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A1 Bescheinigung
bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit

Arbeitnehmer, die für eine Tätigkeit vorübergehend in ein anderes EU-Mitgliedsland entsandt werden, benötigen eine A1 Bescheinigung. Diese bestätigt, dass die im Ausland arbeitende Person weiter dem Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes unterliegt und nicht den sozialrechtlichen Vorschriften des ausländischen Staates. Mehr dazu lesen Sie hier.

Was ist eine A1 Bescheinigung?

Eine A1 Bescheinigung ist für Arbeitnehmer Pflicht, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Mit ihr können Arbeitnehmer nachweisen, dass für sie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates maßgeblich sind. Die A1-Bescheinigung belegt also, dass der im Ausland tätige Mitarbeiter weiterhin dem deutschen Recht unterliegt.

Sind Arbeitnehmer vorübergehend in mehreren Mitgliedstaaten tätig, benötigen sie ebenfalls eine A1 Bescheinigung, somit wird ein Wechsel in den Sozialversicherungssystemen vermieden sowie die gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedsstaaten.

Ohne A1 Bescheinigung droht bei einer Kontrolle ein Bußgeld.

Wer benötigt wann eine A1 Bescheinigung?

Sind Arbeitnehmer oder Selbstständige vorübergehend in einem Land innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz beruflich tätig, so benötigen sie dafür eine Bescheinigung A1.

Steht eine Geschäftsreise kurzfristig an oder dauert diese nicht länger als sieben Tage, kann die A1 Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Auch wenn dies rechtlich zulässig ist, empfiehlt es sich, die Bescheinigung im Voraus zu beantragen.

Liegt die A1-Bescheinigung noch nicht vor, ist es ratsam eine Kopie des Antrags mitzuführen. Bei einer Entsendung nach Österreich ist es außerdem hilfreich, zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland dabei zu haben.

Arbeiten im Ausland: A1 Bescheinigung

So beantragen Sie die A1 Bescheinigung

Die A1 Bescheinigung wird vom Arbeitgeber beantragt. Selbstständige müssen sich an die für sie zuständige Stelle wenden. Wo die Bescheinigung beantragt werden muss, hängt von der Krankenversicherung des Arbeitnehmers ab. Je nachdem wird die Bescheinigung beantragt bei:

  • der Krankenkasse: Dies gilt für alle Personen, die familien- oder pflichtversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, auch wenn sie über eine private Zusatzversicherung verfügen.
  • dem zuständigen Rentenversicherungsträger: Personen, die weder gesetzlich oder berufsständisch (demzufolge also über eine private Krankenversicherung verfügen) sind, beantragen die A1-Bescheinigung bei der Rentenversicherung.
  • der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Verfügen Personen über eine berufsständische Versorgung, wird die Bescheinigung bei der ABV beantragt (das gilt auch, wenn diese Personen privatversichert sind).
  • dem GKV-Spitzenverband: Mehrfacherwerbstätige, die gewöhnlich in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat tätig sind, beantragen die Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband. Dabei ist das Krankenversicherungsverhältnis irrelevant.

Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gilt seit dem 1. Juli 2019 ein verpflichtendes elektronisches Antragsverfahren für die A1-Bescheinigung. Die Rentenversicherungsträger nehmen für beamtete Arbeitnehmer die Anträge ebenfalls elektronisch entgegen.

Hinweis: Verfügen Sie als Arbeitgeber über kein entsprechendes Entgeltabrechnungsprogramm, können Sie den Antrag auf sv net stellen.

Selbstständige und Personen, die in mehreren Mitgliedsstaaten (auch Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein) tätig sind, stellen den Antrag auf eine A1 Bescheinigung in Papierform, an die zuständige Stelle. Aus Datenschutzgründen darf der Antrag nicht per E-Mail gestellt werden.

Sonderfall: Gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit

Von einer gewöhnlichen Mehrfacherwerbstätigkeit wird dann gesprochen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag oder an fünf Tagen pro Quartal und in mindestens einem anderen Mitgliedsstaat stattfindet (z. B. Fernfahrer). Für diese Personen kann eine A1 Bescheinigung für eine Dauer von bis zu 5 Jahren ausgestellt werden – für alle Mitgliedsstaaten, in denen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

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