A1 Bescheinigung
bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit

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    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für eine Tätigkeit vorübergehend in ein anderes EU-Mitgliedsland entsandt werden, müssen eine A1 Bescheinigung beantragen. Diese bestätigt, dass die im Ausland arbeitende Person weiter dem Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes unterliegt und nicht den sozialrechtlichen Vorschriften des ausländischen Staates. Mehr dazu lesen Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Die A1-Bescheinigung, auch bekannt als Entsendebescheinigung, ist für Arbeitnehmer:innen, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, verpflichtend.

    Sie dient dazu, dass diese Arbeitnehmer:innen weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates unterliegen.

    Ohne A1-Bescheinigung besteht das Risiko eines Bußgelds bei Kontrollen.

    Was ist eine A1 Bescheinigung?

    Die Bezeichnung ist umgangssprachlich für die Entsendebescheinigung. Genaugenommen handelt es sich um die Entsendebescheinigung A1. Sie ist für Arbeitnehmer:innen Pflicht, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Mit ihr können Arbeitnehmer:innen nachweisen, dass für sie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates maßgeblich sind. Die A1-Bescheinigung belegt also, dass im Ausland tätige Mitarbeiter:innen weiterhin dem deutschen Recht unterliegen.

    Sind Arbeitnehmer:innen vorübergehend in mehreren Mitgliedstaaten tätig, müssen sie ebenfalls eine A1 Bescheinigung beantragen, somit wird ein Wechsel in den Sozialversicherungssystemen vermieden sowie die gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedsstaaten.

    Ohne A1 Bescheinigung droht bei einer Kontrolle ein Bußgeld.

    A1 Bescheinigung: Dienstreise

    Sind Arbeitnehmer:innen oder Selbstständige vorübergehend in einem Land innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz beruflich tätig, so benötigen sie dafür die Entsendebescheinigung A1.

    Steht eine Geschäftsreise kurzfristig an oder dauert diese nicht länger als sieben Tage, kann das A1 Formular im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Auch wenn dies rechtlich zulässig ist, empfiehlt es sich, den A1 Antrag im Voraus zu stellen.

    Arbeiten im Ausland: A1 Bescheinigung

    Liegt die Bescheinigung noch nicht vor, ist es ratsam eine Kopie des Antrags mitzuführen. Bei einer Entsendung nach Österreich ist es außerdem hilfreich, zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland dabei zu haben.

    A1 Bescheinigung beantragen

    Die Entsendebescheinigung wird vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin beantragt. Selbstständige müssen sich an die für sie zuständige Stelle wenden. Wo die Bescheinigung beantragt werden muss, hängt von der Krankenversicherung des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin ab. Je nachdem wird die Bescheinigung beantragt bei:

    • der Krankenkasse: Dies gilt für alle Personen, die familien- oder pflichtversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, auch wenn sie über eine private Zusatzversicherung verfügen.
    • dem zuständigen Rentenversicherungsträger: Personen, die weder gesetzlich oder berufsständisch (demzufolge also über eine private Krankenversicherung verfügen) sind, beantragen die A1-Bescheinigung bei der Rentenversicherung.
    • der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Verfügen Personen über eine berufsständische Versorgung, wird die Bescheinigung bei der ABV beantragt (das gilt auch, wenn diese Personen privatversichert sind).
    • dem GKV-Spitzenverband: Mehrfacherwerbstätige, die gewöhnlich in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat tätig sind, beantragen die Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband. Dabei ist das Krankenversicherungsverhältnis irrelevant.

    Für Arbeitnehmer:innen in der Privatwirtschaft gilt seit dem 1. Juli 2019 ein verpflichtendes elektronisches Antragsverfahren für die A1-Bescheinigung. Die Rentenversicherungsträger nehmen für beamtete Arbeitnehmer:innen die Anträge ebenfalls elektronisch entgegen.

    Hinweis: Verfügen Sie als Arbeitgeber über kein entsprechendes Lohnprogramm, können Sie den Antrag auf sv.net stellen.

    A1 Bescheinigung für Grenzgänger

    Sogenannte Grenzgänger müssen die Entsendebescheinigung in Papierform beantragen. Grenzgänger sind Selbstständige und Arbeitnehmer:innen, die zwar im Ausland wohnen, aber in Deutschland erwerbstätig sind und deutschem Recht unterliegen.

