Auch 2023: 7 % Mehrwertsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie

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    Der Gesetzgeber behält den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen für Gastronomiebetriebe bei. Für Getränke gilt die Steuerermäßigung zurzeit nicht.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Im Sommer 2020 wurde eine Mehrwertsteuersenkung auf von 19 % auf 7 % für Speisen in Gastronomiebetrieben beschlossen. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt nach aktuellem Beschluss bis 2023. Eine von Interessengruppen verlangte Erweiterung auf Getränke wurde nicht beschlossen.

    Der Gesetzgeber hat mit einer Veränderung des Mehrwertsteuersatzes die in der Coronakrise wirtschaftlich strapazierten Gastronomiebetriebe unterstützen wollen. Jetzt wurde die Verlängerung bis zum Ende des Jahres 2023 beschlossen. Vielen Gastronomieverbänden geht diese Verlängerung nicht weit genug. Sie wünschen sich einen abgesenkten Mehrwertsteuersatz auch auf Getränke.

    Hintergrund der ermäßigten Umsatzsteuer für Gastronomiebetriebe

    Durch die Beschränkungen im Rahmen der Coronakrise mussten viele Gastronomiebetriebe Umsatzeinbußen hinnehmen. Auch nach Beendigung von Lockdown-Maßnahmen und Zugangsbeschränkungen zu gastronomischen Einrichtungen für bestimmte Personen verzeichneten viele Unternehmen einen Umsatzrückgang. Hier waren teilweise Einbrüche von über 70 % hinzunehmen.

    Um das Speisen in Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen attraktiver zu machen, beschloss der Gesetzgeber, die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % zu verringern. Der ermäßigte Steuersatz gilt ununterbrochen seit Sommer 2020. Er ist auf Speisen beschränkt und wird nach aktuellem Beschluss auch bis Ende des Jahres 2023 beibehalten.

    Für Gastronomieunternehmen und Verbraucher ist das grundsätzlich eine erfreuliche Nachricht. Jedoch vermissen viele Betriebe den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie für Getränke.

    Umsatz und Gewinn sind in gastronomischen Betrieben auch stark vom Getränkekonsum der Kundschaft abhängig. Der Getränkeverzehr ist die zweite Säule des gastronomischen Umsatzes. Mit Blick auf den Gewinn stellen Getränke für die meisten Gastronomen auch einen wesentlich attraktiveren Bereich dar.

    Deshalb verlangen gastronomische Verbände schon längere Zeit, dass auch die Getränke zu dem ermäßigten Steuersatz von 7 % abgegeben werden dürfen. Bisher hat sich der Gesetzgeber dazu nicht entschließen können. Hier wird man die weitere Entwicklung und Diskussion abwarten müssen.

    lxlp