A1 Bescheinigung beantragen
Die Entsendebescheinigung wird vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin beantragt. Selbstständige müssen sich an die für sie zuständige Stelle wenden. Wo die Bescheinigung beantragt werden muss, hängt von der Krankenversicherung des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin ab. Je nachdem wird die Bescheinigung beantragt bei:
- der Krankenkasse: Dies gilt für alle Personen, die familien- oder pflichtversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, auch wenn sie über eine private Zusatzversicherung verfügen.
- dem zuständigen Rentenversicherungsträger: Personen, die weder gesetzlich oder berufsständisch (demzufolge also über eine private Krankenversicherung verfügen) sind, beantragen die A1-Bescheinigung bei der Rentenversicherung.
- der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Verfügen Personen über eine berufsständische Versorgung, wird die Bescheinigung bei der ABV beantragt (das gilt auch, wenn diese Personen privatversichert sind).
- dem GKV-Spitzenverband: Mehrfacherwerbstätige, die gewöhnlich in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat tätig sind, beantragen die Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband. Dabei ist das Krankenversicherungsverhältnis irrelevant.
Für Arbeitnehmer:innen in der Privatwirtschaft gilt seit dem 1. Juli 2019 ein verpflichtendes elektronisches Antragsverfahren für die A1-Bescheinigung. Die Rentenversicherungsträger nehmen für beamtete Arbeitnehmer:innen die Anträge ebenfalls elektronisch entgegen.
Hinweis: Verfügen Sie als Arbeitgeber über kein entsprechendes Lohnprogramm, können Sie den Antrag auf sv net stellen.
A1 Bescheinigung für Grenzgänger
Sogenannte Grenzgänger müssen die Entsendebescheinigung in Papierform beantragen. Grenzgänger sind Selbstständige und Arbeitnehmer:innen, die zwar im Ausland wohnen, aber in Deutschland erwerbstätig sind und deutschem Recht unterliegen.
Für das Jahr 2024 ist eine Änderung vorgesehen, die den Antrag in Papierform größtenteils obsolet machen soll. Dann soll unter anderem auch für Selbstständige, die außerhalb Deutschlands wohnen, aber in Deutschland tätig sind, ein elektronisches Antragsverfahren für das A1 Formular bereitgestellt werden.
A1 Bescheinigung für Selbstständige
Selbstständige und Personen, die in mehreren Mitgliedsstaaten (auch Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein) tätig sind, stellen den Antrag auf eine A1 Bescheinigung in Papierform, an die zuständige Stelle. Aus Datenschutzgründen darf der Antrag nicht per E-Mail gestellt werden.
Bei bestimmten Ausnahmevereinbarungen ist es ebenfalls möglich, die Entsendebescheinigung in Papierform zu beantragen. Eine Ausnahmevereinbarung kann beispielsweise dann entstehen, wenn der oder die Antragssteller:in keine Möglichkeit hat, den Antrag elektronisch zu stellen.
Sonderfall: Gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit
Von einer gewöhnlichen Mehrfacherwerbstätigkeit wird dann gesprochen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag oder an fünf Tagen pro Quartal und in mindestens einem anderen Mitgliedsstaat stattfindet (z. B. Fernfahrer). Für diese Personen kann eine Entsendebescheinigung für eine Dauer von bis zu 5 Jahren ausgestellt werden – für alle Mitgliedsstaaten, in denen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Die A1 Bescheinigung für Transitländer
Transitländer sind Länder, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durchquert werden, in der die entsprechende Tätigkeit aber nicht ausgeübt wird. Deshalb ist für Transitländer auch keine A1 Bescheinigung notwendig.
Das gilt aber nur dann, wenn es sich bei der Tätigkeit um keine dauerhafte handelt, die auf der gesamten Strecke ausgeübt wird.
Fernfahrer und Fernfahrerinnen beispielsweise üben ihre Tätigkeit dauerhaft aus: den Transport von Waren. Wenn der LKW also Waren von Deutschland nach Spanien transportiert und dafür Frankreich durchquert, muss sowohl für Spanien als auch Frankreich eine A1 Bescheinigung vorliegen.
Ein: e Handwerker:in aus Deutschland, die einen Auftrag in Spanien ausführt und dafür Frankreich durchquert, benötigt nur die A1 Bescheinigung für Spanien, da in Frankreich die Erwerbstätigkeit nicht ausgeführt wird.
Andere dienstliche Tätigkeiten wie Telefongespräche oder E-Mail-Verkehr bleiben dabei unberücksichtigt, da sie als marginal angesehen werden. Dafür ist also nicht extra eine Entsendebescheinigung notwendig.
Die A1 Bescheinigung im Homeoffice
Ein A1 Antrag muss auch gestellt werden, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Tätigkeit handelt, die im Homeoffice ausgeübt wird und diese in einem anderen Staat ausgeführt wird, als der, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Konkret bedeutet das, dass Arbeitnehmer:innen, die in Deutschland angestellt sind, eine A1 Bescheinigung benötigen, wenn Sie außerhalb Deutschlands im Homeoffice arbeiten.
Antritt der Erwerbstätigkeit ohne A1 Bescheinigung
Sollte die A1 Bescheinigung noch nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit im Ausland angetreten wird, gibt es mehrere Möglichkeiten:
Ein elektronisch gestellter Antrag geht in der Regel mit einem Antragsnachweis einher. Dieser kann in dem Fall statt des A1 Formulars vorgezeigt werden, bis dieses vorhanden ist.
Handelt es sich um eine Entsendung nach Österreich ist es sinnvoll, zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland bei sich zu tragen. Dabei darf es sich auch um einer frühere A1 Bescheinigung handeln.
Wir der Antrag in Papierform gestellt, ist es sinnvoll, eine Kopie des Antrags mitzunehmen und diese Kopie vorzuzeigen, bis die A1 Bescheinigung vorliegt.