Markenklassen festlegen
Wenn die Schutzfähigkeit der Marke gegeben ist und die Recherche keine Konfliktmarken ergeben hat, dann ist es im nächsten Schritt sinnvoll, die Waren und Dienstleistungen festzulegen. Konkret bedeutet dies die Definition der zur Marke passenden Waren und Dienstleistungen durch Auswahl aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Eine Marke ist nämlich nur für jene Waren und Dienstleistungen geschützt, die ihr bei der Markenanmeldung zugeordnet wurden. Daher hat die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen bei der Markenanmeldung große Wichtigkeit und sollte mit entsprechender Sorgfalt durchgeführt werden.
Eingetragene Waren und Dienstleistungen genau abwägen
Da eine Marke für die eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen nach spätestens fünf Jahren benutzt werden muss, sollten einerseits nur jene Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, die auch wirklich benötigt und genutzt werden. Andererseits ist ein möglichst umfassender Schutz der Marke für die geplante Geschäftstätigkeit das Ziel. Es ist daher empfehlenswert, die Marke für jene Waren oder Dienstleistungen anzumelden, die realistisch innerhalb der nächsten fünf Jahre tatsächlich genutzt werden. Die Marke pauschal für alle Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Oberbegriff einer Markenklasse anzumelden, sollte dagegen vermieden werden. Neben deutlich höheren Kosten wäre das Konfliktrisiko mit älteren Marken wesentlich höher. Zudem müsste von einer Vielzahl von Löschungen nach dem Ablauf der Benutzungsschonfrist ausgegangen werden.
NCL und eKDB für die Waren- und Dienstleistungsrecherche online verfügbar
Das anerkannte und primär relevante Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist die Nizzaklassifikation, kurz NCL. Sie umfasst 34 Warenklassen, 11 Dienstleistungsklassen und insgesamt circa 9.000 Begriffe.
Die in der NCL enthaltenen Begriffe decken jedoch nicht alle am Markt verfügbaren Waren und Dienstleistungen ab. Daher hat das EUIPO in Zusammenarbeit mit mehreren nationalen Markenämtern eine einheitliche Klassifikationsdatenbank, kurz eKDB, mit 70.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffen als Recherchebasis geschaffen.
Markenanmeldung einreichen
Das DPMA bietet die Markenanmeldung entweder online oder schriftlich an. Für eine schriftliche Anmeldung muss dieses Formular verwendet werden.
Dasselbe gilt für die Unionsmarke, die beim EUIPO online oder schriftlich angemeldet werden kann.
Soll eine internationale Markenmeldung über die WIPO erfolgen, dann muss dies schriftlich auf Grundlage der WIPO-Formulare erfolgen. Die Markenanmeldung wird beim Markenamt der Basismarke eingereicht. Das Markenamt wiederum leitet die Anmeldung nach entsprechender Prüfung an die WIPO weiter.
Welche Mindestanforderungen müssen für eine Markenanmeldung erfüllt sein?
Nur wenn die Markenanmeldung bestimmte formelle Mindestanforderungen erfüllt, gilt sie rechtlich als vollständig sowie korrekt und es besteht die Chance, den Anmeldetag als Prioritätszeitpunkt zuerkannt zu bekommen. Der Prioritätszeitpunkt ist jenes Datum, an dem für die Marke erstmalig die Zuerkennung der Begünstigung des Markenschutzes vorliegt. Diese Merkmale müssen in einer Markenanmeldung enthalten sein:
- Konkrete und vollständige Angabe der Daten der Person bzw. der Gesellschaft, von der die Anmeldung stammt.
- Eine vollständige Wiedergabe der Marke. Die Mindestgröße beträgt in der Regel 8 x 8 cm.
- Das Verzeichnis sämtlicher Waren und Dienstleistungen.
- Falls es sich um eine internationale Markenanmeldung handelt, dann ist die umfassende Angabe aller Schutzgebiete erforderlich.
Sowohl juristische Personen als auch rechtsfähige Personengesellschaften sowie natürliche Personen, also Privatpersonen, können Markeninhaber sein. Bei der Wiedergabe der Marke sollte beachtet werden, dass diese exakt so geschützt ist, wie sie angemeldet wurde. Es ist weder zulässig, die Wiedergabe der Marke noch das Verzeichnis der Waren bzw. Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt abzuändern!
Kosten der Markenanmeldung
Grundsätzlich entstehen amtliche Anmeldegebühren bei den in Anspruch genommenen Markenämtern. Wurde ein Rechtsanwalt mit der Anmeldung betraut, erhöhen sich die Kosten durch dessen Honorar entsprechend.
