Patentanwältin Arlett Großmann
Patentanwältin Arlett Großmann

Patentanwältin Dr. Arlett Großmann im lexoffice Interview

Arlett nutzt lexoffice mit Begeisterung und empfiehlt es allen Existenzgründer*innen ausdrücklich. In der Gründungsphase sind jedoch auch Schutzrechte ein Thema.

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    Schutzrechte wie Patente und Markenanmeldungen sind Themen, die leider sowohl Existenzgründende als auch langjährige Freelancer und Kleinunternehmerinnen*innen gerne mal vor sich herschubsen. Warum es keine gute Idee ist, sich bei der Anmeldung der eigenen Wortmarke oder Bildmarke nicht beraten zu lassen, erklärt uns Patentanwältin Dr. Arlett Großmann, die mobil und ortsunabhängig arbeitet.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Anwender:innen , Erfolgstipps für Selbstständige

    Patentanwältin Arlett Großmann
    Patentanwältin Arlett Großmann

    Dr. Arlett Großmann

    Patentanwaltskanzlei PATEUM

    Arlett Großmann ist die Gründerin der Patentanwaltskanzlei PATEUM. Sie hat sich von Anfang an auf die Bedürfnisse von Gründern und Startups spezialisiert und berät ihre Mandanten bevorzugt online und ist daher nicht regional ausgerichtet. Wer zu den Themen Marken-, Patent– & Designrecht auf dem Laufenden bleiben will, vernetzt sich am besten über Facebook in ihrer Gruppe Marken-, Patent- & Designrecht für Unternehmer: »Du bist Gründer oder (Jung-)Unternehmer mit eigenen Produkten und/oder Dienstleistungen? Du hast Dir bisher keine Gedanken darüber gemacht, ob und wie Du Dein Geistiges Eigentum vor möglichen Nachahmern schützen kannst? Dann bist Du in meiner Gruppe genau richtig!«

    Um eine geeignete Schutzrechtsstrategie für Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens zu finden, ist es besonders wichtig, die Themen Marken, Patente und Designs ganzheitlich zu betrachten – und zwar möglichst, bevor es Abmahnungen oder Widersprüche gegen das eigene Unternehmen gibt. Wir freuen uns, dass Dr. Arlett Großmann sich die Zeit nimmt, mit uns über dieses wichtige Thema zu sprechen.

    Carola: Hallo Arlett, als ich dich um ein Interview gebeten habe, wusste ich gar nicht, dass du lexoffice kennst und magst. Das passt ja ganz wunderbar. Vielen Dank, dass du dir Zeit für uns nimmst!

    Arlett: Stimmt, ich mag lexoffice sehr – es ist unglaublich praktisch und ich empfehle es allen Gründern, sobald das Thema auf Buchhaltung kommt. Da ich selbst ortsunabhängig arbeite, weiß ich die zahlreichen Vorteile mobiler Cloud-Software sehr zu schätzen.

    Carola: Du gehörst ja sowieso zu den innovativen Kanzlei-Inhaber*innen, so habe ich dich beispielsweise in deiner eigenen Facebook-Community kennengelernt, die du aufgebaut hast und pflegst. Dort tummeln sich viele Selbständige. Ich bin immer wieder ein bisschen erstaunt, was da alles für Fragen kommen. Einige sind ein wenig seltsam. Ich fange mal mit einer einfachen Frage an: Wer braucht eigentlich eine geschützte Marke?

    Zum Markenrecht gehört nicht nur der Schutz der eigenen Zeichen, sondern auch das Beachten fremder Rechte

    Arlett: Der Schutz der eigenen Marke – das kann eine Firma, ein Zeichen, ein Logo, ein Slogan, aber auch eine 3D-Darstellung oder eine Tonsequenz sein – macht immer Sinn, wenn man möchte, dass der Kunde diese als einen Herkunftshinweis auf das eigene Unternehmen und eine mit dessen Waren-/ Dienstleistungen verbundene Qualität verstehen soll. Man schafft sich damit die Möglichkeit gegen Nachahmer vorgehen zu können. Je sichtbarer ein Unternehmen wird, um so größer ist erfahrungsgemäß das Risiko, dass es Trittbrettfahrer gibt. Unabhängig davon, ob man die eigene Marke registrieren lassen möchte, muss man allerdings in jedem Fall klären, ob man nicht möglicherweise Rechte Dritter verletzt. Leider beachten dies viele Gründer bzw. Unternehmer nicht.

