Lassen sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen, um ihr krankes Kind zu pflegen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Was Sie zum Kinderkrankengeld wissen müssen, erfahren Sie hier.
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Lassen sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen, um ihr krankes Kind zu pflegen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Was Sie zum Kinderkrankengeld wissen müssen, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
Eltern von gesetzlich versicherten Kindern können für die Betreuung ihres erkrankten Kindes unter zwölf Jahren Kinderkrankengeld oder Kinderpflegekrankengeld beantragen.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, die Bezugsdauer wurde ab 2021 von 10 auf 30 Tage pro Jahr erhöht und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind krank ist. Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, haben sie für eine bestimmte Dauer dieser Freistellung Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld, das ihren Lohnausfall kompensieren soll. Dieses Kinderkrankengeld wird ihnen von ihrer jeweiligen Krankenkasse ausbezahlt.
Eltern haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, wenn
Der Anspruch auf bezahlte Kinderkrankentage besteht auch dann, wenn beide Elternteile im Homeoffice arbeiten können.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld im Jahr 2021 und 2022 erhöht. Diese Erhöhung wurde für 2023 verlängert. Für gesetzlich versicherte Eltern gilt ein Anspruch von 30 Arbeitstagen je Elternteil – bei mehreren Kindern insgesamt max. 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende gilt ein Anspruch von 60 Arbeitstagen pro Kind, max. 130 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Danach gilt wieder die normale Regelung, d. h. pro Kind hat jeder Elternteil einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage je Kind. Haben die Eltern mehr als ein Kind, erhöht sich die Anzahl der bezahlten Kinderkrankentage entsprechend.
Maximal hat jeder Elternteil Anspruch auf 25 bezahlte Kinderkranktage pro Kalenderjahr, Alleinerziehende erhalten höchstens für 50 Arbeitstage Kinderkrankengeld.
Praxistipp: Eltern können sich auch gegenseitig ihre bezahlten Kinderkrankentage übertragen. Das kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und dieser Elternteil seine bezahlten Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat. Allerdings gilt hier die Voraussetzung, dass der:die Arbeitgeber:in, die:der die Freistellung des Elternteils gewähren muss, damit einverstanden ist.
Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettogehalts des:der Arbeitnehmenden. Hat der:die Arbeitnehmer:in in den zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, erhält er:sie 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Allerdings muss der:die Versicherte die Sozialversicherungsbeiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Sie werden in Höhe des halben Beitragssatzes aus dem Brutto-Kinderkrankengeld berechnet. Der:die Arbeitgeber:in muss für das Kinderkrankengeld keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Das Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung lohnsteuerfrei. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung des:der Arbeitnehmenden angegeben werden.
In der Entgeltabrechnung sind die Kinderkrankentage entsprechend zu berücksichtigen.
Die Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer jeweiligen Krankenkasse. Entsprechende Formulare stellen die gesetzlichen Krankenkassen auf ihren Webseiten zur Verfügung. Wird das Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes beantragt, muss dem Antrag ein entsprechendes Attest des Arztes beigefügt werden. Bei einer Beantragung des Kinderkrankengeldes aufgrund einer pandemiebedingten Schließung der Kita oder Schule verlangen einige Krankenkassen eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung.
Privatversicherte haben im Falle eines kranken Kindes zwar ebenfalls einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V. Sie müssen ihren Anspruch auf Erstattung des Entgeltausfalls nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Da die Sonderregelungen für das Kinderkrankengeld bisher nur bis zum 31. Dezember 2023 gültig sind, ist davon auszugehen, dass im Jahr 2024 zu den vorherigen Regelungen zurückgekehrt wird.
Das würde bedeuten, dass die Kinderkrankentage im Jahr auf 10 im Jahr pro Elternteil gesenkt werden.
An diesen 10 Tagen kann weiterhin Kinderkrankengeld beantragt werden.
Es ist möglich, die Kinderkrankentage flexibel zu nehmen. So können sich Eltern beispielsweise mit der Betreuung des kranken Kindes abwechseln. Wichtig ist dabei zu beachten, dass die Regelungen für die maximale Anzahl an Kinderkrankentagen nicht überschritten wird.
Das das Kinderkrankengeld eine Entgeltersatzleistung ist, die auf volle Tage angesetzt wird, müssen auch Kinderkrankentage immer voll genommen werden. Halbe Kinderkrankentage oder nur einige Stunden pro Tag sind also nicht möglich. Hier gilt das Prinzip: Ganz oder gar nicht.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich Kinderkrankentage nehmen und dementsprechend Kinderkrankengeld beziehen, haben einen Freistellungsanspruch.
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen können deshalb nicht anstelle der Kinderkrankentage Überstundenabbau oder das Aufbrauchen von Zeitguthaben ansetzen. Das ist auch nicht mit tarifvertraglichen Regelungen möglich, da es rechtlich nicht möglich ist.
Auch Eltern in Kurzarbeit dürfen Kinderkrankengeld beantragen.
Allerdings dürfen Kinderkrankengeld und Kurzarbeitergeld nicht gleichzeitig bezogen werden.
Im Jahr 2021 wurde eine Corona-Sonderregelung erlassen, die besagt, dass Eltern, die einer Teilzeittätigkeit nachgehen und Elterngeld beziehen, ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen dürfen. Das Kinderkrankengeld wirkt sich nicht auf das Elterngeld aus.
Dabei tritt die Elterngeldregelung in Kraft. Diese regelt die Höhe des Elterngeldes für in Teilzeit arbeitende Eltern und sorgt dafür, dass sich die Höhe des Elterngeldes durch den Bezug von Einkommensersatzleistungen nicht verändert.
Da es sich beim Kinderkrankengeld um eine solche Einkommensersatzleistung handelt, hat diese keine negativen Auswirkungen auf das Elterngeld.
Die Corona-Sonderregelung wurde mittlerweile fest übernommen und gilt dauerhaft.
Da Eltern in einem Minijob in der Regel nicht mit einem Anspruch auf Kinderkrangengeld versichert sind, können diese auch kein Kinderkrankengeld beantragen.
Ihnen bleibt aber der unbezahlte Freistellungsanspruch erhalten.
Für die Höhe des Kinderkrankengeldes gilt die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze. Die Höhe des Kinderkrankengeldes darf 70 Prozent dieser Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Für das Jahr 2023 bedeutet das, dass der Höchstsatz bei 116,38 Euro am Tag liegt. Allerdings gehen davon in der Regel auch noch die Beiträge für Renten-, Kranken- und Sozialversicherung ab.
§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass Arbeitgeber:innen Angestellten, die aus persönlichen Gründen freigestellt werden müssen, weiterhin ein Gehalt zu zahlen haben.
Allerdings ist es üblich, dass diese Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag per Klausel ausgesetzt wird. Beispielsweise mit einer Formulierung wie dieser:
„Bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf Fortzahlung der Vergütung. § 616 BGB findet keine Anwendung.“
Deshalb übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Zahlung in Form des Kinderkrankengeldes.
Hat ein Kind einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Schule oder einer Kindertagesstätte oder in einer dieser Einrichtungen und wird dadurch pflegebedürftig beziehungsweise muss deshalb betreut werden, zahlt die Unfallversicherung das Kinderkrankengeld.
Arbeitslose, die beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind, können ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. Das ist aber nur dann möglich, wenn durch die Betreuung des kranken Kindes die Arbeitssuche nicht fortgeführt werden kann.
In dem Fall zahlt die Agentur für Arbeit das Kinderkrankengeld.
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