Gewerbeaufsichtsamt versus Gewerbeamt
Bitte verwechseln Sie das Gewerbeaufsichtsamt nicht mit dem Gewerbeamt. Letztgenanntes informiert die Gewerbeaufsicht über neu hinzugekommene Unternehmen.. Das Gewerbeamt „gehört“ zu den Ordnungsämtern. Es ist zuständig für die Abwicklung von Formalitäten wie die Erlaubnis eines Gewerbes oder dessen An- und Abmeldung. Die Gewerbeaufsichtsämter dagegen beraten und überwachen Unternehmen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften im Bereich des Umwelt- sowie des Arbeitsschutzes.
Aber mit Ihrer Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt wird die Aufsichtsbehörde automatisch über Ihr neues Unternehmen informiert. Gerade die erlaubnis- und genehmigungspflichtigen Gewerbe werden in regelmäßigen Abständen von der Gewerbeaufsicht auf die Einhaltung geltender Pflichten und Vorschriften kontrolliert. In diesem Fall hat der Staat seine Fürsorgepflicht an die Gewerbeaufsicht sozusagen delegiert.
Wann wird das Gewerbeaufsichtsamt tätig?
Im besten Fall erhalten Sie als Unternehmer:in von der Gewerbeaufsicht nach dem Besuch bei kleinen Mängeln ein Revisionsschreiben. Hierin wird der Befund des Gewerbeaufsichtsamtes aufgeführt. Dieser milde Fall tritt aber nur dann ein, wenn für die Arbeitnehmer:innen keine Gefahr für Leib und Leben besteht. Ihnen als Unternehmer:in wird dann eine Frist zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gesetzt. Diese Frist ist jedoch symbolisch zu verstehen, da das Amt hier erwartet, das Sie als Unternehmerin oder Unternehmer sich einsichtig zeigen und die Vorgaben der Gewerbeaufsicht zeitnah umsetzen.
Als zweite Maßnahme erfolgt die Anordnung der Gewerbeaufsicht. Diese ist, anders als das Revisionsschreiben, ein Verwaltungsakt. Ein Anordnungsverfahren beinhaltet die Anhörung der betroffenen Person sowie die Rechtsmittelbelehrung der Gewerbeaufsicht am Ende der getroffenen Anordnung. Das Amt kann ebenfalls die genauen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten anordnen, und auch, welche Handlungen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesundheit zu erfolgen haben.
Zwangsmaßnahmen finden als weiterer Schritt dann statt, falls ein Unternehmer oder eine Unternehmerin eine Anordnung des Amtes nicht befolgt. Wie diese ausfallen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Es kommen Zwangsgeld, kostenpflichtige Ersatzvornahme und die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Frage.
Darüber hinaus zählen die Strafanzeige sowie das Bußgeldverfahren zu den möglichen Mitteln, zu denen das Gewerbeaufsichtsamt greifen kann.
Liegt Gefahr im Verzug vor, dann ist die Gewerbeaufsicht ermächtigt, sofort vollziehbare Anordnungen, wie beispielsweise Sanktionen und/oder verpflichtende Bescheide zu treffen. Eine solche Anordnung kann bis zur Stilllegung der betroffenen Anlagen oder Arbeitsmittel führen. Dabei erfolgt die Auswahl der zu überprüfenden Betriebe risikoorientiert.
Grenzen und Befugnisse der Beamten
Laut Arbeitsschutzgesetz ist es die staatliche Aufgabe, den Arbeitsschutz zu überwachen. Daher haben die Beamt:innen sogenannte „hoheitliche Befugnisse“. Das heißt, es sind ihnen folgende Dinge erlaubt:
- Sie dürfen Ihre Geschäfts- und Betriebsräume betreten
- Sie sind befugt, schriftliche Unterlagen und Dokumente einzusehen
- Sie können Maschinen, Werkzeuge, Schutzausrüstungen und Anlagen prüfen
- Es ist ihnen ebenfalls erlaubt, Messungen vorzunehmen
- Auch können sie, wie schon erwähnt, die Ursachen von berufsbedingten Krankheiten oder Arbeitsunfällen untersuchen
Die Beamt:innen dürfen weiterhin verlangen, dass Sie als Arbeitgeber:in oder eine von Ihnen beauftragte Person diese bei einem Kontrollgang unterstützt und begleitet. Unterstützung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie verpflichtet sind, Unterlagen herauszugeben und/oder Auskünfte zu erteilen. Auf der anderen Seite hat der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin das Recht, an jeder Begehung teilzunehmen oder er kann einen Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin damit beauftragen. Das ist meist die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Eine solche Teilnahme darf die Behörde ihrerseits nicht verwehren.
Arbeitnehmer:innen können sich beim Gewerbeaufsichtsamt beschweren
Sollten Sie als Unternehmensgründer:in die Einstellung von Arbeitnehmer:innen geplant haben, ist es für Sie wichtig zu wissen, dass sich Ihre Angestellten im Fall von Missständen, zum Beispiel bei Fehlen von Arbeitsschutzkleidung, bei der Gewerbeaufsicht beschweren können. Solange Sie als Arbeitgeber:in den genannten Missstand nicht beseitigen, haben Ihre Angestellten ein sogenanntes „Zurückbehaltungsrecht“. Das bedeutet, dass er:sie seine:ihre Arbeitsleistung einstellen kann und das Unternehmen ihm:ihr trotzdem Lohn zahlen muss. Dies gilt jedoch nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz. Auf jeden Fall sollten Sie dies wissen, wenn Sie ein Unternehmen gründen möchten.
Fazit zum Gewerbeaufsichtsamt
Rechtzeitig vor der Eröffnung Ihres Geschäfts sollten Sie als Existenzgründer:in in Erfahrung bringen, ob Sie bei den geplanten Anlagen und Räumlichkeiten die gesetzlichen Bestimmungen, die die Gewerbeaufsicht überwacht, auch erfüllen. Erkundigen Sie sich bereits vor der Gründung beim Amt über die Vorschriften, die Sie erfüllen müssen und nach den erforderlichen Genehmigungen hinsichtlich des Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzes. Das Gewerbeaufsichtsamt in Ihrer Nähe ist Ihnen sicherlich behilflich, wenn es um Ihre reibungslose Existenzgründung geht. Besonders wenn es sich in Ihrem Geschäft um die Verarbeitung von Lebensmitteln oder es sich um die Arbeit mit ziemlich gefährlichen Gerätschaften handelt, sollten Sie sich mit den Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamts beschäftigen.