    Carola: Es reicht nicht, wenn man recherchiert hat und gegoogelt hat und absolut nichts gefunden hatte? Bin ich nicht auf der sicheren Seite ohne solche Fundstücke?

    Arlett: Sicher geben Suchmaschinen und der Blick in eines der Markenregister einen ersten Eindruck davon, ob es die eigene Marke bereits gibt. Die Beurteilung, ob es durch die Markennutzung zur Verletzung Rechte Dritter kommen kann, sollte man allerdings einem Profi überlassen. Markenrechtsverletzungen finden nicht nur statt, wenn man eine identische Marke für identische Waren-/ Dienstleistungen benutzt.

    Selbst ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren-/ Dienstleistungen können bereits zu Verletzungshandlungen führen. Zumindest immer dann, wenn der Endverbraucher anhand der Marke nicht mehr differenzieren kann, von welchem Unternehmen die Ware oder Dienstleistung kommt, besteht Verwechslungsgefahr. In einem solchen Fall droht eine Abmahnung.

    Es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen mit den Marken anderer

    Carola: Solche Feinheiten herausfinden und abschätzen stelle ich mir mehr als schwierig vor.

    Arlett: Derartige Sachverhalte zu analysieren und die Gefahr einer Verletzung einschätzen zu können hat man als Patentanwältin ja gelernt und das ist schließlich der Grund, warum Unternehmer professionelle Beratung in Anspruch nehmen sollten.

    Leider kommt es doch öfter vor, dass Gründer ihre Marke für eine besonders originelle (Wort-)Schöpfung halten, die einzigartig ist und deshalb auch auf eine professionelle Recherche verzichten – dann bekommen sie plötzlich eine Abmahnung.

    Gerade Gründer schieben das Thema Markenanmeldung gern nach hinten, weil sie sich für „noch zu klein“ halten und natürlich Kosten entstehen. Theoretisch ist das auch möglich, denn während man ein Patent vor der Veröffentlichung der Erfindung anmelden muss, kann man eine Marke tatsächlich auch später, selbst wenn diese bereits genutzt wird, eintragen lassen. Das trägt dazu bei, dass das Thema geschoben wird. Was man darüber aber eben nicht vergessen sollte, ist es, zu prüfen, ob man Rechte Dritter verletzt. Danach sollte bereits vor dem Unternehmensstart geschaut werden.

    Neben der drohenden Abmahnung muss im schlimmsten Fall das gesamte Unternehmen mit allen Waren und Dienstleistungen umgebrandet werden, was am Ende natürlich mit erheblich höherem Aufwand und Kosten verbunden ist, als es eine Recherche und Markenanmeldung gewesen wäre. Leider sind viele Startups für diese Themen noch nicht ausreichend sensibilisiert und lassen es deshalb (unwissentlich) darauf ankommen.

    Carola: Die Rechte Dritter sind also ein wichtigerer Punkt. Aber vielen wird doch auch daran gelegen sein, die eigenen Rechte vor Trittbrettfahrern zu schützen.

    Im Markenrecht zählt das Datum der Anmeldung – wenn jemand anderes schneller war, hast du im Zweifel Pech

    Arlett: Definitiv! Letztendlich ist die geschützte Marke genau dafür da. Hat man eine registrierte Marke, fällt es ab dem Tag der Anmeldung leicht, nachzuweisen, dass man deren Inhaber und damit auch berechtig ist, diese zu nutzen. Verwendet plötzlich ein Konkurrent das Zeichen für zumindest ähnliche Waren-/ Dienstleistungen, so kann man ihn zur Unterlassung auffordern.

    Kommt dir hingegen ein anderer zuvor und lässt deine Marke auf sich registrieren, musst du in einem aufwändigen Verfahren nachweisen, dass du ältere Rechte an dem Zeichen hast. Oft ist die Beweislage schwierig und während des zeitaufwändigen Verfahrens entstehen wesentlich höhere Kosten, als wenn man sich direkt um den Schutz der eigenen Marke gekümmert hätte.

