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Gute Nachrichten für
freiwillig versicherte Selbstständige

Niedrigere Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig versicherte Selbstständige

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    Die Beiträge für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Versorgungsbezüge werden seit dem 1.1.2018 zunächst immer vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge für diese Einkommensarten für das betreffende Kalenderjahr auf der Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte rückwirkend neu festgesetzt.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Erfolgstipps für Selbstständige

    Mindestbemessungsgrundlage bei der Beitragsfestsetzung

    Ist das tatsächliche Einkommen laut Einkommensteuerbescheid niedriger als die vorläufige Berechnungsgrundlage, erfolgt grundsätzlich eine Erstattung der Beiträge. Im umgekehrten Fall sind Beiträge nachzuentrichten. Bei der Beitragsfestsetzung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind jedoch Mindestbemessungsgrenzen zu beachten. Diese Grenzen werden alljährlich angepasst. Allgemein sind die Beiträge für diesen Personenkreis aktuell mindestens von 2.283,75 EUR zu berechnen.

    Niedrigere Mindestbemessungsgrundlage bei Gründungszuschussbezieher

    Für Bezieher eines Gründungszuschusses beträgt die monatliche Mindestbemessungsgrenze aktuell 1.522,50 EUR. Dieser Betrag gilt darüber hinaus auf Antrag auch für geringverdienende und weitgehend nichtvermögende hauptberuflich Selbstständige.

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    Deutliche Reduzierung der Mindestbemessungsgrundlage verabschiedet

    Das Gesetz sieht eine deutliche Reduzierung der Mindestbemessungsgrenzen vor. Gegenüber der bisher allgemein geltenden Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 2.283,75 EUR beträgt die neue Grenze weniger als die Hälfte des bisherigen Betrages. Auf der Basis der Werte für 2019 beträgt die Mindestbemessungsgrenze dann 1.038,33 EUR. Da dieser Betrag auch deutlich unterhalb der bisherigen besonderen Mindestbemessungsgrenze für Grundzuschussbezieher und weitere Selbstständige liegt, entfällt zukünftig die Unterteilung in zwei unterschiedliche Mindestbemessungsgrenzen. Damit entfällt auch das zum Teil aufwendige Antragsverfahren. Auch für die Krankenkassen ist dies eine deutliche Arbeitserleichterung.

    Neuregelung gilt für Beitragsfestsetzungen ab 1.1.2019

    Die gesetzliche Neuregelung tritt zum 1.1.2019 in Kraft und betrifft die vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzungen ab diesem Zeitpunkt. Für die noch ausstehenden endgültigen Beitragsfestsetzungen für das Kalenderjahr 2018 gelten weiterhin die beiden bisher geltenden Mindestbemessungsgrenzen.

    Mindestbemessungsgrundlage 2019: Beispiel

    Ein freiwillig versicherter hauptberuflich Selbstständiger zahlt aktuell vorläufig Beiträge von 2.500 EUR monatlich. Im Februar 2020 legt er seiner Krankenkasse den Einkommenssteuerbescheid für 2018 vor. Danach betrug 2018 sein monatliches Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nur 1.250 EUR.

    Ergebnis: Auf der Basis des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge für 2018 endgültig festgesetzt. Die Beiträge werden rückwirkend neu festgesetzt und es erfolgt eine Beitragserstattung. Allerdings werden bei der Beitragsneufestsetzung nicht 1.250 EUR, sondern 2.283,75 EUR monatlich als Einkommen zugrunde gelegt. Die ab 1.3.2020 vorläufig neu festgesetzten Beiträge werden auf der Basis von 1.250 EUR berechnet.

    lxlp