Völlig frei sind Arbeitnehmer*innen in ihrer Zeiteinteilung natürlich trotzdem nicht. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und den Zeitraums der Reduzierung muss mindestens drei Monate vorher in Textform gestellt werden. Angestellte haben hier auch die Möglichkeit, den Betriebsrat hinzuziehen. Neu ist dagegen, dass der Arbeitgeber vorab verpflichtet ist, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern.
Einmal festgelegt, ist die Brückenteilzeit-Regelung fix
Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung für die befristete Teilzeit entsprechen weitgehend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit, grundsätzlich soll das Ziel immer sein, zu einer Vereinbarung zu kommen. Diese hat dann auch Bestand, das bedeutet: Einmal festgelegt, kannst Du Dich nicht mehr nach Belieben umentscheiden oder andere Zeitmodelle beantragen. Während der Brückenteilzeit besteht dann nämlich kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
Außerdem empfehlen wir, Dich vor dem Antrag auf jeden Fall beraten zu lassen, denn es gibt auch für die Brückenteilzeit Zumutsbarkeitsgrenzen und ein Job muss als Stelle vorhanden sein, um nach der Rückkehr in Anspruch genommen werden zu können – eine Entscheidung, die der Arbeitgeber trifft.
Zumutungsregelungen für Arbeitgeberbetriebe
Für Betriebe von 46 bis 200 Beschäftigten gilt dann auch noch: Diese Unternehmen sollen nur einem von 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren müssen – was, wenn schon Kolleg*innen schneller waren? Wie bei der Planung einer Gründung ist auch der Antrag auf Brückenteilzeit also ein eigenes Projekt, bei dem es viele Dinge abzuwägen gilt. Aber immerhin gibt es diese gute Möglichkeit jetzt.
Zusammenfassung: Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs auf Brückenteilzeit
Die Voraussetzungen des neuen Brückenteilzeitanspruchs (§ 9a TzBfG):
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die Brückenteilzeit wird nur für mindestens ein oder höchstens fünf Jahre genommen.
- Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Arbeitnehmern.
- Arbeitgeber mit 46-200 Arbeitnehmern können den Antrag ablehnen, wenn bereits einer pro angefangene 15 Mitarbeiter sich in Brückenteilzeit befindet (Zumutbarkeitsgrenze)
- Es bestehen keine dem Wunsch entgegenstehenden betrieblichen Gründe.
- Das Ende der letzten Brückenteilzeit ist mindestens ein Jahr her.
- Die letzte berechtigte Ablehnung des Arbeitgebers aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe ist mindestens zwei Jahre her.
- Die letzte berechtigte Ablehnung des Arbeitgebers aufgrund der Zumutbarkeitsregelung ist mindestens ein Jahr her.
- Der Antrag auf Brückenteilzeit muss drei Monate vor Beginn der geplanten Brückenteilzeit gestellt werden.
- Während der Dauer der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG).
Starre Vollzeitjobs haben als brauchbare Norm längst ausgedient, mehr und mehr Arbeitgeber*innen erkennen, dass Teilzeit- und Remote-Lösungen ein Weg sind, dem Fachkräftemangel gegenzusteuern: Weil die Menschen so arbeiten und leben können, wie es ihrem Bedarf entspricht. Brückenteilzeit bietet eine realistische Chance in Ruhe zu planen und zu probieren, ob Du die notwendige Mentalität für ein Business als selbstständige*r Unternehmer*in mitbringst – mit Netz und doppeltem Boden 🙂