Eigentumsvorbehalt

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Inhaltsverzeichnis

    Eigentumsvorbehalt: Definition

    Beim Eigentumsvorbehalt wird eine Sache zunächst an den Käufer übergeben, jedoch unter der Bedingung, dass das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer übergeht.

    Im Falle des einfachen Eigentumsvorbehalts kann z. B. der Kaufvertrag eine Klausel enthalten, laut welcher die Ware solange Eigentum des Verkäufers bleibt, bis die jeweiligen Kaufanforderungen vollständig erfüllt sind. Konkret bedeutet dies, dass der Eigentumsübergang erst stattfindet, wenn der Käufer den Kaufpreis restlos bezahlt hat. Dies wird häufig durch Ratenzahlungen ermöglicht.

    Gemäß § 449 Abs. 1 BGB wird der jeweilige Gegenstand im Rahmen eines Eigentumsvorbehalts zwar an den Käufer veräußert. Die tatsächliche Übereignung findet jedoch erst mit Erfüllung der Tilgungsbedingungen statt (siehe §§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB).

    Während der Käufer die Ware erhält und nutzen darf, bleibt vorerst der Verkäufer der rechtmäßige Eigentümer. Damit besitzt er gegenüber anderen Kreditgebern des Käufers einen großen Vorteil: In der Rolle des Eigentümers kann der Verkäufer per Definition auf die Vorbehaltsware zugreifen und die Warennutzung durch andere Gläubiger untersagen.

    Die Formen des Eigentumsvorbehalts

    Eigentumsvorbehalt im Vertragsrecht

    Normalerweise wird der Eigentumsvorbehalt durch eine besondere Formulierung im Kaufvertrag geltend gemacht. Diese lautet z.B. wie folgt: „Bis die Kaufpreisforderung restlos erfüllt ist, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers.“

    Eine solche Vereinbarung kann auf folgende Weisen getroffen werden:

    • Klassisch in Schriftform
    • Mittels einer mündlichen Vereinbarung (Ausnahme sind Teilzahlungsgehschäfte wie in §§ 492, 506, 507 BGB beschrieben)
    • Stillschweigend
    • Der Eigentumsvorbehalt ist in Form einer Vorbehaltsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Verkäufers verankert.

    Im Falle einer engen Geschäftsbeziehung zwischen Vorbehaltskäufer und -verkäufer sind stillschweigende Vereinbarungen an der Tagesordnung, sofern der Eigentumsvorbehalt schon bei vorherigen Geschäften angewandt wurde. Hier bedingt aber nicht nur der Absicherungsgedanke des Verkäufers das Vorgehen. Wenn der Eigentumsvorbehalt Teil der ABGs des Verkäufers ist, muss die jeweilige Klausel auch im Vertrag vorkommen.

    Achtung

    Kollidierende Klauseln

    Der Einbezug dieser Geschäftsbedingungen kommt bei unternehmerischen Rechtsgeschäften nicht zustande, wenn der Käufer seinerseits den Eigentumsvorbehalt oder grundsätzlich abweichende Verkaufskonditionen kategorisch ablehnt. Zwar wird in solchen Fällen normalerweise dennoch ein Vertrag geschlossen. Kollidierende Klauseln, wie hier der Eigentumsvorbehalt, werden jedoch nicht Teil des Vertrags. Eine mögliche Alternative stellt der einseitige Eigentumsvorbehalt dar.

    Einseitiger Eigentumsvorbehalt

    Um den Eigentumsvorbehalt auch einseitig geltend machen zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

    1. Der Verkäufer gibt dem Käufer kurz vor der Lieferung oder spätestens bei der Warenübergabe einen ausreichenden Hinweis, dass er zur Übereignung nur bereit ist, wenn der Kaufpreis unter aufschiebender Bedingung vollständig bezahlt wird.
    2. Der Verkäufer äußert diese Forderung gegenüber Dritten, die auf Seite des Käufers zur Gestaltung des Vertrags berechtig sind.