Amtliche Gebühren
Deutsche Marke:
- 300 Euro Anmeldegebühr. Drei Markenklassen sind inkludiert. 290 Euro bei elektronischer Anmeldung.
- 100 Euro Klassengebühr je zusätzlicher Markenklasse.
- 200 Euro Zusatzgebühr für beschleunigte Bearbeitung.
Unionsmarke:
- 850 Euro Anmeldegebühr. Eine Markenklasse ist inkludiert.
- 50 Euro Klassengebühr für die zweite Markenklasse. 150 Euro für jede weitere Klasse.
- Falls die Voraussetzungen für das sogenannte Fast-Track-Verfahren erfüllt sind, erfolgt gebührenfrei eine beschleunigte Bearbeitung.
Internationale Markenregistrierung:
- 180 Euro Bearbeitungsgebühr seitens des DPMA bzw. 300 Euro seitens des EUIPO.
- 653 CHF Basisgebühr des WIPO.
- Nationale Anmeldegebühren berechnen sich laut dem WIPO-Rechner.
- Eine beschleunigte Prüfung ist nicht möglich.
Kosten eines beauftragten Rechtsanwaltes
Für die einfache Anmeldung einer deutschen Marke bzw. einer Unionsmarke sind Festpreisangebote die Regel. Die Vergütung des Rechtsanwalts variiert ansonsten je nach Art der Marke, dem angestrebten Schutzgebiet, dem Rechercheaufwand, dem möglichen Haftungsrisiko und der Klassenzahl.
Was ist nach der Markenanmeldung zu beachten?
Wurde die Markenanmeldung erfolgreich durchgeführt, dann genießt der Markeninhaber das Exklusivitätsrecht auf die Nutzung der Marke. Niemand außer dem Markeninhaber darf seine Produkte mit dieser Marke kennzeichnen. Falls ein Dritter die Marke oder ein ähnliches Zeichen verwendet, das mit der Marke verwechselt werden könnte, dann hat der Inhaber der Marke das Recht, Unterlassung zu verlangen. Dies kann beispielsweise in Form einer Abmahnung erfolgen. Darüber hinaus ist der Markeninhaber berechtigt, Auskunfts- bzw. Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche können notwendigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Verwendung des Registered Trade Mark-Symbols
Ist die Marke eingetragen und besteht daher Markenschutz, dann ist der Markeninhaber berechtigt, die Marke als „Registered Trade Mark“ mit dem (R)-Symbol zu kennzeichnen. Das Symbol darf aber nur an Zeichen angebracht werden, die genau in der verwendeten Form als Marke geschützt sind. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein Wortzeichen, das lediglich Bestandteil einer Bildmarke ist, im Text Verwendung findet. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsexperte konsultiert werden, da bei falscher Verwendung des (R)-Symbols eine täuschende bzw. wettbewerbswidrige Handlung im Raum steht.
Tatsächliche Benutzung der Marke
Der Inhaber der Marke muss innerhalb von fünf Jahren die Marke benutzen. Und zwar für jene Waren und Dienstleistungen, für welche die Markenanmeldung erfolgt ist. Tut er dies nicht, so kann die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist verfallen und gegebenenfalls wieder gelöscht werden.
Überwachung des Markenregisters
Falls Sie eine Markenanmeldung erfolgreich durchgeführt haben, dann ist es empfehlenswert, das Markenregister laufend zu überwachen. Damit können ähnliche Markenanmeldungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, erkannt werden. Wurde ein Markenkonflikt verifiziert, dann ist es möglich, zeitgerecht Widerspruch gegen die Markenanmeldung einzulegen.
Welche Leistungen erbringen Rechtsexperten rund um den Markenschutz?
Viele Rechtsanwaltsbüros, die sich auf Markenanmeldung und Markenrecht spezialisiert haben, bieten ihr Service an. Diese Leistungen können Sie von etablierten Rechtsexperten im Zusammenhang mit der Markenanmeldung in Anspruch nehmen:
- Überwachung und Betreuung des gesamten Markenportfolios.
- Entwicklung einer Markenstrategie. Dies beinhaltet im speziellen die
- Unterbreitung eines Vorschlags für die möglichen Formen des Markenzeichens und das Schutzgebiet. Zudem sollte die Aufschlüsselung der entstehenden Anmeldegebühren und sonstigen Kosten enthalten sein.
- Erfahrene Markenrechtsexperten sind außerdem in der Lage, eine Prognose zur Eintragungsfähigkeit zu geben.
