CO2 Steuer

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    Im Juni 2023 beschloss das Bundeskabinett die neue Fassung des Klimaschutzgesetzes, um für mehr Effektivität bei der Umsetzung der deutschen Klimaziele zu sorgen. Der Fokus liegt nun auf der künftigen Entwicklung – und hier vor allem auf der Einhaltung der gesetzten Ziele in puncto Emissionen von Treibhausgasen. Genau an diesem Punkt setzt ein wichtiger Teil des Programms, nämlich die CO2-Steuer, an.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    CO2-Steuer – was ist das genau?

    Kohlendioxid kommt in der Natur vor: Es wird im Zuge der Fotosynthese von Pflanzen in Sauerstoff umgewandelt. Allerdings erzeugt die Verbrennung fossiler Rohstoffe wie Kohle und Öl verstärkt CO2-Emissionen, was sich auf klimatische Bedingungen auswirkt. Deswegen wurde bereits im Januar 2021 die CO2-Bepreisung eingeführt – zunächst für Diesel, Benzin, Gas und Heizöl. Bis dahin waren nur bestimmte Branchen mit einem hohen CO2-Ausstoß, wie zum Beispiel Industriebetriebe oder Fluggesellschaften, von der CO2-Steuer betroffen. Nun betrifft sie alle Bereiche des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens: Sämtliche Dienstleistungen und Waren, bei deren Herstellung oder Durchführung CO2 emittiert wird, fallen unter diese Steuer.

    De facto ist die CO2-Steuer jedoch keine echte Steuer, vielmehr setzt diese Abgabe den nationalen Handel mit CO2-Emissionszertifikaten um: Auf jede Kohlenstoffdioxid-Emission ist demnach ein Aufschlag zu bezahlen. Mit dieser im Laufe der Jahre steigenden Abgabe sollen die Auswirkungen nicht nur kompensiert, sondern sukzessive verringert werden.

    CO2-Emission – Berechnung und Besteuerung

    Es geht also um folgendes Prinzip: Die Verursacher einer CO2-Emission sind dafür zahlungspflichtig. Grundlage ist ein Emissionshandelssystem: Bis 2021 unterlagen Energie- und Industriebetriebe dem EU-Emissionshandel ab 2021 greift in Deutschland ein nationales System. Das umfasst sämtliche fossilen Energieträger – also Erdgas und Heizöl, Benzin und Diesel, die bis dato nicht vom EU-Handel mit Emissionen abgedeckt waren.

    Nun gilt für alle Emissionsverursacher: Für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, die bei der Verbrennung emittiert wird, sind entsprechende Emissionszertifikate zu kaufen. Diese zusätzlichen Kosten legen Unternehmen auf die Preise um. Verbraucher:innen bezahlen diese also beim Kauf der relevanten Produkte.

    Die Berechnung geht von dokumentierten Emissionswerten aus, wie ein Beispiel demonstrieren soll:

    Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages beziffert die CO2-Emission bei der kompletten Verbrennung von Benzin auf 2.370 Gramm CO2 je Liter. Daraus ergeben sich folgende Werte: Bei einem Durchschnittsverbrauch von 5,5 Liter auf 100 Kilometer stößt ein Auto 13.035 Gramm Kohlenstoffdioxid auf 100 Kilometer aus.

    Wie viele Zertifikate zur Kompensation notwendig sind, hängt letztendlich vom Preis je Tonne CO2 ab. Die Preise entwickeln sie wie folgt:

    • 2021 – 25 Euro je Tonne
    • 2022 – 30 Euro je Tonne
    • 2023 – 30 Euro je Tonne

    Bislang war eine schrittweise Anhebung der CO2-Preise auf 55 Euro bis zum Jahr 2025 geplant. Nun gehen die Planungen weiter:

    • 2024 – 40 Euro je Tonne
    • 2025 – 50 Euro je Tonne
    • 2026 – 55 bis 65 Euro je Tonne
    • 2027 – Preis wird im Emissionshandel frei gebildet

    Um die Auswirkungen plastisch zu machen: Eine CO2-Steuer von 30 Euro je Tonne verursacht Mehrkosten von 8,4 Cent je Liter Benzin und 9,5 Cent je Liter Diesel. Bei Erdgas macht die Steuer einen Zuschlag von 0,65 Cent je Kilowattstunden aus, bei Heizöl 9,5 Cent je Liter.

    CO2-Steuer – was ist dazu noch zu wissen?

    Seit 2023 greift die Steuer auch für Kohle, darüber hinaus wird der in Heizkraftwerken verbrannte Abfall ab 2024 ebenfalls besteuert. Damit sollen einerseits alle Brennstoffe, die das Klima beeinträchtigen können, einbezogen werden. Andererseits geht es naturgemäß auch darum, die Recyclingpotenziale besser auszuschöpfen.

    Nicht zu vergessen ist, dass diese Abgabe sogar auf Biogas und -diesel sowie verschiedene Pflanzenöle, die als Treib- oder Heizstoff genutzt werden, anfällt. Wollen Erzeuger von Biogas ausnehmen lassen, müssen sie die Nachhaltigkeit belegen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Gas aus auf bestimmten Flächen angebauten Pflanzen oder echten Abfällen produziert wurde.

    Nach wie vor von der CO2-Steuer ausgenommen sind Brennstoffe aus Holz, wie beispielsweise Pellets, Schnitzel, Torf oder Holzkohle.

    Soziale Ausgewogenheit der CO2-Steuer

    Mit dem Emissionshandel werden mehrere Ziele verfolgt: Die daraus resultierende CO2-Steuer soll den Ausstoß direkt verringern, aber in zweiter Linie auch die Entwicklung innovativer Technologien anregen. Der verursachergerechte Ansatz der Bepreisung soll sozial ausgeglichen werden: Jeder eingenommene Euro soll unter dem Strich an Verbraucher:innen zurückfließen. Deswegen wurde die zur Förderung Erneuerbarer Energien erhobene EEG-Umlage bereits sechs Monate früher als ursprünglich vorgesehen abgeschafft. Darüber hinaus wird die erhöhte Pendlerpauschale, also 38 Cent ab dem 21. Kilometer, rückwirkend ab Beginn des Jahres 2022 gewährt – geplant war diese Anhebung erst ab 2024. Und nicht zuletzt profitieren Bürger:innen von den Förderprogrammen, die die Sanierung von Gebäuden oder den Ausbau des Ladenetzes für E-Autos planen.

    Gesetzesänderung: weg von Sektorzielen – hin zum Gesamtausstoß

    Bis zur Gesetzesänderung waren die Emissionsziele je Sektor, also Gebäude, Verkehr und Industrie, definiert worden. Diese einzelnen Zielsetzungen treten nun zurück, es geht vielmehr um den Gesamtausstoß an Treibhausgasen pro Jahr – die Ergebnisse der einzelnen Sektoren können also miteinander verrechnet werden. Bis zum Jahr 2030 sollen demnach 65 Prozent der CO2-Emissionen im Vergleich zum Jahr 1990 eingespart werden. Kritiker sehen hier eine Schwächung des Klimaschutzgesetzes, da die Einsparziele aufgeweicht werden. Befürworter begrüßen diese Öffnung, da sie technologieoffen und breiter aufgestellt sei. Entscheidend sei doch das Ergebnis unter dem Strich – und zwar die deutliche Einsparung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen.

    lxlp