Ausfuhr

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    Wie wird der Begriff „Ausfuhr“ definiert?

    Was bedeutet der Begriff „Ausfuhr“, auch „Export“ genannt? Dieser bezeichnet die entgeltliche aber auch die unentgeltliche Abgabe von Dienstleistungen und/oder Gütern ins Ausland bezeichnet. Von Deutschland aus betrachtet, umfasst „Ausfuhr“, als Teil des Außenhandels, somit alle Gebiete, die außerhalb des Landes liegen. Innerhalb der EU wird die Ausfuhr „innergemeinschaftliche Lieferung“ genannt. Zum Export zählen übrigens auch die Übertragung von Technologie sowie Software aus Deutschland inklusive der elektronischen Bereitstellung für juristische und natürliche Personen.

    Welche Arten der Ausfuhr gibt es?

    Innerhalb des Exports wird zuerst generell einmal unterschieden zwischen der „direkten Ausfuhr“ sowie der „indirekten Ausfuhr“.

    Das Hauptmerkmal der Direktausfuhr ist die Gelegenheit, einen unmittelbaren Einfluss auf den Absatz in einem Auslandsmarkt nehmen zu können, ohne Exporthandelsbetriebe einzuschalten. Dies kann beispielsweise durch Vertreter, Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen erfolgen.

    Bei der indirekten Ausfuhr geschieht die Auftragserschließung sowie die Lieferung über zwischengeschaltete Firmen, ohne dass (zum Beispiel) der Händler größere Möglichkeiten besitzt, seinen Einfluss auf die Art und Weise des in dem betreffenden Land gehandhabten Vertriebes geltend machen zu können.

    Darüber hinaus wird noch einmal bezüglich der Waren zwischen der „sichtbaren Ausfuhr“ sowie der „unsichtbaren Ausfuhr“ differenziert.

    Bei der sichtbaren Ausfuhr handelt es sich um Rohstoffe, Sachgüter innerhalb der Ernährungswissenschaft und sogenannte „Fertig- und Halbwaren“. (Im Handelsrecht (§266 HGB) als „unfertige und fertige Erzeugnisse“ bezeichnet, sind Fertigwaren Güter, die bereits komplett hergestellt wurden und auf dem Markt verwertet werden können. Halbwaren dagegen haben die Produktion noch nicht komplett durchlaufen.)

    Die unsichtbare Ausfuhr kann unter anderem folgende Leistungen umfassen:

    • Vermittlungsdienste inländischer Banken für Ausländer
    • Versicherungs- und Transportleistungen
    • Lizenzvergabe an Ausländer
    • Vertreterdienste für Ausländer

    Was sind Ausfuhrpapiere?

    Sie wollen Waren in ein anderes Land transportieren lassen? Dann sollten Sie auf keinen Fall Begleitpapiere und Ausfuhrpapiere vergessen. Denn durch den Transport passieren die von Ihnen versandten Waren möglicherweise mehrere Zoll-Bereiche.

    Damit Sie eine Freigabe durch den Zoll erhalten, müssen die richtigen Ausfuhrpapiere auch vollständig ausgefüllt werden.

    Die häufigsten Ausfuhrpapiere, welche Sie benötigen werden, sind:

    • Ausfuhranmeldung
    • Ausfuhrgenehmigung
    • Packliste
    • Ursprungszeugnis
    • Luftfrachtbrief
    • Handelsrechnung

    Seit 2009 werden die Ausfuhrerklärungen nur noch elektronisch eingereicht.

    Nun werden Sie sich die Frage stellen: „Wie erstelle ich ein Ausfuhrbegleitdokument?“. Die Erstellung erfolgt normalerweise durch einen Zolldienstleister. Über eine elektronische Schnittstelle meldet die zu versendende Ware den Zoll an.

    Haben Sie eine Ausfuhrsendung angemeldet, wird dies als Ausfuhrabfertigung bezeichnet. Sie sind verpflichtet, die ausgefüllten Ausfuhrpapiere vorzulegen. Die Ausfuhrabfertigung findet in regelmäßigen Abständen bei der Ausfuhrzollstelle an dem Ort statt, an welchem sich die Ware befindet.

    Als Existenzgründer auf zu neuen Märkten?

    Mit Sicherheit bieten Ihnen andere Länder für Ihre Produkte und/oder Dienstleistungen neue Absatzchancen. Aber gerade auf Sie, als kleiner oder mittelständischer Unternehmer, warten bezüglich der Ausfuhr- Strategie auch einige Herausforderungen.

    Hierzulande finden die meisten Exporte innerhalb der Europäischen Union statt, aber die USA sowie China sind ebenso wichtige Absatzmärkte.