- Durchführung einer umfassenden Identitätsrecherche für die Marke.
- Optional erfolgt eine weitergehende Ähnlichkeitsrecherche in den Registern der relevanten Markenämter für bestimmte Klassen und eine Auswertung der Ergebnisse.
- Prüfung und Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke sowie Erhebung etwaiger Schutzhindernisse. Im Speziellen sollte die Prüfung auf Unterscheidungskraft erfolgen und ob ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Das Freihaltebedürfnis beschreibt das Bedürfnis der Allgemeinheit, bestimmte Zeichen frei verwenden zu können. Dazu gehören vor allem beschreibende Angaben und Typbezeichnungen bzw. Klassifizierungen.
- Ausarbeitung des markenspezifischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Im Regelfall sollten die Angaben nach Klassen strukturiert werden.
- Ausfertigung der Markenanmeldung und Einreichung des Antrages an die zuständigen Markenämter.
- Abwicklung der Kommunikation mit den involvierten Markenämtern.
Was kostet es, den Firmennamen zu schützen?
Indem Sie Ihren Firmennamen beim DPMA als Wortmarke eintragen lassen, können sie deutschlandweit Ihren Firmennamen schützen. Sobald die Registrierung durchgeführt ist, darf der Name im gesamten deutschen Bundesgebiet nur von Ihnen benutzt werden. Die Amtsgebühren dafür betragen 300 Euro. Darin sind bereits drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. Eine zusätzliche Klasse kostet 100 Euro. Führen Sie die Anmeldung elektronisch durch, dann beträgt die etwas günstigere Gebühr 290 Euro.
Was kostet die Anmeldung einer Wortmarke?
Für die Anmeldung einer Wortmarke sind beim DPMA Gebühren in der Höhe von 300 Euro für einen deutschlandweiten Markenschutz zu veranschlagen. Nach erfolgreicher Registrierung der Wortmarke darf diese im gesamten deutschen Bundesgebiet nur vom Markeninhaber benutzt werden. Reichen die in der Gebühr enthaltenen drei Waren- und Dienstleistungsklassen nicht aus, so kann für die Gebühr von 100 Euro eine zusätzliche Klasse registriert werden. Wenn Sie eine elektronische Anmeldung durchführen, beträgt die Gebühr lediglich 290 Euro.
Wie kann ich einen Markennamen schützen?
Sie können einen Markennamen schützen, indem Sie beim zuständigen Markenamt eine Markenanmeldung durchführen. Falls das gewünschte Schutzgebiet mehrere Staaten umfasst, dann ist es in der Regel notwendig, den Markenschutz bei mehreren Markenämtern durchzuführen. Bei der Markenanmeldung ist es notwendig, die für den Markenschutz relevanten Waren und Dienstleistungen anzugeben. Das Markenamt führt im Zuge des Verfahrens eine Überprüfung der Schutzfähigkeit durch. Ist diese nicht gegeben, wird der Antrag negativ beurteilt und es kommt kein Markenschutz zustande.
Die Gebühren der Markenanmeldung variieren je nach Umfang des Schutzgebietes und Anzahl der für den Markenschutz erforderlichen Markenklassen.
Wird der Markenanmeldung vom Markenamt stattgegeben, so liegt ab diesem Tag ein 10 Jahre währender Markenschutz vor. Der Markenschutz kann beliebig oft verlängert werden.
Vor einer Markenanmeldung ist die Ausarbeitung einer Markenstrategie notwendig. Zudem sollte im Vorfeld eine umfassende Markenrecherche erfolgen, um die Chancen für eine positive Durchführung der Markenanmeldung zu maximieren.
Kann man eine Marke als Privatperson anmelden?
Ja, das können Sie. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sind berechtigt, eine Marke für beliebige Waren und Dienstleistungen anzumelden. Für die Eintragung einer Marke ist es also nicht notwendig, eine Geschäftstätigkeit auszuüben.
Wie lange dauert das Eintragen einer Marke?
Die Dauer des Anmeldeverfahrens ist grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Markenamt. Das DPMA benötigt für die Abwicklung der Markenanmeldung in der Regel einige Monate, durchschnittlich circa sieben bis acht. Gegen eine Gebühr kann das Anmeldeverfahren beschleunigt werden.
Mit dem Tag der Eintragung der Marke durch das Markenamt in das Markenregister entsteht der Markenschutz. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Der Markenschutz kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Dafür ist jeweils die Bezahlung einer Verlängerungsgebühr erforderlich.