Private Veräußerungsgeschäfte

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    Im neuen Jahr tritt voraussichtlich das Wachstumschancengesetz in Kraft – und damit einige steuerliche Erleichterungen. Zum Beispiel werden private Veräußerungsgeschäfte großzügiger gehandhabt. Gleichzeitig halten sich hartnäckig Vermutungen, dass dieses Steuerprivileg auf dem Prüfstand steht – schließlich ist die Haushaltskasse leer.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Hinweis: Das Wachstumschancengesetz wird noch beraten und ist noch nicht in Kraft. Bis zum Inkrafttreten sind nach aktuellem Stand noch einige inhaltliche Anpassungen zu erwarten.

    Private Veräußerungsgeschäfte – was ist das genau?

    Dazu gibt der § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genau Auskunft. Sobald Sie ein zu Ihrem privaten Vermögen zählendes Gut veräußern, entscheidet die sogenannte Veräußerungsfrist darüber, ob Sie den realisierten Gewinn versteuern müssen. Diese Frist startet mit dem Verkauf, kann jedoch unterschiedlich lang sein:

    Zehn Jahre
    Die sogenannte Spekulationsfrist von zehn Jahren greift bei Verkäufen von

    • vermieteten Wohnungen und Häusern,
    • Grundstücken und Immobilienfondsanteilen,
    • Anteilen als Miteigentümer vermieteter Immobilien sowie
    • Erbbaurecht.

    Sobald ein solcher Vermögenswert innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung veräußert wird, sind die Veräußerungsgewinne steuerpflichtig.

    Ein Jahr
    Bei anderen Wirtschaftsgütern greift die einjährige Spekulationsfrist. Sollten Sie also

    • Edelmetall und Schmuck,
    • Fremdwährungen,
    • Kunstgegenstände und Antiquitäten,
    • Briefmarken- und Münzsammlungen oder
    • Bitcoins und andere Kryptowährungen

    erwerben und innerhalb eines Jahres wieder verkaufen, sind die so realisierten Gewinne ebenfalls steuerpflichtig.

    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

    Der Gewinn aus einem solchen Geschäft wird ermittelt, indem vom Veräußerungspreis die damit verbundenen Kosten und der Buchwert abgezogen werden. Dies wird dann irrelevant, wenn die jeweiligen Spekulationsfristen eingehalten werden: Veräußern Sie Immobilien usw., nachdem die zehn Jahre vergangen sind, bleiben die erlösten Gewinne frei von der Besteuerung.

    Grundsätzlich gelten zu versteuernde Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften als sonstige Einkünfte, bei denen ein Freibetrag greift. Verluste hingegen dürfen nur so weit ausgeglichen werden, wie Sie im relevanten Kalenderjahr Gewinne erzielt haben.

    Private Veräußerungsgeschäfte – Neuerungen 2024

    Gilt für Veräußerungsgewinne bislang ein jährlicher Freibetrag von 600 Euro, steigt dieser 2024 auf 1.000 Euro. Diese Änderung dürfte insbesondere für Kryptotrader spannend sein.

    Steuerprivileg § 23 EStG – quo vadis?

    Mit der Möglichkeit, Immobilien und ähnliche Güter nach zehn Jahren gewinnbringend und steuerfrei zu verkaufen, sollte u. a. der Bau von Immobilien angekurbelt werden. Der Bedarf an Wohnimmobilien steigt permanent an – und doch geben einige Diskussionen der Koalitionspartner Anlass zur Sorge: Vor allem SPD und Grüne haben sich bereits mehrfach für die Abschaffung dieses Steuerprivilegs ausgesprochen. Nachzulesen ist dies beispielsweise im SPD-Zukunftsprogramm (S. 37) und im Wahlprogramm der Grünen (S. 92). Darüber hinaus befeuert die angespannte Lage im Bundeshaushalt, der durch Energiekrise und Pandemie kräftig unter Druck geraten ist, ein triftiges Argument sein – eine Abschaffung würde nämlich gravierende Steuermehreinkünfte verursachen.

    Mögliche Auswirkungen auf Bestandsobjekte

    Hier dürfte ein Urteil, das das Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02) maßgeblich sein: Dies befasste sich mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999-2002 und der dort formulierten Rückwirkung der Verlängerung der damaligen zweijährigen Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Demnach konnte das Änderungsgesetz nicht greifen, sobald die alte Veräußerungspflicht bereits abgelaufen war – und zwar wegen Verfassungswidrigkeit. Begründet wurde dies u.a. mit dem Rückwirkungsverbot, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) ableitet. Letztendlich erhält ein Eigentümer nach der Spekulationsfrist eine „konkret verfestigte Vermögensposition, die sich auch nicht durch allgemeine Interessen an Steuereinnahmen angreifen lässt. Auch wenn es durchaus Kritik an diesem Urteil gibt, beziehen sich diese jedoch nicht auf diesen Grundsatz – und der hat durchaus Gewicht.

    Sollte es nach den Erleichterungen für private Veräußerungsgeschäfte doch noch zu einem Abbau dieses Steuerprivilegs kommen, dürften Veräußerungsgewinne für Bestandsimmobilien, die länger als zehn Jahre gehalten werden, weiterhin steuerfrei bleiben. Davon ist nach zumindest nach aktuellem Bestand auszugehen, sodass sich kein Handlungsbedarf ergibt.

    lxlp