    So müssen Sie sich mit den Regelungen der Ausfuhr- und Umsatzsteuer ebenso vertraut machen wie mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und des Zollrechts. Von der Beachtung dieser Gesetzesvorgaben einmal abgesehen, ist natürlich die reibungslose Buchhaltung von immenser Bedeutung. In diesem Zusammenhang leistet Ihnen die Online-Buchhaltungs-Software „lexoffice“ ganz entscheidende Hilfestellungen. Sie haben nämlich nicht nur überall und zu jeder Zeit Zugriff auf Ihre Daten, sondern Ihnen gelingt auch, aufgrund verschiedenster Exportmöglichkeiten, der schnelle und reibungslose Datenaustausch mit Ihrem Steuerberater oder Betriebsprüfer!

    Grundsätzliche Überlegungen zur Ausfuhr

    Als Exporteur müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Dienstleistungen oder Waren auch wirklich ins Ausland gelangen, da sonst eine Fertigung oder ein Service für das Inland vorliegt, so dass Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Ob dagegen Ihr Kunde ein Aus- oder Inländer ist, bleibt im Rahmen der Definition der Ausfuhr unberücksichtigt. Wichtig ist lediglich, dass Ihre Dienstleistungen oder Ihre Güter auch tatsächlich aus Deutschland in das betreffende Land gelangen. Als Verkäufer kommen Sie für alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware anfallen, auf. Auch müssen Sie die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freimachen.

    Die Beachtung wichtiger Regelungen

    Da es im Einzelfall bezüglich der Ausfuhr auf die genaue Tätigkeit Ihres Unternehmens ankommt, können im Rahmen dieser Ausarbeitung lediglich einige gesetzliche Vorgaben aus der Fülle der Bestimmungen herausgegriffen werden. Welche Gesetze im Detail bei Ihrem geschäftlichen Engagement greifen, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

    Nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ist gemäß § 1 AWG der Export generell genehmigungsfrei. Wenn Sie Warenlieferungen von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU tätigen möchten, muss für die umsatzsteuerliche Beurteilung unterschieden werden, ob Sie diese Lieferung an ein steuerpflichtiges Unternehmen oder an eine Privatperson tätigen, beziehungsweise an einen Verbraucher vornehmen, der umsatzsteuerrechtlich der Privatperson gleichgestellt ist. Bei Lieferungen von Deutschland in einen Staat, der nicht Mitglied der EU ist (sogenanntes „Drittland“) müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer bezahlen.

    Es gibt eine wahre Gesetzesflut sowohl hinsichtlich der steuerlichen Vorschriften als auch bezüglich zollrechtlicher und außenwirtschaftlicher Regelungen. Innerhalb der zahlreichen zollrechtlichen Bestimmungen gilt unter anderem:

    • Für Zustellungen über 1.000 Euro sowie 1.000 kg ist die Vorlage einer, oder je nachdem auch mehrerer Handelsrechnungen bei der Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union in Form der mündlichen Anmeldung ausreichend.
    • Ab einem Wert über 1.000 Euro und mehr als 1.000 kg sind Sie verpflichtet, eine formgebundene Ausfuhranmeldung der Zollstelle vorzulegen.
    • Sollte der Wert den Betrag von 3.000 Euro übersteigen, ist das sogenannte „zweistufige Ausfuhrverfahren“ durch die Ausfuhrzollstelle zwingend.

    Sie müssen ausnahmslos jede Ware bei der Ausfuhr deklarieren. Bei der förmlichen Ausfuhranmeldung muss darüber hinaus jeder Artikel nach Zolltarifnummern (Warennummern) mittels des elektronischen Zolltarifs (EZT) eingruppiert werden. Diese Vorgehensweise dient im Besonderen der Sicherstellung, dass die Produkte bei der Ausfuhr beispielsweise nicht gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen. Auch sind Sie gehalten, Angaben über Ihre Firma, den Empfänger der Waren sowie zu den Gegebenheiten der Beförderung zu machen.

    Warum ist die Nutzung einer Online-Buchhaltungs-Software wie „lexoffice“ im Zusammenhang mit der Ausfuhr sinnvoll?

    Sofern Sie ein Export- Unternehmen gründen möchten, sind Sie mit vielen Vorschriften der verschiedensten Arten konfrontiert, die Sie beachten müssen. In diesem Zusammenhang bietet Ihnen „lexoffice“, als innovative und auf vielfältige Weise besonders funktionelle Buchhaltungssoftware, grundsätzliche Erleichterungen – nicht nur hinsichtlich der Buchhaltung, sondern ebenso in steuerlicher Hinsicht sowie in weiteren ungezählten diversen Bereichen.

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