Abnahme

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    Unter einer Abnahme versteht man die Entgegennahme einer Leistung durch eine:n Gläubiger:in in Form eines Vertrages. Sie gilt als eine Rechtshandlung und ist dementsprechend rechtlich bindend.

    Die Definition

    Die Abnahme ist im Prinzip das Pendant zur Übergabe. Ein:e Verkäufer:in übergibt einen Kaufgegenstand und der oder die Empfänger:in nimmt den Kaufgegenstand ab.

    Sie kann in Form eines Kaufvertrags oder eines Werkvertrags stattfinden. Ein Kaufvertrag beinhaltet im Grunde nur die Übergabe und die Abnahme einer Leistung oder eines Produkts. Der Werkvertrag geht ein wenig weiter und geht über die reine Entgegennahme hinaus.

    Der Begriff der Abnahme existiert auch im Recht. Genau genommen im Prozessrecht. Dort beschreibt er die Entgegennahme eines Eids durch das Gericht oder die Entgegennahme einer Vermögensauskunft oder eidesstattlichen Versicherung durch eine:n Gerichtsvollzieher:in.

    Die rechtlichen Konsequenzen einer Abnahme

    War die Abnahme erfolgreich, treten nun folgende rechtliche Konsequenzen auf:

    • Die Beweislast ist nun umgekehrt. Der:Die Besteller:in muss nachweisen, dass ein Mängel vorhanden ist.
    • Die Vergütung wird nach der erfolgreichen Abnahme fällig.
    • Der Werkvertrag ist nun unkündbar.
    • Es folgt die Verzinsungspflicht. Der:Die Besteller:in muss die Vergütung verzinsen.
    • Durch die erfolgreiche Abnahme haftet der:die Besteller:in für alle folgenden Schäden.
    • Die Verjährung für Mängelansprüche beginnt.
    Konsequenzen einer Abnahme
    Abb. 1: Konsequenzen einer Abnahme

    Abb. 1: Konsequenzen einer Abnahme

    Die Abnahme bei unterschiedlichen Verträgen

    Rechtlich gesehen ist eine korrekte Abnahme abhängig von der vorliegenden Vertragsform. Die Rechte werden größtenteils im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dabei wird zwischen dem Kaufvertrag, dem Werkvertrag, dem Architektenvertrag und einem Bauvertrag mit Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) unterschieden. Zudem gibt es auch noch die sogenannte technische Abnahme.

    Im Folgenden finde Sie alle Verträge und deren Abnahmevoraussetzungen im Detail:

    Bei einem Kaufvertrag

    Beim Kaufvertrag ist die Abnahme wie oben bereits beschrieben sehr simpel. Sie ist im BGB geregelt und verpflichtet laut § 433 Abs. 2 den oder die Käufer:in dazu, den vereinbarten Kaufpreis an den oder die Verkäufer:in zu zahlen und den gekauften Gegenstand abzunehmen. Der Vorgang der Abnahme ist der Moment, in dem der Gegenstand den bzw. die Besitzer:in wechselt.

    Bei einem Werkvertrag

    Die Abnahme für den Werkvertrag ist ebenfalls im BGB geregelt. Sie finden sie in § 640 Abs. 1. Das gemäß Werkvertrag hergestellte Werk oder die erbrachte Leistung muss von dem oder der Besteller:in abgenommen werden, sofern nicht ein Mangel oder anderer Umstand vorliegt, der die Abnahme ausschließt. Die zu erreichenden Projektziele können in einer Abnahmeerklärung vereinbart werden.

    Unwesentliche Mängel gelten dabei nicht als Grund, die Abnahme zu verweigern. Was ein wesentlicher Mangel ist, ist natürlich ein wenig Auslegungssache. Grundsätzlich kann man sagen, dass ein wesentlicher Mangel dann vorliegt, wenn das erstellte Werk seine Funktion nicht korrekt erbringen kann. Eine Bohrmaschine, dessen Kopf sich nicht dreht, kann nicht bohren. Das wäre ein wesentlicher Mangel. Eine Bohrmaschine, die nicht gut in der Hand liegt, weil das Gewicht schlecht verlagert ist, weist keinen wesentlichen Mangel auf.

    Ein wesentlicher Mangel kann aber auch rein finanzieller Natur sein. Ein Gemälde, das in der Mitte einen Farbklecks hat, der dort nicht hingehört und dementsprechend beseitigt werden muss, würde dem oder der Abnehmer:in zusätzliche Kosten verursachen und die Abnahme kann dementsprechend verweigert werden, bis der Mangel von dem oder der Auftraggeber:in beseitigt worden ist.