    Carola: Das klingt so, als sollte man es nicht schleifen lassen. Welche Kosten kommen da auf Gründer*innen zu? Gerade nebenberufliche Selbständige schwimmen anfangs nicht gerade in Geldern.

    Es lohnt sich, bei der Businessplanung Kosten für eine Markenanmeldung zu berücksichtigen

    Arlett: Dabei spielen verschiedene Punkte eine Rolle. Eine nationale Anmeldung in Deutschland ist beispielsweise günstiger als eine regionale Registrierung in der EU. Die Anzahl der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis benannten Klassen ist auch ausschlaggebend für die Höhe der Anmeldegebühr. Ferner stellt sich auch bei der Anmeldung einer Marke die Frage, ob vorher eine Recherche nach älteren Rechten gemacht werden soll.

    Was man wissen sollte: Das Amt prüft lediglich absolute Schutzhindernisse, d.h. ist die Marke für die Waren- und Dienstleistungen, für die sie angemeldet werden soll, beschreibend. Als Beispiel – Apple für Computer, Smartphones etc. kennt jeder. Markenrechtlich gesehen ist Apple dafür „perfekt“, da die Waren in keiner Weise von der Marke beschrieben werden.

    Würde man hingegen Apple für Obst/ Obsthandel registrieren wollen, so wäre dies wohl nicht möglich – weil die Marke in diesem Fall die Waren-/ Dienstleistungen beschreiben würde. Oftmals ist es leider nicht so einfach zu entscheiden, ob eine Marke wegen absoluter Schutzhindernisse abgelehnt werden kann – dazu kann ein Patentanwalt oder eine Patentanwältin aber eine gute Einschätzung geben. Was das Amt allerdings nicht prüft, ist, ob es im Register bereits ältere Rechte gibt, mit denen die eigene Marke identisch oder ähnlich ist. Gegen solche Neueintragungen müssen folglich Markeninhaber im Rahmen der 3-monatigen Widerspruchsfrist vorgehen. Deshalb macht auch bei der Markenanmeldung eine Recherche Sinn, denn so lässt sich das Risiko einen Widerspruch zu bekommen, besser einschätzen. Die Recherche hat natürlich wiederum Einfluss auf die Kosten.

    Wer eine Hausnummer möchte: In Deutschland belaufen sich die Anmeldegebühren aktuell auf 290 Euro für drei Waren- und Dienstleistungsklassen, in der EU auf 890 Euro, wobei hier nur 1 Klasse beinhaltet ist. Hinzu kommen Anwaltskosten, in denen die Ausarbeitung eines professionellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die ordnungsgemäße Anmeldung, die Korrespondenz mit dem Amt und die Fristenüberwachung enthalten sind.

    Carola: Gelten die absoluten Schutzhindernisse nur für Namen, oder auch für ein Logo?

    Arlett: Diese gelten für jede Markenform gleichermaßen, also ein Logo wird amtsseitig im Wesentlichen nicht anders geprüft als eine Wortmarke. Als Patentanwältin ist es meine Aufgabe, auch dahingehend zu beraten. Wenn ich eine Marke für nicht eintragungsfähig halte, egal ob wegen absoluter Schutzhindernisse oder wegen älterer Rechte, dann teile ich das meinen Mandanten mit und berate, wie man dennoch zu eine erfolgreiche Eintragung gelangen kann.

    Carola: Wer kommt denn zu dir? Vor allem Gründer*innen?

    Arlett: Das ist unterschiedlich. Sowohl Unternehmer*Innen, die noch in der Existenzgründungsphase, aber auch solche, die bereits am Markt sichtbar sind, kommen zu mir. Nicht selten wenden sich Mandanten an mich, die eine Abmahnung bekommen haben oder gegen deren Marke ein Widerspruch eingelegt wurde. In so einem Fall ist es immer sinnvoll, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Denn nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt und auch nicht jeder Widerspruch muss Aussicht auf Erfolg haben.

    Carola: Vor allem ein spannendes, das hier leider den Rahmen sprengt. Aber zum Glück können wir die interessierten Menschen ja direkt in deine Facebook-Gruppe weiterleiten. Vielen Dank, Arlett – und weiter viel Erfolg!

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