    Die Berücksichtigung des Eigentumsvorbehalts in den AGBs stellt grundsätzlich einen ausreichenden Hinweis dar, mit dem der Verkäufer die Ablehnung der unbedingten Übereignung seiner Waren deutlich machen kann. Ein einfacher Vermerk wie auf einem Lieferschein genügt dagegen nicht. Ein Hinweis nach der Warenübergabe ist zu spät und somit ungültig. Hat sich bei der Übergabe die vollständige Überlassung der Ware bereits vollzogen, kann der Verkäufer sein Eigentum nur mit dem Einverständnis des Käufers zurückholen. Dies nennt man Rückübereignung.

    Rechte und Pflichten beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt

    Trotz Eigentumsvorbehalt muss der Verkäufer nicht sofort zur Übereignung der Ware bereitstehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers muss der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.

    Eine Ausnahme bilden Fixgeschäfte, bei denen ein sofortiger Rücktritt möglich ist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Vereinbarung, die das Fristsetzungserfordernis ausschließt, kann individualvertraglich zustande kommen.

    Im Fall von Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten noch strengere Rücktrittsvoraussetzungen. Der Rücktritt hängt gemäß §§ 498, 508 Abs. 2 BGB davon ab, dass der Verbraucher schon mit 2 aufeinanderfolgenden Raten im Verzug steht, die mindestens 10 % des Teilzahlungspreises (5 % bei einer Laufzeit von über drei Jahren) ausmachen.

    Recht zum Besitz des Verkäufers

    Laut Kaufvertrag hat der Vorbehaltskäufer ein Besitzrecht an der Vorbehaltsware und somit blockiert der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB des Eigentümers (§ 986 BGB).

    Der Verkäufer darf die Ware im Rahmen des Eigentumsvorbehalts nicht vorläufig zurückholen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (§ 449 Abs. 2 BGB).

    Der Verkäufer hat die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten, was eine Auflösung des Vertrags und der Kaufpreisforderung zur Folge hat, oder den Vertrag aufrechtzuerhalten und die Vorbehaltsware dem Käufer zu überlassen.

    Eine Klausel, die eine Rücknahme ohne Rücktritt erlaubt, ist unwirksam gemäß § 307 BGB im Verhältnis zu Verbrauchern und im unternehmerischen Rechtsverkehr.

    Eigentumslage

    Im Gegensatz zur üblichen Abwicklung eines Kaufvertrags verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum noch nicht, wenn er die Ware an den Vorbehaltskäufer übergibt. Die Auslegungsregel aus § 449 Abs. 1 BGB (bzw. aus der einseitigen Erklärung des Verkäufers) schreibt vor, dass die Übereignung an die aufschiebende Bedingung der Kaufpreiszahlung gebunden ist (§§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB). Dies entspricht den Interessen beider Parteien, denn:

    • Der Verkäufer bleibt bis auf Weiteres Eigentümer.
    • Der Käufer erhält das Eigentum sofort bei Bedingungseintritt, ohne ein gesondertes Einverständnis über den Eigentumsübergang herbeiführen zu müssen.
    • Der Käufer bleibt geschützt vor dem Fall, dass der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum zwischenzeitlich auf andere Personen überträgt.
    Die Eigentumslage beim Eigentumsvorbehalt: Käufer:in und Verkäufer:in im Vergleich

    Eigentumsübertragungen während der Tilgungsphase werden bei vollständiger Kaufpreiszahlung unwirksam (§ 161 Abs. 1 BGB). Ein gutgläubiger Erwerb ohne Bedingungseintritt ist theoretisch möglich, scheitert jedoch in der Praxis oft daran, dass der Erwerber in den Besitz der Vorbehaltsware gelangen müsste, der sich jedoch beim Vorbehaltskäufer befindet (§ 936 BGB).

