Bereitschaftsdienst, wie hier im Bild bei einem Schlüsseldienst, ist ein Sonderfall bei Regelungen zur Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst
Arbeitszeit mit Sonderregeln

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    Im Rettungsdienst und bei der Feuerwehr, beim Schlüsselservice, im IT-Service-Team und im Bestattungsunternehmen – in vielen Branchen ist Bereitschaftsdienst üblich. Dabei halten sich die Arbeitnehmenden außerhalb ihrer üblichen Arbeitszeit zur Verfügung, um spontan einsatzbereit zu sein. Der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit. Doch es gibt einige arbeitsrechtliche Sonderregeln.

    Das Wichtigste in Kürze

    Bereitschaftsdienst bezeichnet die Zeit, in der Arbeitnehmer bereit sein müssen, bei Bedarf sofort zu arbeiten, wobei sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten können.

    Es gibt Unterschiede zwischen Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft, wobei nur die Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt, während die anderen beiden als Arbeitszeit zählen.

    Arbeitgeber müssen den Bereitschaftsdienst vergüten, wobei die Bezahlung aufgrund der geringeren Arbeitsbelastung niedriger sein kann als die reguläre Arbeitszeit, jedoch nicht unter dem Mindestlohn liegen darf.

    Was ist Bereitschaftsdienst?

    Bereitschaftsdienst ist die Arbeitszeit, in der sich Arbeitnehmende bereithalten müssen, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. Sie können sich dabei an einem vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten. Der Bereitschaftsdienst wird zusätzlich zur regulären Arbeit geleistet.

    Beispiel: Bereitschaftsdienst verrichtet die Krankenhausärztin, die über Nacht in der Klinik bleibt, um bei Bedarf schnell bei den Patient:innen zu sein. Solange sie nicht zur Arbeit gerufen wird, kann sie ihre Zeit frei gestalten und z. B. ein Buch lesen, fernsehen oder schlafen.

    Typischerweise war der Bereitschaftsdienst lange Zeit insbesondere in medizinisch-pflegerischen und sicherheitsrelevanten Branchen gefragt. Mittlerweile hat er sich zunehmend auch im technischen und produzierenden Bereich etabliert.

    Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft - was ist der Unterschied und was gilt als Arbeitszeit?

    Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft?

    Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft – was ähnlich klingt, unterscheidet sich im Detail. Der wichtigste Unterschied: Nur die Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit. Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft zählen dagegen als Arbeitszeit. Das hat der Europäische Gerichtshof am 9.9.2003 entschieden. Zur Abgrenzung:

    • Arbeitsbereitschaft: Die Arbeitsbereitschaft ist vom Bundesarbeitsgericht als eine „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert. Wenn z. B. eine Verkäuferin auf Kundschaft wartet, behält sie die Situation im Blick, um, falls nötig, sofort und ohne Aufforderung die Arbeit aufzunehmen. Sie ist also nicht untätig. Im Bereitschaftsdienst sind die Anforderungen an Verfügbarkeit und Arbeitsleistung dagegen noch einmal geringer. Wichtig: Wie die Arbeitsbereitschaft gilt der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit, und zwar unabhängig davon, wie viel Arbeit dabei tatsächlich anfällt.
    • Rufbereitschaft: Anders als beim Bereitschaftsdienst gilt im Fall der Rufbereitschaft nur die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung als Arbeitszeit. Der:die Arbeitnehmer:in kann sich an einem selbst gewählten Ort aufhalten, muss die Arbeitsstätte jedoch auf Abruf in angemessen kurzer Zeit erreichen können.

    Dürfen Arbeitgeber:innen Bereitschaftsdienst einfordern?

    Arbeitgeber:innen dürfen Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn dies vertraglich festgeschrieben ist – sei es im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Andernfalls sind Arbeitnehmende nicht verpflichtet, Bereitschaftsdienst zu verrichten.

    Sonderregeln im Arbeitszeitgesetz

    Da Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, müssen Arbeitgeber:innen die Regeln des Arbeitszeitgesetzes beachten. Das heißt: generell acht Stunden an Werktagen und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden. Für den Bereitschaftsdienst erlaubt das Arbeitszeitgesetz jedoch einige Ausnahmen (§7 ArbZB):

    • Wenn zur Tages- und Nachtarbeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst gehört, darf die Arbeitszeit an Werktagen auf über zehn Stunden mit Ausgleich verlängert werden. Zu beachten: Über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet, gilt für die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze von durchschnittlich maximal 48 Stunden.
    • Die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Zeitausgleich über acht Stunden hinaus verlängert. So ist es individuell möglich, die Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden dauerhaft zu überschreiten („opt-out-Regel“). Voraussetzung ist auch hier, dass der Bereitschaftsdienst regelmäßig und in erheblichem Umfang in die Tages- und Nachtarbeit fäll. Es gelten besondere Regeln für den Gesundheitsschutz. Zudem müssen die Beschäftigten in die Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich und persönlich einwilligen. Diese Zustimmung dürfen sie mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. Zu beachten: Beträgt die werktägliche Arbeitszeit mehr als zwölf Stunden, muss sich direkt an das Ende der Arbeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden anschließen.
    • Grundsätzlich gilt: Die Sonderregeln müssen in einem Tarifvertrag bzw. in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegt werden.

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    Wie wird Bereitschaftsdienst vergütet?

    Arbeitgeber:innen müssen ihre Beschäftigten für den Bereitschaftsdienst bezahlen. Weil die Arbeitsbelastung jedoch nicht so hoch ist wie während der normalen Arbeitszeit, darf auch die Vergütung geringer sein. Wie viel ausbezahlt wird, regelt der Tarif- oder Einzelvertrag. Zu beachten: Weniger als der Mindestlohn ist nicht erlaubt.

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