Einspeisevergütung Photovoltaik

Die Einspeisevergütung 2024

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    Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen in Deutschland wurde für das Jahr 2023 festgelegt und gilt für 20 Jahre. Sie beträgt 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh) für Anlagen bis zu 10 kWp und 7,1 Cent für Anlagen über 10 kWp. Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp wurde eingeführt, und die Vergütungssätze wurden erhöht, insbesondere für Dachanlagen. Die Degression der Vergütung wurde bis 2024 ausgesetzt, danach sinkt sie halbjährlich um 1 Prozent. Die Einspeisevergütung wird über das EEG-Konto finanziert und bleibt bis mindestens 2042 erhalten, danach wird sie am Jahresmarktwert für Solar ausgerichtet.

    Die Einspeisevergütung bei Photovoltaikanlagen bezieht sich auf den Strom, der in die öffentlichen Stromnetze eingespeist wird. Für diesen verkauften Strom ist die Einspeisevergütung für 20 Jahre auf 8,2 Cent bis zu 10 kWp und 7,1 Cent über 10 kWp festgelegt.

    Photovoltaik 2023

    Für das Jahr 2023 hat der Bundesrat bereits 2022 einige Änderungen für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf den Weg gebracht. Durch diese Änderungen soll ein neuer Anreiz für Privatpersonen und Unternehmer:innen geschaffen werden, eine PV-Anlage zu kaufen.

    Diese Änderungen machen sich schon bei den Anschaffungskosten bemerkbar. Seit dem Jahr 2023 entfällt die Umsatzsteuer, seit 2022 die Einkommensteuer auf PV-Anlagen und Stromspeicher. Zumindest für Anlagen bis zu einer Höchstleistung von 30 Kilowatt Peak (kWp) gilt diese Regelung.

    Das ist vor allem für private Anlagen und PV-Anlagen für Unternehmen interessant, die nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollen, denn größere Anlagen, wie sie beispielsweise in Solarparks stehen, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

    Da für Privatpersonen und kleine oder mittelständische Unternehmen eine PV-Anlage von einer Größe bis zu 30 kWp für gewöhnlich ausreicht, ergibt sich durch die Steuerbefreiung ein großer finanzieller Vorteil.

    Die EEG 2023 für die Einspeisevergütung
    Die Änderungen betreffend die Photovoltaik-Anlagen für das Jahr 2023 wurden im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Diese neuen Beschlüsse haben vor allem Auswirkungen auf die Einspeisevergütung.

    Die Einspeisevergütung bezieht sich auf eine Vergütung für den Strom, der von einer Solaranlage generiert wird, aber nicht dem Eigenverbrauch dient. Der Strom kann in ein öffentliches Netz eines Netzbetreibers eingespeist werden, wofür es dann die Einspeisevergütung gibt.

    Die Vergütung für Dachanlagen wird deutlich angehoben im Vergleich zu den vorherigen Jahren. Die Förderung für Anlagen, die ausschließlich für die Einspeisung von Strom in öffentliche Stromnetze vorgesehen sind, fällt höher aus als die für Anlagen, die auch dem Eigenverbrauch dienen.

    Anlagen mit Volleinspeisung und Teileinspeisung können kombiniert werden. Dadurch lohnt es sich mehr, das komplette Dach voll mit Solarpaneelen zu belegen.

    Bis zum Jahr 2024 war eine Degression der Vergütungssätze vorgesehen, die auf eine halbjährliche Senkung der Sätze geändert wurde. Diese tritt aber erst im Jahr 2024 in Kraft. Bis dahin bleiben die Sätze also gleich.

    Wir gehen die Neuerungen und deren Bedeutung in diesem Artikel im Detail durch:

    Anzahl der Photovoltaikanlagen in Deutschland in den Jahren von 2009 bis 2022

    Einspeisung von Strom im Jahr 2023

    Die wichtigste Änderung im EEG betrifft die Vergütung für die Einspeisung ab dem Jahr 2023. Die Vergütungssätze wurden festgelegt und sollen so für 20 Jahre bestehen bleiben. PV-Anlagen-Betreiber:innen müssen sich also keine Sorgen um fallende Vergütungen oder Schwankungen bei den Vergütungen machen.

    Der Vergütungssatz bei Dachanlagen steigt um fast 2 Cent von 6,24 Cent auf 8,2 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde (kWh). Das ist ein Zusatz von über 30 Prozent im Vergleich zu den Vorjahren. Dieser Vergütungssatz gilt für PV-Anlagen mit einer Höchstleistung bis zu 10 kWp.

    Aber auch der Vergütungssatz für größere Anlagen wurde nach oben angepasst. Bei Solaranlagen bis zu 40 kWp Leistung steigt die Vergütung von 6,06 Cent auf 7,1 Cent pro kWh.

    Diese Vergütungssätze gelten seit dem 30.07.2022 und bis zum Jahr 2042, sofern sie nicht irgendwann bis zu diesem Zeitpunkt erneut angepasst werden.
    Abseits der Einspeisung wird der Strom vor allem von privaten Anwender:innen vor allem für den Eigenverbrauch verwendet. Eine durchschnittlich große PV-Anlage kann bis zu 25 Prozent des Bedarfs an Strom im Haushalt abdecken.
    Dadurch werden Kosten gespart, die durch die Erhöhung der Strompreise ebenfalls höher wird. Im Jahr 2021 lag die Einsparung pro kWh bei ungefähr 16 Cent Netto, im Jahr 2022 lag die Einsparung bereits bei durchschnittlich 19 Cent pro kWh.

