Großbuchstabe M:
Gewährte Mahlzeiten korrekt im Lohnkonto ausweisen

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    Seit Januar 2019 muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto erscheinen, um gewährte Mahlzeiten auszuweisen. Das gilt aber nicht in jedem Fall. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen der Großbuchstabe M verpflichtend ist.

    Das Wichtigste in Kürze

    Das „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung steht für Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten. Er dient der korrekten Erfassung der Reisekosten bei der Einkommensteuerberechnung.

    Die Kennzeichnung mit „M“ ist zwingend, wenn Mahlzeiten bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des regulären Arbeits- und Wohnortes gewährt werden und der Sachbezugswert relevant ist; sie ist unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten oder ihrer Besteuerungsart.

    Wofür steht „Großbuchstabe M“?

    Das „M“ steht für Mahlzeitengestellung – das meint die Mahlzeiten, die Beschäftigte von ihren Arbeitgeber:innen erhalten. Die Mahlzeiten im Lohnkonto auszuweisen, wurde bereits im Jahr 2014 beschlossen, trat aber mit einer Übergangsfrist erst zum 1. Januar 2019 in Kraft.

    Wozu muss der Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden?

    Das Ausweisen in der Lohnsteuerbescheinigung ist notwendig, damit die Reisekosten bei der Berechnung der Einkommensteuer durch das Finanzamt korrekt erfasst werden.

    Wann der Großbuchstabe M verpflichtend ist

    Nicht für alle gewährten Mahlzeiten müssen Arbeitgeber:innen den Großbuchstaben M im Lohnkonto ausweisen. Zwingend auszuweisen ist die Mahlzeitengestellung dann, wenn Mitarbeiter:innen bei einer Auswärtstätigkeit – d. h. bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb ihrer Wohn- und der ersten Betriebsstätte – Mahlzeiten erhalten, für die der Sachbezugswert angesetzt werden muss. Die Regelung greift auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

    Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit - der Großbuchstabe M auf der Lohnsteuerbescheinigung

    Die Pflicht zur Aufzeichnung und Bescheinigung besteht unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten, die der:die Mitarbeiter:in im Kalenderjahr erhält. Ob Mahlzeiten pauschal oder individuell besteuert werden oder von der Besteuerung ausgenommen sind, spielt dabei keine Rolle.

    Sachbezugswerte für Essenszuschüsse 2023

    Für Mahlzeiten, die Mitarbeitern:innen bei einer Auswärtstätigkeit gewährt werden, gelten die aktuellen Sachbezugswerte für Essenszuschüsse. Für 2023 liegen diese bei:

    • Frühstück: 2 Euro
    • Mittagessen: 3,80 Euro
    • Abendessen: 3,80 Euro

    Die Sachbezugswerte sind bei einer kurzen beruflichen Auswärtstätigkeit anzuwenden, wenn:

    • die Auswärtstätigkeit nicht länger als 8 Stunden dauert, sonst wird die Verpflegungspauschale angewendet.
    • die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

    Beispiele

    Fall 1: Ein Arbeitnehmer nimmt an einer eintägigen externen Weiterbildung Teil. Sie dauert 7,5 Stunden und die Mahlzeiten werden gestellt. Hier ist der Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

    Fall 2: Eine Arbeitnehmerin ist drei Tage auf Geschäftsreise. Sowohl die Anreise als auch die Abreise dauern 8 Stunden. Tag 2 ist ein voller Arbeitstag, an dem ein Kunde das Mittagessen bezahlt. Da es sich hierbei um eine Geschäftsreise handelt, wird die Verpflegungspauschale angewendet.

    Wann muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto nicht angegeben werden?

    Gewähren Arbeitgeber:innen Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen oder die 60-Euro-Grenze überschreiten – für die die Sachbezugswerte also nicht relevant sind –, ist die Kennung M im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben.

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