Freizeichnungsklausel

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Inhaltsverzeichnis

    Freizeichnungsklausel Definition

    Eine Freizeichnungsklausel ist eine zusätzliche Bedingung des Angebots. Sie schafft dem Anbieter eine höhere Rechtssicherheit und kann individuell gestaltet werden. In der Regel erfolgen Beschränkungen meist auf Verfügbarkeit, den angebotenen Preis oder regeln den Zeitraum, in dem der/die Kund:in das unterbreitete Angebot annehmen kann. Somit können einzelne Positionen oder sogar das gesamte Angebot in der Bindung, Haftung und Erfüllung beschränkt oder ausgeschlossen werden.

    Wer als Unternehmer:in oder Selbstständige:r bereits einmal ein Angebot erstellt hat, wird sich der sogenannten Freizeichnungsklauseln bedient haben. Welche Möglichkeiten Freizeichnungsklauseln bieten und wie Sie diese optimal einsetzen können, erfahren Sie jetzt.

    So gestalten Sie Ihre Angebote rechtssicher

    Egal ob Kaufvertrag, Projektvertrag oder andere Vertragsverhältnisse, alle beginnen in der Regel mit einem Angebot. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um B2B (=Business to Business) oder B2C (= Business to Customer) handelt.

    Der/die Anbieter:in der Dienstleistung oder des Produkts erstellt ein auf die Wünsche des/der Kund:in angepasstes Angebot. Darin informiert er/sie über die Art und den Umfang der Leistung, die Beschaffenheit der Produkte und über den Preis.

    Es wird somit eine Grundlage für ein späteres Vertragsverhältnis geschaffen. Steht das Angebot einmal im Raum, verpflichtet sich der/die Anbieter:in die angebotenen Leistungen und Produkte zu den beschriebenen Konditionen zu erbringen. Da es für Unternehmen oder auch Selbstständige nicht ratsam ist, Angebote unbegrenzt gelten zu lassen, wird dabei eine Freizeichnungsklausel verwendet.

    Der/die Kund:in kann das Angebot zu den Bedingungen annehmen, der Vertrag kommt zustande.

    Vor- und Nachteile der Freizeichnungsklausel

    Um Ihnen einen Überblick über die Freizeichnungsklausel zu geben, haben wir die Vorteile und die Nachteile zusammengefasst:

    Die Vorteile

    Doch warum verwenden Unternehmen, Selbstständige und Co. Freizeichnungsklauseln? Die Verwendung von Freizeichnungsklauseln bietet dem Anbieter eine höhere Rechtssicherheit und schafft eine höhere Flexibilität bis zur Vertragsannahme. Sie ermöglichen es, Bindung, Haftung und Erfüllung teilweise oder sogar ganz auszuschließen. Unternehmen und Selbstständigen bietet sich dadurch die Möglichkeit, den Vertragsschluss besser vorzubereiten und Änderungen gegebenenfalls zu berücksichtigen.

    Auch dem/der Auftraggeber:in bieten sich durch die Freizeichnungsklausel Vorteile: Durch die Einbindung der Klausel wird beispielsweise die Transparenz über mögliche Verfügbarkeiten erhöht. Liegt so beispielsweise ein Angebot über ein Produkt in gewünschter Höhe mit der Klausel „nur solange der Vorrat reicht“ vor, kann sich nicht nur die anbietende Seite absichern, sondern auch der/die Auftraggeber:in. So wird klar kommuniziert, dass zum Moment der Angebotsstellung eine Erfüllung zu den angebotenen Konditionen möglich ist, jedoch keine Garantie zur Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt besteht.

    Die Nachteile

    Freizeichnungsklauseln bringen jedoch nicht nur Vorteile mit sich: Liegt eine solche Ausschlussklausel vor, verliert das Angebot für Kund:innen an Verlässlichkeit und Attraktivität. Sofern der/die Kund:in der Offerte nicht direkt zustimmt, muss in der Regel nachverhandelt werden. Das macht den Vertragsabschluss komplexer, weswegen Vertragsabschlüsse seltener zustande kommen.

