Lieferkettengesetz
Was es besagt und was Unternehmen tun sollten

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    Das Lieferkettengesetz soll die Arbeitsbedingungen aller Beteiligten in einer Lieferkette verbessern. Auch Kleinunternehmen sind aufgrund ihrer Rolle als Lieferanten von den neuen Regelungen betroffen.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Das Lieferkettengesetz soll die Arbeitsbedingungen aller Beteiligten in einer Lieferkette verbessern. Ab dem ersten Januar 2023 gilt es für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Doch auch Kleinunternehmen sind aufgrund ihrer Rolle als Lieferanten von den neuen Regelungen betroffen.

    Was ist das Lieferkettengesetz?

    Ab dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettengesetz, auch als Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezeichnet. Es sorgt dafür, dass die Verantwortung eines Unternehmens nicht mehr an der eigenen Grundstücksgrenze endet. Stattdessen müssen Betriebe sich darum bemühen, dass Menschenrechte und andere ethische Grundsätze an jeder Stelle in den eigenen Lieferketten eingehalten und geachtet werden. Sie sollen also nicht mit Lieferbetrieben zusammenarbeiten, die die Menschenrechte verletzen.

    Um diese Anforderungen zu konkretisieren, enthält das Lieferkettengesetz elf international anerkannte Menschenrechte, aus denen Verhaltensvorgaben für Unternehmen abgeleitet werden. Zu diesen Vorgaben zählen beispielsweise

    • die Verbote von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei,
    • der Zugang zu Wasser, Nahrung, einem Wohnort und anderen Lebensgrundlagen,
    • die Achtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
    • die Zahlung angemessener Löhne,
    • das Recht der Beschäftigten, Mitarbeitervertretungen und Gewerkschaften zu gründen.

    Das Lieferkettengesetz muss nicht gefürchtet werden

    Die Globalisierung führt dazu, dass es den Lieferketten zunehmend an Transparenz mangelt. Das sorgt dafür, dass auftraggebende Unternehmen die Arbeitsbedingungen ihrer Lieferant:innen kaum nachvollziehen können. Mitarbeitende in einem deutschen Büro können nicht überprüfen, welche Schuhe die Beschäftigten in einer asiatischen Firma tragen oder ob auf einer südamerikanischen Plantage Mittagspause gemacht wird.

    Aufgrund dieser Tatsache fürchten viele Unternehmen, hohen Bußgeldern nicht aus dem Weg gehen zu können. Denn zum Lieferkettengesetz gehört auch die Möglichkeit von Geldstrafen in der Höhe von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes. Diese können verhängt werden, wenn Unternehmen ihren Pflichten nicht nachkommen.

    Die gute Nachricht ist, dass diese Sorge zumeist unbegründet ist. Denn Unternehmen sind nur in der Bemühens-, nicht aber in der Verhinderungspflicht. Das bedeutet: Sie müssen Lieferant:innen zu bestimmten Verhaltensweisen anhalten und bei klaren Anzeichen auf Verstöße aktiv werden. Dass es jedoch überhaupt keine Verstöße mehr gibt, wird nicht verlangt – denn eine solche Pflicht könnte niemand einhalten.

    Was kleine und mittelständische Unternehmen jetzt tun können

    Kleine und mittelständische Betriebe sind vom Lieferkettengesetz indirekt betroffen, wenn sie größere Konzerne beliefern. Denn diese sind in der Pflicht, eine Risikoanalyse durchzuführen und ihre Zuliefer:innen zu bestimmten Handlungen anzuhalten oder die Zusammenarbeit gar zu beenden. Um einer solchen Konsequenz aus dem Weg zu gehen, sollten Sie frühzeitig Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können beispielsweise so aussehen:

    1. Betroffene Auftraggeber:innen identifizieren: Finden Sie heraus, welche der von Ihnen belieferten Unternehmen dem Lieferkettengesetz unterfallen. Informieren Sie sich darüber, ob diese Auftraggeber:innen bereits Leitbilder zum Umweltschutz oder sozialen Themen veröffentlicht haben, und bemühen Sie sich, diese selbst umzusetzen.
    2. Risikoanalyse durchführen: Beziehen Sie selbst Produkte aus dem Ausland, klären Sie, welche Risiken in Ihren Lieferketten liegen. Versenden Sie beispielsweise Fragebögen an die wichtigsten Lieferant:innen, die diese zur Selbstauskunft über ihre Arbeitsweise und -bedingungen anhalten. Die Antworten auf diese Fragebögen können Sie dann in eine digitale Software zur Risikoanalyse einfließen lassen.
    3. Aktiv werden: Erstellen Sie eine eigene Grundsatzerklärung, die sich mit der Achtung der Menschenrechte und des Umweltschutzes befasst. Sie können auch eine verantwortliche Person bestimmen, die dafür sorgt, dass diese Grundsätze im Unternehmen eingehalten werden. Für den Fall, dass etwas schief läuft, können Beschwerdemechanismen eingerichtet werden.

    KMU erhalten ein eigenes Lieferkettengesetz

    Neben diesen drei Tipps sollten kleine und mittelständische Unternehmen außerdem den Blick in Richtung der EU-Kommission richten. Sie hat angekündigt, im Sommer 2023 ein Lieferkettengesetz vorzulegen, welches Unternehmen aller Größenordnungen einbezieht. KMU werden dann nicht mehr nur als Lieferant:innen, sondern unmittelbar selbst betroffen sein. Sie sollten sich deshalb rechtzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen.

    Das BAFA überprüft die Einhaltung des Lieferkettengesetzes

    Zuständig für die Durchsetzung des Lieferkettengesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA). Es hat dafür weitreichende Kontrollbefugnisse enthalten und darf beispielsweise Geschäftsräume beitreten und bestimmte Auskünfte verlangen. Weiterhin darf das BAFA Unternehmen zu konkreten Handlungen auffordern, die zur Erfüllung der festgelegten Sorgfaltspflichten führen. Kommen die Unternehmen diesen Forderungen nicht nach, darf das BAFA Zwangsgelder verhängen.

    Damit es gar nicht erst zu solchen Szenarien kommt, bemüht sich das BAFA, Unternehmen von Anfang an bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Unter www.bafa.de/lieferketten stellt es konkrete Handreichungen bereit, die Unternehmen aller Größenordnungen eine Orientierung bieten.

    lxlp