    Bei Werken, die nicht in dem Sinne abgenommen werden können, tritt anstelle der Abnahme schlicht die Vollendung des Werkes. Geben Sie beispielsweise ein Musical in Auftrag, können Sie das nicht „entgegennehmen“. Stattdessen gilt das Musical als abgenommen, wenn die Aufführung beendet ist.

    Eine wichtige Regelung im BGB betreffend der Abnahme laut Werkvertrag ist die Frist. Sobald das Werk fertiggestellt ist, muss der oder die Auftragnehmer:in dem oder der Auftraggeber:in eine angemessene Frist setzen. Hält der oder die Auftraggeber:in diese Frist nicht ein und nimmt das Werk nicht persönlich ab, gilt es ab Ablauf der Frist automatisch als abgenommen.

    Das gilt allerdings nur dann, wenn der oder die Auftraggeber:in über die Frist und die damit verbundene Abnahmebedingung in textlicher Form informiert wurde.

    Beim Bauvertrag mit VOB/B

    Durch die Abnahme können die Auftraggeber:innen prüfen, ob alle vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erfüllt wurden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass vor Baubeginn das Ziel des Projekts festgehalten wird.

    Bei einem Bauvertrag mit VOB/B werden die Regelungen des BGB für die Abnahme teilweise durch andere Richtlinien des VOB/B ersetzt oder ergänzt.

    Wie beim Werkvertrag darf die Abnahme nur unter Aufführung wesentlicher Mängel abgelehnt werden. Allerdings besteht für den oder die Auftragnehmer:in ein Anspruch auf eine Teilabnahme.

    Das bedeutet, dass einzelne Teile eines Bauwerks abgenommen werden müssen, sofern diese alleine nutzbar und gebräuchlich sind und keine wesentlichen Mängel aufweisen.

    Bei einem Haus kann beispielsweise die Küche noch nicht fertig sein, das Wohnzimmer und der Flur sind aber schon bewohnbar. Dann gelten Wohnzimmer und Küche als fertiggestellt und müssen im Rahmen der Teilabnahme abgenommen werden. Nur für die unfertige Küche darf die Abnahme verweigert werden.

    Damit diese Teilabnahme von dem oder der Auftragnehmer:in verlangt werden darf, müssen allerdings im Vertrag bereits gebrauchsfähige Teilabschnitte festgelegt worden sein.

    Die Frist zur Abnahme liegt im Falle von Bauverträgen bei zwölf Tagen nach Aufforderung zur Abnahme. Sobald ein Teil der Werkleistung genutzt wird, fällt die Frist auf sechs Tage.

    Bei einem Bauwerk kann eine sogenannte förmliche Abnahme durchgeführt werden. Dann sind sowohl Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in vor Ort und begehen gemeinsam das Bauwerk. Jede Partei darf dabei auf eigene Kosten eine:n Sachverständige:n hinzuziehen. Bei einer förmlichen Abnahme muss ein Abnahmeprotokoll erstellt werden, in das auf Mängel bezogene Vorbehalte seitens des oder der Auftraggeber:in und Einwände seitens des oder der Auftragnehmer:in aufgenommen werden.

    Mit der Abnahme überträgt sich die Gefahr der Verschlechterung des Werks auf den oder die Auftraggeber:in und die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen.

    Die Abnahme im Architektenvertrag und die technische Abnahme

    Für den Architektenvertrag ist die Abnahme im BGB § 650s geregelt. Der Unterschied zu anderen Abnahmeregelungen besteht ausschließlich darin, dass das bauausführende Unternehmen eine Teilabnahme der bisher erbrachten Leistung verlangen darf.

    Die technische Abnahme bezieht sich meistens auf Teile eines Bauwerks, die nach der Fertigstellung des Bauwerks nicht mehr abgenommen werden können. Das sind beispielsweise einzelne Bauteile, die später nicht mehr zu sehen sind.

    Für jede Abnahme gilt, dass der Besitz ab der Abnahme wechselt und der oder die Auftraggeber:in in der Vergütungspflicht steht. Die Rechnung muss also fristgerecht bezahlt werden. Mängel, die nicht im Zuge der Abnahme angemerkt wurden, können später nur noch durch einen eindeutigen Beweis, dass sie bereits bei der Abnahme bestanden, geltend gemacht werden. Der oder die Auftragnehmer:in kann dementsprechend alle Mängel bestreiten, sofern diese nicht bei der Abnahme vorbehalten wurden.

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