    Freizeichnungsklausel Beispiele

    Die Nutzung von Freizeichnungsklauseln findet bei Angeboten regelmäßig Verwendung. Sie schaffen dem/der Anbieter:in Rechtssicherheit, indem sie eine sofortige rechtliche Verbindlichkeit vor Vertragsabschluss ausschließen.

    Ob das gesamte Angebot oder nur einzelne Positionen daraus mit einer Klausel versehen werden, kann individuell entschieden werden.

    Doch welche Freizeichnungsklauseln gibt es eigentlich? Hier ein Überblick, über die gängigsten Klauseln:

    Zeitliche Befristung

    Ist ein Angebot erstellt, wünschen sich Unternehmen und Selbstständige eine zügige Angebotsannahme. So können sie besser planen und Vertragsabschlüsse beschleunigen. Mit einer Begrenzung der Gültigkeit des Angebots wird ein gewisser Druck zur zügigen Annahme erzeugt. Eine klassische Formulierung ist dabei: „Dieses Angebot gilt bis zum xx.xx.xxxx.“ Von einer Klausel im Sinne von „Dieses Angebot ist vier Wochen gültig.“ ist abzuraten, da sie im Zweifel zu ungenau ist.

    Preisbindung

    Der Markt ist ständig in Bewegung. Preise bleiben selten dauerhaft konstant und unterliegen normalen Schwankungen. Damit diese Schwankungen bei Angeboten berücksichtigt werden können, wird auch hier eine Klausel eingebunden. So kann flexibel auf die jeweilige Situation am Markt reagiert werden, ohne größere Verluste durch Preissteigerungen hinnehmen zu müssen. Passende Formulierungen sind hier: „Preisänderungen vorbehalten“ oder auch „Preis freibleibend“.

    Verfügbarkeiten

    Vertreibt ein Unternehmen oder Selbstständige:r Produkte, sind diese endlich. Heißt: Sie liegen in der Regel in begrenzter Zahl vor und sind nicht unendlich verfügbar. Wird in einem Angebot beispielsweise ein Liefertermin garantiert, macht ein Ausschluss der Verfügbarkeit Sinn. So kann eventuellen Strafzahlungen für Lieferengpässen vorgebeugt werden. Klassische Formulierungen hierbei sind: „solange der Vorrat reicht“ oder – was bei besonders knappen Gütern empfehlenswert ist – „unverbindliches Angebot“.

    Rechtliche Rahmbedingungen

    Die Freizeichnungsklausel ist im BGB (=Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Als Handelsklausel bekannt, gibt es gesetzliche Beschränkungen, die bei der Verwendung berücksichtigt werden müssen. Dazu zählt beispielsweise §276 Absatz 2 BGB: Haftung wegen Vorsatz kann nicht im Vorfeld erlassen werden.

    Die rechtliche Grundlage für die zeitliche Begrenzung ist in §§ 133, 157 BGB festgelegt: Bleibt das „Angebot unverbindlich“, kann dem Anbieter der Rechtsbindungswille fehlen und im rechtlichen Sinne keinen „Antrag“ stellen.

    Die Begrenzung der Verfügbarkeit ist in §158 Absatz 2 BGB zu finden: „Nur solange der Vorrat reicht“ ist als auflösende Bedingung zu betrachten. Die Wirksamkeit endet mit Eintritt der Bedingung. Ist kein Produkt mehr verfügbar, muss der Anbieter nicht leisten.

    FAQ: Freizeichnungsklausel

    Eine Freizeichnungsklausel knüpft ein Angebot an bestimmte Bedingungen. So sichert sich der Anbieter gegenüber eventuellen Rechtsansprüchen ab. Begrenzt werden dabei häufig die zeitliche Gültigkeit des Angebots, die Preisgestaltung und die Verfügbarkeit.

    Die Klausel ermöglicht es den Vertrag flexibel zu gestalten und auf Veränderungen am Markt einzugehen. Rechtliche Ansprüche ergeben sich aus dem Angebot nicht, da sie gezielt ausgeschlossen werden können.

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