Unlauterer Wettbewerb

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Inhaltsverzeichnis

    Die Bedeutung von unlauterem Wettbewerb (UWG)

    Unlauterer Wettbewerb ist ein Begriff, der alle Aktivitäten umfasst, die im Sinne des Wettbewerbs als unfair gelten und verboten sind. Was dabei als unfair gilt und was verboten ist, ist gesetzlich festgehalten und basiert auf dem Wettbewerbsrecht. Unlauterer Wettbewerb kann Konsequenzen nach sich ziehen, die teuer werden können.

    Definition: unlauterer Wettbewerb

    Was ist nun ein unlauterer Wettbewerb? Die Wirtschaft funktioniert durch den Wettbewerb zwischen verschiedenen Unternehmen. Der Wettbewerb bildet die wirtschaftliche Basis dafür, dass die Wirtschaft nicht stagniert.

    Wo Wettbewerb betrieben wird, muss dafür gesorgt werden, dass dieser Wettbewerb gerecht abläuft und bestimmten Regeln folgt. Ansonsten würde das Chaos regieren und alle Unternehmen würden sich auf unterschiedliche Art und Weisen mit unfairen Methoden Vorteile verschaffen.

    Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt sicher, dass im Wettbewerb untereinander sprichwörtlich nach den Regeln gekämpft wird.

    Unter unlauterem Wettbewerb versteht man alle Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Oder anders ausgedrückt: Verständige und gerecht denkende Gewerbetreibende würden sich aus freien Stücken so verhalten, wie es das UWG vorgibt.

    Unlauterer Wettbewerb: Die Gesetze

    Im UWG sind die Verhaltensweisen festgelegt, die im Rahmen des Wettbewerbs gegen die guten Sitten verstoßen und demnach zum unlauteren Wettbewerb gehören. Das sind unter anderem die folgenden Verhaltensweisen:

    • Aggressive Verkaufsmethoden – dazu zählen beispielsweise unzumutbare Belästigungen von Kunden und Kundinnen wie durch aufdringliche Telefonwerbung
    • Die Verwertung von fremden Leistungsergebnissen – dazu zählt die Aneignung einer fremden Leistung und die identische Nachahmung ohne eine eigene Leistung
    • Das Anschwärzen von Mitbewerber:innen – darunter fällt die sogenannte üble Nachrede
    • Das Verleiten zum Vertragsbruch – das kann beispielsweise beim Abwerben von Kunden und Kundinnen versucht werden
    • Vergleichende Werbung – ein eigenes Produkt darf nicht in werblicher Form mit dem Produkt eines anderen Anbieters im Sinne von „Unser Produkt ist besser als das Produkt von X“ verglichen werden
    • Irreführende oder unwahre Angaben – Falschaussagen, die ein Produkt besser erscheinen lassen, als es tatsächlich ist, sind nicht erlaubt
    • Werbung in der Form eines Gewinnspiels – darunter fallen zum Beispiel Postwurfsendungen, auf denen ein angeblicher Gewinn ausgeschrieben wird
    • Behinderung des Absatzes von Mitbewerber:innen – dazu zählen alle Beeinträchtigungen der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, die ein gewisses Maß nicht überschreiten darf; ein Beispiel dafür wäre ein Aufruf zu einem Boykott der Angebote von einem anderen Unternehmen

    Ein weiterer Aspekt, der allerdings häufig schwer zu beurteilen ist, ist die Preisunterbietung. Unter Preisunterbietung versteht man, wenn ein Unternehmen für ein vergleichbares Produkt einen Preis auswählt, der den Preis eines anderen Unternehmens unterbietet.

    Das ist grundsätzlich ausdrücklich erlaubt und theoretisch sogar erwünscht, um den Wettbewerb zu beflügeln. Allerdings darf die Preisunterbietung nicht deshalb vorgenommen werden, weil eine Konkurrenz vom Markt gedrängt zu werden.

    Die Beurteilung, wann eine unlautere Preisunterbietung vorliegt, ist von vielen Faktoren abhängig. Zum Beispiel kann es sein, dass ein neu gegründetes Unternehmen zum Start erstmal mit einem Niedrigpreis versucht, sich auf dem Markt zu etablieren. Das wäre dann kein unlauterer Wettbewerb.

    Im Grunde gilt es als unlautere Preisunterbietung, wenn der angebotene Preis die Selbstkosten nicht deckt. Alternativ ist von einer unlauteren Preisunterbietung auszugehen, wenn langfristig darin keine Gewinnabsicht zu erkennen ist.

    Eine Preissenkung ist auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie nur vorgetäuscht ist. Das ist dann der Fall, wenn der Preis zuvor erhöht wurde und dann wieder gesenkt wird, damit die Preissenkung beworben werden kann.

    Die Konsequenzen von unlauterem Wettbewerb

    Gegen unlauteren Wettbewerb kann direkt vorgegangen werden. Das ist unter Umständen durch Unterlassungsklagen möglich, aber auch durch Schadensersatzforderungen.

    Wenn es einen Schritt weiter gehen soll, können auch Beseitigungsansprüche gestellt werden. Das bedeutet, dass nicht nur die unlauteren Methoden eingestellt werden müssen. Es muss dann auch dafür gesorgt werden, dass die bereits vollzogenen unlauteren Mittel beseitigt werden. Ein Beispiel dafür wäre die bereits erwähnte vergleichende Werbung. Im Falle eines Beseitigungsanspruchs, muss die gesamte vergleichende Werbekampagne sozusagen vernichtet werden; und zwar überall: Werbespots dürfen nicht mehr gesendet werden, Werbeplakate müssen beseitigt werden und Werbeanzeigen dürfen nicht weiterverwendet werden.

    In ganz seltenen Fällen entstehen sogar sogenannte Abschöpfungsrechte. Darunter versteht man das Recht darauf, die Gewinne eines Unternehmens, die mit unlauterem Wettbewerb erwirtschaftet wurden, abzuschöpfen. Allerdings ist in den meisten Fällen nicht möglich, eine Beurteilung über die Gewinne, die durch die unlauteren Methoden entstanden, zu treffen. Deshalb kommt das sehr selten vor.

    Als betroffenes Unternehmen können Ansprüche direkt geltend gemacht werden. Allerdings greift dabei die Beweispflicht. Es muss also ein Beweis existieren, dass mit unlauteren Mitteln Wettbewerb betrieben wird.

    Bevor die Anschuldigung gemeldet wird, sollte der unlautere Wettbewerb bestenfalls dokumentiert und Nachweise gesammelt werden. Die Anlaufstelle bei unlauterem Wettbewerb ist die Wettbewerbszentrale.

    Privatpersonen wenden sich hingegen an die Verbraucherzentrale. Als Privatperson ist die Meldung von unlauterem Wettbewerb einfacher, da sich in dem Fall um nichts gekümmert werden muss. Die Verbraucherzentralen sammeln die gemeldeten Fälle und geht diesen nach. Die Maßnahmen werden also automatisch ergriffen und Unternehmen werden von den Verbraucherzentralen ermahnt. Der Nachteil ist, dass in dem Fall keine richtige Strafe zu erwarten ist und Unternehmen unter Umständen mit dem unlauteren Wettbewerb weitermachen. Eine Meldung ist aber trotzdem immer sinnvoll, da vor allem bei mehreren Meldungen gegen ein Unternehmen die Konsequenzen hart werden können.

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