Datensatz Betriebsdatenpflege:
Darum geht es beim DSBD

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    Seit Dezember 2010 gibt es die Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) – ein Verfahren zur Übermittlung von Änderungen der Betriebsdaten. Wir haben das Wichtigste in einem kurzen Überblick für Sie zusammengefasst.

    Das Wichtigste in Kürze

    Der Datensatz Betriebspflege (DSBD) ermöglicht Unternehmen seit 2010, Änderungen ihrer Betriebsdaten der Bundesagentur für Arbeit zu melden, wobei Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, solche Änderungen elektronisch und unverzüglich mitzuteilen.

    Ab 2022 müssen Unternehmen zusätzlich ihre Rechtsform angeben und die Bundesagentur für Arbeit kann einen Datenexport fordern, selbst wenn keine Änderungen vorliegen.

    Was ist die Datensatz Betriebspflege?

    Der Datensatz Betriebspflege, kurz DSBD, ist Teil des Meldeverfahrens der Sozialversicherung und dient Unternehmen seit Dezember 2010 dazu, der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Änderungen ihrer Betriebsdaten mitzuteilen. Arbeitgeber:innen sind nach § 5 Abs. 5 DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsordnung) dazu verpflichtet, eine Änderung unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft u. a. Betriebsbezeichnung, Anschrift, Name und Kommunikationsdaten des Ansprechpartners, Betriebsstilllegung oder Betriebsaufgaben. Die Bundesagentur für Arbeit verarbeitet alle Aktualisierungen Ihrer Betriebsstammdaten.

    Ab 2022 ist ergänzend die Rechtsform zu übermitteln (nein, es reicht nicht, dass diese bereits gut lesbar in Ihrem Firmennamen steht). Die BA hat dazu eine Liste von 70 infrage kommenden Rechtsformen und -zusätzen zusammengestellt. Diese Angabe muss bei allen zukünftigen Meldungen wegen Änderungen der Betriebsdaten mitgeliefert werden.

    Ziel der Einführung der DSBD war es, manuelle Aufwände für Arbeitgeber:innen und Sozialversicherungsträger zu reduzieren und so unnötige Bürokratie abzubauen. Noch ist es nicht erreicht.

    Elektronisches Verfahren ist Pflicht

    Nicht nur die Meldung ist Pflicht, sondern auch dass diese elektronisch zu erfolgen hat. Dies gilt seit dem 1. Juli 2019 und ist durch § 18i SGB IV geregelt. In vielen Gehaltsabrechnungsprogrammen ist der Datensatz darum integraler Bestandteil. Ändern Sie in Ihrer Software Betriebsdaten, so wird ein entsprechender Datensatz erzeugt und dieser automatisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.

    Zusätzlich kann die BA ab 2022 unabhängig davon, ob es Änderungen an Betriebsdaten gab, einen Datenexport verlangen. Moderne Entgeltabrechnungsprogramme wie lexoffice machen das mit einem Klick.

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