Einlagen und Entnahmen

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Unter Einlagen versteht man Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter, die eine steuerpflichtige Person im Laufe eines Wirtschaftsjahres ihrem Unternehmen zugeführt hat.

Geregelt unter §4 Abs. 1 Satz 5 EStG sind also Privateinlagen jene Wirtschaftsgüter, die als Geldwert oder als Sachwert dem Privatvermögen entnommen und dem Betriebsvermögen hinzugefügt werden. Sie können in Geld- oder Sachwerten bestehen.

So kann ein Unternehmer beispielsweise eine private Rücklage auflösen und ins Betriebsvermögen „einzahlen“. Diese Einlagen sind mit ihrem Teilwert / Zeitwert im Moment der Zuführung ins Betriebsvermögen zu bewerten. Höchstgrenze sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, dann darf die Anschaffung des Wirtschaftsguts aber nicht länger als drei Jahre her sein.

Privatentnahmen wiederum sind alle Entnahmen in bar oder Waren, Leistungen, Nutzungen und Produkte, die der steuerpflichtige Unternehmer für sich selbst oder seinen eigenen Haushalt im Laufe des Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen entnimmt.

Auch Entnahmen sind mit ihrem aktuellen Zeitwert zu berechnen und gelten als Privatabnahme bei der Zuführung in betriebsfremde Zwecke.

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist der Wert der Entnahme oder Einlage dem ermittelten Gewinn abzuziehen oder hinzuzurechnen.

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