Steuerberater Markus Schmetz im Interview zu den neuen Krankenkassenbeitrags-Regelungen für freiwillig gesetzlich Versicherte
Steuerberater Markus Schmetz im Interview zu den neuen Krankenkassenbeitrags-Regelungen für freiwillig gesetzlich Versicherte

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung: Neues Beitragsverfahren für Selbstständige ab 2018

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    Ab 2018 werden Krankenkassenbeiträge nur noch vorläufig festgesetzt und später anhand des Steuerbescheids endgültig berechnet. Ein Schock für viele Selbstständige, denn dieses Verfahren kann zu erheblichen Nachzahlungen führen!

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Freiberufler:innen , lexoffice aktuell

    Vor allem die in der Künstlersozialkasse pflichtversicherten Freiberufler*innen standen vor so vielen Fragen die neue Regelung betreffend, dass wir für Euch einen Experten befragt haben: Steuerberater Markus Schmetz aus Düsseldorf kennt sich nicht nur mit lexoffice und Steuern aus, sondern ist Experte für alle aktuellen Fragen rund um Finanzthemen.

    Neues Beitragsverfahren für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

    lexoffice: Hallo Herr Schmetz, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für ein Interview nehmen. Wie Sie sich denken können, sind viele Freiberufler gerade sehr aufgeregt und sorgen sich darum, unerwartet hohe Summen an die Krankenkassen nachzahlen zu müssen. Die brennendste Frage: Gilt die neue Regelung ab 2018, also ab dem 01.01.18 für die eingenommenen Gelder – oder ab der ersten in 2018 bei der Kasse eingereichten Steuererklärung rückwirkend für das Jahr, das dann ja 2016 sein wird bei den meisten?

    Markus Schmetz: Die neue Regelung gilt ab dem 1.1.2018 und somit auch erst für den Veranlagungszeitraum 2018. Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2017 verbleibt es bei der alten Regelung. Dies ist auch unabhängig davon, wann der Einkommensteuerbescheid 2017 ergeht.

    „Ein Beispiel für die alte Regelung bis Veranlagungszeitraum 2017:
    Über den Einkommensteuerbescheid festgesetztes Arbeitseinkommen für 2015 = 4.200 EUR.
    Erteilung des neuen Einkommensteuerbescheids für 2016 im Oktober 2017, festgesetztes Arbeitseinkommen für 2016 = 3.900 EUR.
    Das Arbeitseinkommen in Höhe von 3.900 EUR wird für die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung ab November 2017 berücksichtigt.
    Beispiel neue Regelung ab Veranlagungszeitraum 2018:
    Über den Einkommensteuerbescheid festgesetztes Arbeitseinkommen für 2017 = 4.200 EUR.
    Erteilung des neuen Einkommensteuerbescheids für 2018 im Oktober 2019, festgesetztes Arbeitseinkommen für 2018 = 3.900 EUR.
    Das Arbeitseinkommen in Höhe von 3.900 EUR wird für die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung ab Januar 2018 berücksichtigt.“

    Markus Schmetz

    Nach der alten Regelung wurden Schwankungen bei den Einkünften nicht ausgeglichen. Diese alte Regelung war somit für den Beitragspflichtigen vorteilhaft, wenn die Einkünfte gegenüber dem zuvor vorgelegten Einkommenssteuerbescheid höher waren. Nachteilig war die Regelung aber dann, wenn die Einkünfte geringer waren – da geringere Beiträge erst ab dem Monat der Bescheiderteilung festgesetzt wurden.

    Rückwirkende Korrekturen der Beitragsfestsetzung waren nach der alten Regelung nur in folgenden Sachverhalten vorgesehen: Bei Neuaufnahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit oder Berechnung der Beiträge aufgrund eines Vorauszahlungsbescheids nach einem Antrag des Mitglieds bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (zum Beispiel Reduzierung der Arbeitszeit).

    lexoffice: Womit muss nun ein*e Unternehmer*in rechnen, wenn in dem Moment der fälligen Nachzahlung die nötigen Rücklagen nicht aufgebracht werden können?

    Markus Schmetz: Freiwillig Versicherte müssen für Beiträge, mit denen sie säumig sind, einen Säumniszuschlag zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrags. Weitere Konsequenzen der Nichtleistung der Nachzahlung können dann Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur eidesstattlichen Versicherung sein.

    lexoffice: Wird denn nur nachgezahlt oder wird auch erstattet?

    Markus Schmetz: Erstattet wird auch: Gegenüber der alten Regelung ist die neue Regelung bei geringeren Einkünften als ursprünglich festgesetzt vorteilhaft. Hier erfolgt eine Beitragserstattung rückwirkend ab dem 1.1. des Beitragsjahres.

    lexoffice: Man soll den Bescheid also immer freiwilig einreichen? Das kann ja sehr variieren vom Zeitraum.

    Markus Schmetz: Ja, der Einkommensteuerbescheid sollte unbedingt umgehend bei der Krankenversicherung eingereicht werden. Mit der Neuregelung sollte unbedingt im Auge behalten werden, dass bei einem höheren Verdienst gegenüber der Beitragseinstufung dann monatliche Rücklagen zu bilden sind.

    lexoffice: Gilt man auch als KSK Mitglied als freiwillig gesetzlich krankenversichert?

    Markus Schmetz: Die Neuregelung für freiwillig Krankenversicherte ab dem 1.1.2018 gilt nicht für Mitglieder der Künstlersozialversicherung. Das Beitragsverfahren bei der KSK ist von der Neuregelung nicht betroffen. Es bleibt so wie hier beschrieben: http://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag.html

    Laut der Auskunft der AOK fordert die Krankenversicherung bei Versicherten über die KSK keinen Steuerbescheid an. Zu Nachforderungen oder Rückzahlungen kann es bei Versicherten der KSK demnach nicht kommen.

    lexoffice: Wenn die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nun rückwirkend nach dem tatsächlichen Einkommen errechnet werden, kippt dann auch die Höhe des fiktiven Mindesteinkommens? Das ist ja gerade für Solo-Selbstständige absurd hoch.

    Markus Schmetz: Nein, die Mindestbemessungsgrundlage bleibt bestehen.Für 2018 beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig in der GKV Versicherte 1015 Euro. Wessen tatsächliches Einkommen geringer ist, wird von der Krankenkasse so eingestuft, als würde er 1015 Euro pro Monat verdienen. Das Mindesteinkommen ist meist bei denjenigen maßgeblich, die wenig oder gar nichts verdienen. Das ist beispielsweise bei Studenten der Fall, die die Voraussetzungen für eine studentische Krankenversicherung nicht mehr erfüllen.

    Für Selbstständige gilt eine Mindesteinkommensgrenze von rund 2.284 im Monat, Existenzgründer müssen auf monatlich knapp 1.523 Euro ihre Beiträge zahlen.

    lexoffice: Vielen Dank, Markus Schmetz.

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    „Dipl. Kfm. Markus Schmetz aus Düsseldorf ist Steuerberater und Fachberater für Finanz- und Vermögensplanung (DStV e.V.). Seine Kanzlei arbeitet schon lange mit lexoffice, daher freuen wir uns ganz besonders, dass er sich Zeit für unsere Fragen genommen hat.“

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