    Für das Jahr 2024 ist eine Änderung vorgesehen, die den Antrag in Papierform größtenteils obsolet machen soll. Dann soll unter anderem auch für Selbstständige, die außerhalb Deutschlands wohnen, aber in Deutschland tätig sind, ein elektronisches Antragsverfahren für das A1 Formular bereitgestellt werden.

    A1 Bescheinigung für Selbstständige

    Selbstständige und Personen, die in mehreren Mitgliedsstaaten (auch Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein) tätig sind, stellen den Antrag auf eine A1 Bescheinigung in Papierform, an die zuständige Stelle. Aus Datenschutzgründen darf der Antrag nicht per E-Mail gestellt werden.

    Bei bestimmten Ausnahmevereinbarungen ist es ebenfalls möglich, die Entsendebescheinigung in Papierform zu beantragen. Eine Ausnahmevereinbarung kann beispielsweise dann entstehen, wenn der oder die Antragssteller:in keine Möglichkeit hat, den Antrag elektronisch zu stellen.

    Sonderfall: Gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit

    Von einer gewöhnlichen Mehrfacherwerbstätigkeit wird dann gesprochen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag oder an fünf Tagen pro Quartal und in mindestens einem anderen Mitgliedsstaat stattfindet (z. B. Fernfahrer). Für diese Personen kann eine Entsendebescheinigung für eine Dauer von bis zu 5 Jahren ausgestellt werden – für alle Mitgliedsstaaten, in denen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

    Die A1 Bescheinigung für Transitländer

    Transitländer sind Länder, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durchquert werden, in der die entsprechende Tätigkeit aber nicht ausgeübt wird. Deshalb ist für Transitländer auch keine A1 Bescheinigung notwendig.

    Das gilt aber nur dann, wenn es sich bei der Tätigkeit um keine dauerhafte handelt, die auf der gesamten Strecke ausgeübt wird.

    Fernfahrer und Fernfahrerinnen beispielsweise üben ihre Tätigkeit dauerhaft aus: den Transport von Waren. Wenn der LKW also Waren von Deutschland nach Spanien transportiert und dafür Frankreich durchquert, muss sowohl für Spanien als auch Frankreich eine A1 Bescheinigung vorliegen.

    Ein: e Handwerker:in aus Deutschland, die einen Auftrag in Spanien ausführt und dafür Frankreich durchquert, benötigt nur die A1 Bescheinigung für Spanien, da in Frankreich die Erwerbstätigkeit nicht ausgeführt wird.

    Andere dienstliche Tätigkeiten wie Telefongespräche oder E-Mail-Verkehr bleiben dabei unberücksichtigt, da sie als marginal angesehen werden. Dafür ist also nicht extra eine Entsendebescheinigung notwendig.

    Die A1 Bescheinigung im Homeoffice

    Ein A1 Antrag muss auch gestellt werden, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Tätigkeit handelt, die im Homeoffice ausgeübt wird und diese in einem anderen Staat ausgeführt wird, als der, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

    Konkret bedeutet das, dass Arbeitnehmer:innen, die in Deutschland angestellt sind, eine A1 Bescheinigung benötigen, wenn Sie außerhalb Deutschlands im Homeoffice arbeiten.

    Antritt der Erwerbstätigkeit ohne A1 Bescheinigung

    Sollte die A1 Bescheinigung noch nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit im Ausland angetreten wird, gibt es mehrere Möglichkeiten:

    Ein elektronisch gestellter Antrag geht in der Regel mit einem Antragsnachweis einher. Dieser kann in dem Fall statt des A1 Formulars vorgezeigt werden, bis dieses vorhanden ist.

    Handelt es sich um eine Entsendung nach Österreich ist es sinnvoll, zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland bei sich zu tragen. Dabei darf es sich auch um einer frühere A1 Bescheinigung handeln.

    Wir der Antrag in Papierform gestellt, ist es sinnvoll, eine Kopie des Antrags mitzunehmen und diese Kopie vorzuzeigen, bis die A1 Bescheinigung vorliegt.

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