Pflege von Angehörigen

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    Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll einige der wichtigsten Baustellen in der Pflege entschärfen – und der Bedarf wird angesichts des demografischen Wandels noch steigen. Diese Reform kommt nicht von ungefähr, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Rechtsprechung die Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge reklamiert, andererseits sind die Leistungsverbesserungen dringend notwendig. Darüber hinaus enthält das Gesetz einige Erleichterungen für die Pflege von Angehörigen. Die Zeitpunkte des Inkrafttretens variieren jedoch.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Änderungen im Jahr 2023

    Der allgemeine Beitragssatz der Pflegepflichtversicherung ist am 1. Juli dieses Jahres auf 3,4 Prozent erhöht – von 3,05 Prozent. Gleichzeitig wurde eine Differenzierung eingeführt, wie sie das gefordert hatte: Die Höhe des Beitragszuschlages ist somit abhängig von der Anzahl der Kinder. Kinderlose zahlen ab Vollendung des 23. Lebensjahres 0,6 Prozent Zuschlag. Beitragszahler mit einem Kind müssen gar keinen Zuschlag bezahlen. Haben Sie zwei oder mehr Kinder, profitieren Sie während der Erziehungsphase – also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder – von einem Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind. Sind Kinder erwachsen, entfällt dieser Abzug. Diese Vergünstigungen greifen bis zum fünften Kind – und das auch, sollten die Kinder verstorben sein.

    Darüber hinaus wurden einige Erleichterungen eingeführt: Seit Juli 2023 sollen Begutachtungen zur Ermittlung des Pflegegrades auch weiterhin telefonisch erledigt werden können. Das gesamte Verfahren wurde zum 1. Oktober 2023 übersichtlicher strukturiert. Es gelten nun bestimmte Fristen für die Entscheidung. Werden diese überschritten, können Versicherte 70 Euro pro Woche beanspruchen – sofern die Pflegekasse für die Verzögerung verantwortlich ist.

    Änderungen 2024

    Mit Beginn des neuen Jahres steigen die Pflegeleistungen:

    Pflegegeld pro Monat

    Pflegegrad – 2023 – 2024

    • 2 – 316 Euro – 332 Euro
    • 3 – 545 Euro – 573 Euro
    • 4 – 728 Euro – 765 Euro
    • 5 – 901 Euro – 947 Euro

    Pflegesachleistungen pro Monat

    Pflegegrad – 2023 – 2024

    • 2 – 724 Euro – 761 Euro
    • 3 – 1.363 Euro – 1.432 Euro
    • 4 – 1.693 Euro – 1.778 Euro
    • 5 – 2.095 Euro – 2.200 Euro

    Darüber hinaus steigen die Leistungszuschläge auf pflegebedingte Kosten für Heimbewohner:innen an:

    Heimaufenthalt – 2023 – 2024

    • bis 12 Monate – 5 Prozent – 15 Prozent
    • 13 bis 24 Monate – 25 Prozent – 30 Prozent
    • 25 bis 36 Monate – 45 Prozent – 50 Prozent
    • ab 37 Monate – 70 Prozent – 75 Prozent

    Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen

    Ein weiterer wichtiger Punkt in der Reform der Pflegepflichtversicherung betrifft die Pflege von Angehörigen: Werden Angehörige plötzlich pflegebedürftig, ist eine Menge zu organisieren. Sie müssen mit Ärzten und Pflegefachkräften besprechen, wie die umsichtige Pflege und Betreuung organisiert werden kann – angefangen beim ambulanten Pflegedienst bis hin zur Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen. Das braucht Zeit – und deswegen räumt Ihnen der Gesetzgeber zehn Arbeitstage ein. In dieser Zeit können Sie Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen, also eine Ersatzleistung der Pflegekasse für entgangenes Entgelt, das zumindest teilweise ausgeglichen wird.

    Diese Leistung kann künftig jährlich gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Bislang war dies limitiert auf eine einmalige Zuwendung je Person, die pflegebedürftig ist.

    Die Verhinderungspflege für Kinder unter 25 und mit Pflegegrad 4 bzw. 5 wird von sechs auf acht Wochen erweitert. Bislang wird vorausgesetzt, dass Sie als Pflegeperson das Kind bereits sechs Monate gepflegt haben, bevor Sie bei einer Verhinderung Unterstützung in Anspruch nehmen können – das fällt nun weg. Sie können außerdem die Leistungen einer Kurzzeitpflege komplett in die Verhinderungspflege umwandeln. Die Leistungen sollen jedoch erst 2025 steigen.

    Ab 2024 können Pflegebedürftige bzw. die mit der Pflege von Angehörigen befassten Personen regelmäßig Auskunft darüber beanspruchen, welche Leistungen verbraucht und wie abgerechnet wurden. Dieser Anspruch umfasst auch Kopien der Abrechnungsunterlagen von Leistungserbringern.

    Sollte für Sie als Pflegeperson ein Aufenthalt in einer stationären Reha- oder Vorsorgeeinrichtung notwendig werden, können Sie auch dort die Pflege von Angehörigen mit Unterstützung der jeweiligen Einrichtung weiterführen: Sie dürfen die pflegebedürftige Person mitnehmen, die Kosten für den Aufenthalt übernimmt die Pflegekasse. Ist dies in dieser Einrichtung nicht möglich, kommt eine zugelassene ambulante oder vollstationäre Pflegeeinrichtung in Frage.

    Weitere geplante Änderungen in den kommenden Jahren

    In den nächsten Jahren sollen die Pflegeleistungen weiter erhöht und verbessert werden – so das PUEG. Es bleibt nun abzuwarten, ob die finanziellen Mittel aus den Beitragseinnahmen ausreichen, um alle Pläne fristgemäß umzusetzen. Fakt ist, dass die Pflege von Angehörigen ein Dauerthema bleiben wird. Im Gegenteil, die Zahl der Pflegefälle wird mit zunehmender Überalterung der Bevölkerung steigen. Plätze in geeigneten Einrichtungen sind knapp, außerdem ist es für Pflegebedürftige in der Regel viel angenehmer, mit professioneller, aber vor allem liebevoller Betreuung in den vertrauten vier Wänden zu verbleiben. Umso wichtiger ist die Unterstützung von Pflegepersonen – und das sowohl in finanzieller Hinsicht als auch in Fragen der Verwaltungsabläufe.

    lxlp