    Steuerliche Zuordnung des Eigentumsvorbehalts

    Prinzipiell fällt die Versteuerung eines Wirtschaftsguts gemäß § 39 Abs. 2 AO 1977 dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Obwohl der Verkäufer im zivilrechtlichen Sinne vorerst der Eigentümer bleibt, gehört die Vorbehaltsware tatsächlich zum wirtschaftlichen Vermögen des Vorbehaltskäufers. Dieser muss die Ware als Betriebsvermögen aktivieren, nachdem er sie erworben hat.

    Sonderformen des ­Eigentumsvorbehalts

    Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Wichtige Erklärungen

    Der erweiterte Eigentumsvorbehalt verlangt, dass neben dem Kaufpreiszahlungsanspruch auch alle anderen vereinbarten Bedingungen erfüllt sein müssen, damit das Eigentum vollständig auf den Käufer übergeht.

    Der Kontokorrentvorbehalt ist eine häufige Form des erweiterten Eigentumsvorbehalts, bei dem alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer einbezogen werden. Der Käufer wird erst Eigentümer der Vorbehaltsware, wenn er die Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung begleicht.

    Die Erweiterung geht mit einer starken Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Handlungsvollmacht des Käufers einher. Aufgrund dessen gilt sie in folgenden Fällen als unwirksam:

    • Die Ausdehnung auf Forderungen Dritter (§ 449 Abs. 3 BGB) ist eindeutig untersagt.
    • Andernfalls erlaubt der Gesetzgeber die Erweiterung im unternehmerischen Rechtsverkehr – sowohl individualvertraglich als auch in den AGBs. Trotzdem empfiehlt es sich, Freigabeklauseln aufzunehmen und so eine nachträgliche Übersicherung beim Eigentumsvorbehalt zu vermeiden.
    • Die Frage nach der Wirksamkeit ­eines erweiterten Eigentumsvorbehalts im Verhältnis zu Verbrauchern wurde bisher noch nicht auf höchstrichterliche Ebene geklärt, ist aber tendenziell kritisch zu bewerten.

    Insolvenzrechtliche Wirkungen

    Sollte ein „Erweiterungs- oder Verlängerungsfall“ eintreten, nimmt der Vorbehaltsverkäufer die Rechtsposition eines Sicherungseigentümers bzw. -gläubigers ein. Folglich verfügt er in Insolvenzverfahren nicht über ein Aussonderungs-, sondern über ein Absonderungsrecht.

    Eigentumsvorbehalt und Umsatzsteuer

    Lieferung unter Eigentumsvorbehalt durch körperliche Übergabe

    Aus umsatzsteuerlicher Sicht findet eine Lieferung statt, wenn ein Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erhält. Dabei handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, der normalerweise (aber nicht zwingend) in Verbindung mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang steht.

    Ebenso liegt eine Lieferung vor, wenn eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft bzw. übergeben wird. Der Zeitpunkt richtet sich nach den gängigen Vorschriften.

    Sofern der Lieferungsgegenstand nicht befördert oder versendet wird, wie beispielsweise im Falle eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB, gilt folgende Regelung: Die Lieferung wird nach § 3 Abs. 7 UStG dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand während der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

    Beförderungslieferung

    Wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Abnehmer befördert, hat die Lieferung bereits zu Beginn der Beförderung den Status „ausgeführt“.

    Versendungslieferung

    Sollte der Unternehmer die Sache an den Abnehmer oder im Auftrag an einen Dritten versenden, ist der Lieferungsvorgang mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten abgeschlossen.

    Rückgängigmachung der Lieferung

    Falls der Abnehmer die Zahlungsverpflichtungen nicht einhält und folglich die Ware an den Unternehmer zurückgeben muss, wird die vorausgehende Lieferung rückgängig gemacht. Dabei besteht die Pflicht, den Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Warenrückgabe anzugleichen.

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