Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das ist neu ab 2023

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    Mit dem neuen Jahr kommen auch neue Regelungen, die das Gebäudeenergiegesetz betreffen. Dieser Beitrag informiert Sie über die Neuerungen.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Mit dem neuen Jahr kommen auch neue Regelungen, die das Gebäudeenergiegesetz betreffen. Diese thematisieren insbesondere die energetischen Anforderungen – sowohl bei Neubauten als auch bei einer Modernisierung. Sie gründen ein Start-up oder führen bereits ein Unternehmen und planen ein Bauvorhaben? Dieser Beitrag informiert Sie über die Neuerungen.

    Was regelt das Gebäudeenergiegesetz?

    Für alle, die mit dem Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – noch nicht in Berührung gekommen sind, folgt zunächst eine kompakte Einführung. Der Ausdruck „Gebäudeenergiegesetz“ ist selbst eine Kurzform. Sie steht für „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Die erste Fassung des GEG, das der Umsetzung europäischer Richtlinien dient, wurde im November 2020 gültig.

    Zweck des Gesetzes ist es, sowohl bei Neubauten als auch Sanierungen darauf zu achten, dass die Gebäude eine möglichst gute Energieeffizienz erzielen. Die Nutzung von regenerativen, also nachhaltigen Formen von Energie ist dabei ein wichtiger Schwerpunkt. Das Gebäudeenergiegesetz soll selbstverständlich einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass die bedeutsamen Klimaziele umgesetzt werden und dem Klimawandel ein effizientes Konzept gegenüberstellt wird.

    Welche energetischen Anforderungen enthält das Gebäudeenergiegesetz?

    Ob Neubauten oder Modernisierung – das GEG umfasst eine ganze Reihe von energetischen Anforderungen, die Bauprojekte erfüllen sollten. So gibt es beispielsweise für Neubauten bestimmte Grenzwerte bezüglich des Energiebedarfs pro Jahr und des Wärmeverlustes. Die meisten Bestimmungen gab es schon im Vorläufer des GEG, der Energieeinsparverordnung (EnEV).

    Dies gilt auch für die Bestimmungen, die Bestandsgebäude betreffen. Sollen diese saniert oder modernisiert werden, sind unter Umständen Nachrüstpflichten vorhanden. Typische Beispiele sind das Dämmen von Decken des obersten Stockwerkes von Häusern und der Einsatz von Temperaturreglern. Darüber hinaus wird privaten, gewerblichen und kommunalen Eigentümer:innen auch das Nutzen von erneuerbaren Energien in bestimmten Prozentsätzen vorgeschrieben.

    Welche Neuerungen hat das geänderte Gebäudeenergiegesetz parat?

    Die neueste GEG-Version gilt pünktlich zum Jahresbeginn 2023. Die Änderungen betreffen den sogenannten Effizienzhausstandard – meist EH abgekürzt. Der Effizienzhausstandard ist eine Zahl, die den Energieverbrauch eines neu erbauten Gebäudes zu dem eines Referenzgebäudes in Vergleich setzt. Ab dem 1. Januar 2023 gilt der Effizienzhaus-Standard EH-55. Er dient aber lediglich als Etappenziel zum für 2025 anvisierten Etappenziel des EH-40. Der neue Standard wird für alle neuen Gebäude gelten – es spielt keine Rolle, ob diese privat oder gewerblich genutzt werden. Wohn- und Nichtwohngebäude sind durch die neuen Bestimmungen gleichermaßen betroffen.

    Was bedeutet das bezüglich Neubauten oder Modernisierung?

    Sollten Sie für Ihr Unternehmen ein Bauprojekt planen, sind Sie bei einer Modernisierung von den EH-Standards der Gesetzesänderung nicht betroffen. Wenn Sie einen Neubau beabsichtigen, der zeitlich flexibel ist, haben Sie die Wahl: Sie bauen jetzt zum EH-55 oder später zum EH-40. So entscheiden Sie durch die Auswahl des Bautermins also auch über einzuhaltende Richtlinien und eventuelle Förderungen durch Bund oder Länder.

    Bauvorhaben sorgfältig planen

    Energieeffizientes bauen ist auch eine Investition in unsere Umwelt. Zudem fördert der Staat energetisch kluges Bauen attraktiv. Ob Neubau oder Modernisierung – lassen Sie sich vom Fachhandwerk gut beraten, was die energetischen Anforderungen angeht.

    lxlp