    Unterscheidung der Arten und Modelle der Einspeisung
    Bei der Höhe der Einspeisevergütung ist entscheidend, welche Art der Einspeisung und welches Modell angewendet wird. Denn die Standardvergütung von 8,2 Cent beziehungsweise 7,1 Cent pro kWh kann sich je nach Anwendung verändern.

    Zuerst wird zwischen der Teileinspeisung und der Volleinspeisung unterschieden.

    Bei der Teileinspeisung handelt es sich um eine Verwendung des generierten Stroms in einer Mischung aus Eigenverbrauch und Einspeisung in das öffentliche Stromnetz. Diese Art der Nutzung ist vor allem für private Anwender:innen sinnvoll, die nicht den gesamten generierten Strom für sich selbst benötigen.

    Bei der Volleinspeisung wird der Strom ausschließlich für das öffentliche Stromnetz generiert. Ein Eigenverbrauch ist dabei nicht vorgesehen. Das ist für Unternehmen sinnvoll, die sich darauf spezialisieren, mit erneuerbaren Energien ihren Gewerbebetrieb zu finanzieren.

    Außerdem wird unterschieden zwischen der normalen Einspeisevergütung und dem Marktprämienmodell. Das Marktprämienmodell sieht vor, dass der generierte Solarstrom nicht direkt an einen Netzbetreiber verkauft wird, sondern dieser Verkauf über einen Dienstleister vorgenommen wird.

    Beim Marktprämienmodell steigen die Vergütungssätze ein wenig an.
    Konkret liegen die Vergütungssätze bei folgenden Preisen:

    • Feste Einspeisevergütung bei Teileinspeisung pro kWh – 8,2 Cent bis zu 10 kWp, 7,1 Cent bis zu 40 kWp, 5,8 Cent bis 100 kWp
    • Marktprämienmodell bei Teileinspeisung pro kWh – 8,6 Cent bis zu 10 kWp, 7,5 Cent bis zu 40 kWp, 6,2 Cent bis 100 kWp
    • Feste Einspeisevergütung bei Volleinspeisung pro kWh – 13 Cent bis zu 10 kWp, 10,9 Cent bis zu 40 kWp, 10,9 Cent bis 100 kWp
    • Marktprämienmodell bei Teileinspeisung pro kWh – 13,4 Cent bis zu 10 kWp, 11,3 Cent bis zu 40 kWp, 11,3 Cent bis 100 kWp

    Dabei ist aber zu beachten, dass durch die Neuerungen im EEG im Jahr 2022 das Wahlrecht bei Anlagen mit einer Höchstleistung über 100 kWp nicht mehr vorliegt. Bei Anlagen dieser Größe muss auf ein Marktprämienmodell zurückgegriffen werden.

    Die Degression bei der Einspeisevergütung

    Bis zum Jahr 2024 ist die Degression der Vergütung für neue Photovoltaik-Anlagen ausgesetzt. Das bedeutet, dass die Vergütung nicht sinkt. Dadurch sollen die Lieferengpässe aufgefangen werden. Bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern betragen die Lieferzeiten derzeit bis zu einem halben Jahr.
    Durch die Degression würde die Vergütung zum Lieferzeitpunkt niedriger liegen als bei der Bestellung. Das soll durch die Aussetzung der Degression verhindert werden.

    Ab dem Jahr 2024 tritt die Degression dann wieder in Kraft. Halbjährlich sinkt die Vergütung für NEUE Photovoltaikanlagen dann um jeweils 1 Prozent.

    Bis dahin sollen die Lieferengpässe möglichst beseitigt sein, wodurch eine regelmäßige Herabsetzung der Vergütung in der Planung für eine neue PV-Anlage keine Rolle mehr spielen sollen. Bis dahin besteht aber eine generelle Planungssicherheit sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmer:innen, bei der Anschaffung einer neuen Photovoltaikanlage, die nicht nur für den Eigenverbrauch gedacht ist.

    Die Finanzierung der Einspeisevergütung

    Wenn für ein selbst generiertes Produkt gezahlt wird, ist eine wichtige Frage auch immer, woher die Mittel für diese Finanzierung stammen.
    Der Strom, der von einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, wird von den Netzbetreibern bezahlt. Dafür haben die Übertragungsnetzbetreiber ein EEG-Konto, aus dem die Finanzierung vorgenommen wird.

    Dieses EEG-Konto wird durch den Verkaufserlös von eingespeistem Solarstrom finanziert. Für einen negativen Kontensaldo hat der Bund ein eigenes Konto geschaffen, um das auszugleichen. Dazu dient der Energie- und Klimafonds (EKF).

    Der eingespeiste Strom wird vom Netzbetreiber gezahlt, in dessen Stromnetz der Strom eingespeist wurde. Welcher das ist, steht auf der Jahresabrechnung des Stromanbieters.

    Die Zahlung erfolgt in der Regel über einen monatlichen Abschlag. Am Ende des Jahres wird die Einspeisung dann gemäß des Zählerstands anhand des tatsächlich generierten Stroms ausgeglichen.

    Die Einspeisevergütung wird wie bereits erwähnt bis mindestens 2042 gezahlt, sofern es bis dahin keine Neuerungen gibt. Nach Ablauf dieser Zeit darf nach jetzigem Stand aber auch weiterhin Strom ins öffentliche Netz eingespeist werden. Dann richtet sich die Vergütung allerdings nach dem Jahresmarktwert für Solar, der sich aus Daten der Strombörse berechnet. Wie hoch die Vergütung dann ausfällt, ist also jetzt noch nicht abzusehen.

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