Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie

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    Mit dem Beginn des Jahres 2024 endet die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie – dies ist das Ergebnis der zweiten Lesung eines Entwurfes der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag und der anschließenden Abstimmung über eine Verlängerung der Steuerermäßigung. Damit müssen Gäste wieder den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent bezahlen – zumindest teilweise. In einigen gastronomischen Bereichen gilt weiterhin der Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Reduzierter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie – was ist das genau?

    Zum 1. Juli 2020 war der Mehrwertsteuersatz für Verpflegungs- und Restaurantdienstleistungen von 19 Prozent auf zunächst fünf Prozent und ab 1.1.2021 auf sieben Prozent reduziert worden. Mit einer Ausnahme: Getränke wurden weiterhin mit 19 Prozent Mehrwertsteuer abgegeben. Mit dieser Maßnahme sollte die Gastronomie während der Corona-Zeit gestärkt werden. Deswegen wurde der ermäßigte Mehrwertsteuersatz mehrfach verlängert. Bundeskanzler Olaf Scholz hatte zwar versichert, dass diese Vergünstigung dauerhaft erhalten bleiben solle, aber damit ist jetzt Schluss: Mit dem Jahr 2023 läuft auch diese Regelung aus.

    Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie – diese Unterschiede gibt es

    Maßgeblich ist das Umsatzsteuergesetz (UStG): Hier sind die unterschiedlichen Regeln und Steuersätze definiert. Beispielsweise finden sich im § 12 Anlage 2 die 54 verschiedenen Warengruppen, die ermäßigt besteuert werden – darunter auch bestimmte Lebensmittel und Dienstleistungen. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Einnahmen aus der Umsatzsteuer den Bundeshaushalt maßgeblich ausmachen. Politische Entscheidungen wie die Ermäßigung wirken sich also direkt auf die Haushaltslage aus – und werden deswegen regelmäßig auf den Prüfstand gestellt.

    Dem Grundsatz nach wird bei der Besteuerung von Lebensmitteln und Dienstleistungen danach differenziert, ob diese der Grundversorgung dienen. Ist dem so, greift der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. In diese Kategorie fallen die Grundnahrungsmittel, wie zum Beispiel Backwaren, Obst und Gemüse, Fisch und Fleisch, Kaffee sowie Milch und daraus hergestellte Produkte. Nun wird es kompliziert: In der Gastronomie-Branche werden zwar oft genug Grundnahrungsmittel verarbeitet und verkauft, die Gastronomie selbst zählt aber nicht zur Grundversorgung. Aus diesem Grund unterliegt sie de facto der Mehrwertsteuer von 19 Prozent.

    Regeln ab 1.1.2024 – das sollten Sie beachten

    Künftig gelten folgende Grundsätze:

    • Wird ein gastronomischer Service erbracht, werden 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.
    • Wird etwas abgeholt oder ausgeliefert, dann greifen sieben Prozent Mehrwertsteuer.

    Gastronomen müssen also für vor Ort verzehrte Speisen höhere Mehrwertsteuern ansetzen – und abführen. Es gelten einige Ausnahmen: Werden zum Beispiel nicht zu den Grundnahrungsmitteln zählende Lebensmittel wie Hummer ausgeliefert, müssen auf diese Umsätze generell 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet werden.

    Allerdings sieht das nur auf den ersten Blick unkompliziert aus, denn bei den Getränken stellt sich die Situation ganz anders dar: Es sind grundsätzlich 19 Prozent Mehrwertsteuer zu erheben – und zwar unabhängig davon, ob die Getränke mitgenommen oder vor Ort genossen werden.

    Das Beispiel Kaffee soll die Komplexität des Themas verdeutlichen:

    Kaffee zählt nicht zu den Grundnahrungsmitteln, sondern zu den Getränken – der Mehrwertsteuersatz beträgt also 19 Prozent. Bevorzugen Sie aber Milch – als Grundnahrungsmittel – in Kaffee oder Cappuccino, dann greift der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Allerdings muss dann der Milchanteil mindestens 75 Prozent betragen. Wählen Sie statt Milch jedoch Haferdrink für Ihre Latte Macchiato, dann müssen Sie ebenfalls 19 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen – sowohl Hafer- als auch Mandel- oder Sojadrinks sind Getränke und keine Grundnahrungsmittel.

    Mehrwertsteuersatz nicht mehr ermäßigt – wie wirkt sich das aus?

    Ob Gastronomen den Wegfall der Steuerermäßigung an ihre Gäste weitergeben, bleibt natürlich ihnen überlassen. Angesichts des schwierigen Umfeldes sind höhere Preise allerdings wahrscheinlich. Die Margen in der Gastronomie und in der Hotellerie sind ohnehin geschrumpft, da der Kostendruck vor allem in den Bereichen Energie und Personal enorm gestiegen ist. Die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes um 12 Prozentpunkte aus eigener Kraft aufzufangen, dürfte den wenigsten Unternehmern in der Branche möglich sein. Das bedeutet steigende Preise – hier einige Beispiele:

    Aktuell – ab 2024

    • Salat 10,70 Euro – 11,90 Euro
    • Steak 25,00 Euro – 27,80 Euro
    • Tagesgericht 15,00 Euro – 16,68 Euro

    Viele Gäste, vor allem Familien mit Kindern, werden also einen Besuch im Restaurant genau abwägen. Nicht umsonst befürchten Gastronomen zurückgehende Umsätze, die letztendlich zu Betriebsschließungen und Arbeitsplatzverlusten führen können. Allerdings sieht Bundesfinanzminister Christian Lindner keine neuen Verteilungsspielräume. Damit geht die Bundesrepublik Sonderwege: Von den 27 Mitgliedsstaaten der EU nutzen 23 einen reduzierten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie, der beispielsweise in Frankreich und Italien auf höchstens zehn Prozent begrenzt ist. Die Folgen bleiben abzuwarten.

    lxlp