Längere Höchstdauer von geringfügiger Beschäftigung
Das Sozialschutzpaket legt zudem fest, dass für einen befristeten Zeitraum die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tage ausgeweitet werden. Dadurch sollen Probleme bei der Saisonarbeit, z. B. in der Landwirtschaft (Versorgungsengpässe), verhindert werden.
Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften
Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen sowie die Versorgungswege aufrechtzuerhalten, legt das Sozialschutzpaket zudem bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften fest.
Kindergeld und Unterstützung für soziale Dienstleister
Für Familien, die aufgrund der Corona-Krise ein reduziertes Einkommen haben, sieht das Paket außerdem einen Kinderzuschlag vor. Ausnahmsweise soll die Prüfung des Kinderzuschlags auf das Einkommen im letzten Monat bezogen werden und vorübergehend die Berücksichtigung des Vermögens ausgesetzt werden. Außerdem wird eine einmalige Verlängerung des Zuschlags für Familien, die den höchstmöglichen Kinderzuschlag erhalten haben, eingeführt, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung vollzogen wird.
Nicht zuletzt unterstützt das Sozialschutzpaket auch wirtschaftlich gefährdete soziale Dienstleister und Fürsorgeeinrichtungen. Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, der vorsieht, dass Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Krisenbewältigung bereitgestellt werden.
Im Eilverfahren beschlossen
Das Sozialschutzpaket, mit dem vollständigen Titel „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, wurde im Eilverfahren abgeschlossen: Nachdem der Bundestag das Gesetz am 25.3.2020 verabschiedet hatte, stimmte der Bundesrat diesem zwei Tage später zu. Am 28.3.2020 trat es schließlich in Kraft.