zu diesen Unterlagen gehören im Sinne der BVV unter anderem folgende:
Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung in Kraft, jedoch gibt es eine Übergangsfrist. Arbeitgeber:innen können sich beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung auf Antrag bis zum 31. Dezember 2026 von der Führung elektronischer Unterlagen befreien lassen.
Für die Zeit bis 2026 können sich Arbeitgeber:innen auch rückwirkend von der Führung elektronischer Unterlagen befreien lassen. Dazu müssen sie einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen. Dies ist grds. mit einer formlosen E-Mail unter Angabe der Betriebsnummer möglich. Die entsprechenden Kontaktdaten der einzelnen Prüfbezirke finden Sie auf dieser Seite der Deutschen Rentenversicherung.
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