Seit Januar 2019 muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto erscheinen, um gewährte Mahlzeiten auszuweisen. Das gilt aber nicht in jedem Fall. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen der Großbuchstabe M verpflichtend ist.
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Seit Januar 2019 muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto erscheinen, um gewährte Mahlzeiten auszuweisen. Das gilt aber nicht in jedem Fall. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen der Großbuchstabe M verpflichtend ist.
Das „M“ steht für Mahlzeitengestellung – das meint die Mahlzeiten, die Beschäftigte von ihren Arbeitgeber:innen erhalten. Die Mahlzeiten im Lohnkonto auszuweisen, wurde bereits im Jahr 2014 beschlossen, trat aber mit einer Übergangsfrist erst zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Nicht für alle gewährten Mahlzeiten müssen Arbeitgeber:innen den Großbuchstaben M im Lohnkonto ausweisen. Zwingend auszuweisen ist die Mahlzeitengestellung dann, wenn Mitarbeiter:innen bei einer Auswärtstätigkeit – d. h. bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb ihrer Wohn- und der ersten Betriebsstätte – Mahlzeiten erhalten, für die der Sachbezugswert angesetzt werden muss. Die Regelung greift auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Die Pflicht zur Aufzeichnung und Bescheinigung besteht unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten, die der:die Mitarbeiter:in im Kalenderjahr erhält. Ob Mahlzeiten pauschal oder individuell besteuert werden oder von der Besteuerung ausgenommen sind, spielt dabei keine Rolle.
Für Mahlzeiten, die Mitarbeitern:innen bei einer Auswärtstätigkeit gewährt werden, gelten die aktuellen Sachbezugswerte für Essenszuschüsse . Für 2022 liegen diese bei:
Die Sachbezugswerte sind bei einer kurzen beruflichen Auswärtstätigkeit anzuwenden, wenn:
Gewähren Arbeitgeber:innen Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen oder die 60-Euro-Grenze überschreiten – für die die Sachbezugswerte also nicht relevant sind –, ist die Kennung M im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben.
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