Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Aktuelle Änderungen beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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    Der Fachkräftemangel bereitet vielen Unternehmen in Deutschland Sorgen. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2019 sollten im Rahmen des Migrationspakets verbesserte Grundlagen für die Einwanderung von Fachkräften geschaffen werden. Eine Gesetzesreform in diesem Jahr will die Fachkräfteeinwanderung weiterentwickeln. Sie ist gleichzeitig die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2021/1883. Die Gesetzesänderung besteht aus mehreren Teilen, die ab 18.11.2023 Schritt für Schritt in Kraft treten.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Welche Änderungen gelten?

    Ab 18.11.2023 gelten folgende Neuregelungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz:

    Eine erleichterte Einwanderung mit der neugestalteten Blauen Karte EU wird möglich. Dabei sind unter anderem Gehaltsgrenzen verändert worden. Ebenso wird der Personenkreis erweitert, der eine Blaue Karte EU erhalten darf. Hier werden zukünftig unter Umständen auch Berufsanfänger: innen berücksichtigt. Die Liste der sogenannten Engpassberufe – Berufe mit einem besonders hohen Bedarf an Fachkräften – wird vergrößert. Die über die Blaue Karte EU vermittelte Mobilität nach Deutschland wird erleichtert. Gleiches gilt für den Familiennachzug.

    Neue Regelungen für Aufenthaltserlaubnisse von Fachkräften mit Berufsausbildung und mit akademischer Ausbildung wurden erlassen. Hier besteht jetzt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen aller Voraussetzungen. Die Beschränkung, nur auf Grundlage der mit dem Berufsabschluss vermittelten Befähigung zu arbeiten, ist entfallen. Wer bei der Einwanderung eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, kann außerhalb seiner nachgewiesenen Befähigung Stellen annehmen. Ausgenommen von dieser Entgrenzung sind reglementierte Berufe.

    Die Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittländern durch die Bundesagentur für Arbeit wird erleichtert.

    Über Anerkennungspartnerschaften, die Entfristung der West-Balkan-Regelung sowie der Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für ausländische Pflegekräfte soll die Einwanderung von Fachkräften gefördert werden.

    Änderungen ab 2024

    Hier sind vor allem Erleichterungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland vorgesehen. Die bisher geltende Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen wird für 24 Monate ausgestellt (vorher für 18 Monate). Dabei ist Verlängerung um weitere 12 Monate mit einer Maximaldauer von 3 Jahren möglich. Hier sollen vor allem Arbeitgeber eine höhere Flexibilität erhalten.

    Während der Qualifizierungsmaßnahmen dürfen die Teilnehmer:innen 20 Stunden in der Woche einer Nebenbeschäftigung nachgehen. (Bisher 10 Stunden.) Diese Maßnahme soll es den künftigen Fachkräften erleichtern, ihren persönlichen Weg in den deutschen Arbeitsmarkt zu finden.

    Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht es, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu bekommen. Dabei wird das erforderliche Anerkennungsverfahren nach Einreise begleitend durchgeführt. Die Visumserteilung für die angehende Fachkraft wird erleichtert. Menschen aus Drittstaaten dürfen zukünftig auch einreisen, um in Deutschland eine Qualifikationsanalyse durchführen zu lassen.

    Ebenso wird die Beschäftigung von Menschen mit ausgeprägter Berufspraxis erleichtert. Bei IT Spezialistinnen wird die erforderliche einschlägige Berufserfahrung auf 1 Jahr verkürzt und auf den Nachweis von Sprachkenntnissen verzichtet.

    In den Gesundheits- und Pflegeberufen erhalten Betroffene nach ihrer Ausbildung in Deutschland künftig einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsplatzsuche. Bis zu 12 Monate dürfen sie sich in Deutschland aufhalten, um sich einen Arbeitsplatz suchen. Die Aufenthaltserlaubnis kann nochmals um 6 Monate verlängert werden, solange der Lebensunterhalt gesichert ist.

    Eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland ist künftig bereits nach 3 Jahren für ausländische Fachkräfte möglich, die eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis haben, aber in Deutschland keine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben.

    Inhaber:innen der Blauen Karte EU erhalten die Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten und mit ausreichenden Deutschkenntnissen nach 21 Monaten.

    Es gibt weitere Erleichterungen für Studierende und Auszubildende in Deutschland. Ebenso wird die Beschäftigung von Menschen aus Drittstaaten für eine kurzzeitige Beschäftigung erleichtert. Dabei kommt es nicht auf die berufliche Qualifikation der Beschäftigten an.

    Änderungen ab Juni 2024

    Ab diesem Zeitraum ist die Einführung der Chancenkarte vorgesehen. Wer aus einem Drittstaat kommt und als Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes angesehen wird, erhält die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzung. Alle anderen müssen eine mindestens zweijährige Berufsabschluss, einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen von einer deutschen Außenhandelskammer erteilten Berufsabschluss vorweisen können. Ebenso sind wahlweise deutsche oder englische Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau notwendig.

    Hier eröffnet sich die Möglichkeit, über bestimmte Aspekte wie Qualifikationen, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und andere Punkte zu sammeln. Wer mindestens 6 Punkte erreicht, kann die Chancenkarte auf Antrag erhalten.

    Die Chancenkarte wird maximal für 1 Jahr erteilt. Dabei muss der Lebensunterhalt für den Zeitraum gesichert sein. Mit der Chancenkarte können Menschen während der Zeit ihres Aufenthaltes Möglichkeiten zur Probearbeit oder für eine Nebenbeschäftigung mit bis zu 20 Stunden in der Woche nutzen. Wer am Ende der Zeit keinen anderen Aufenthaltstitel erwerben kann, hat mit der Chancenkarte die Möglichkeit, mit einem Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung weitere 2 Jahre in Deutschland zu bleiben.

    Im Juni 2024 wird die West-Balkan-Regelung entfristet. Sie sollte ursprünglich Ende 2023 auslaufen. Über diese Regelung können Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien in allen nicht reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten.

    Was dürfen sich Unternehmen von der Gesetzesänderung beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz erhoffen?

    Mit den Änderungen beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind bestimmte Erleichterungen für die Beschäftigung eingewanderter Menschen vorgesehen. Dabei bleibt der Bürokratie- und Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber:innen weiterhin hoch. Es bleibt abzuwarten, ob die Änderungen sich am Bedarf der Unternehmen orientieren. Die Erleichterungen betreffen im Wesentlichen die Einwanderungswilligen selbst. Eine verbesserte Situation für Unternehmen kann sich deshalb nur mittelbar ergeben. Dabei ist noch nicht abzusehen, ob die Änderungen qualifizierte Einwanderungswilligen anziehen.

    Schwierig für Unternehmen dürfte es sein, bei den vielen detaillierten und kleinteiligen Änderungen den Überblick bei der konkreten Einstellung eines Mitarbeitenden zu behalten. Anstellungsverhältnisse mit Mitarbeitenden aus Drittstaaten sind auch im geänderten Fachkräfteeinwanderungsgesetz an komplexe Bedingungen gebunden. Hier dürfte bei Unternehmen verstärkter Beratungsbedarf entstehen, weil die Änderungen sehr detailreich sind. Der Bürokratieaufwand hat sich eher vergrößert als verkleinert.

    lxlp